Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1098/2011
beu/boi/ris
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, dessen Ehefrau
B._______, und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
H._______,
I._______,
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).
E1098/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, – bis auf die Mutter – Angehörige der Roma
mit letztem Wohnsitz in J._______ (Provinz Vojvodina, Gemeinde
K._______), verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 27.
Dezember 2010 und reisten mit einem Reisebus über Kroatien,
Slowenien und Italien in die Schweiz, wo sie am 28. Dezember 2010 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten.
Am 5. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdeführer sowie die älteste Tochter, C._______, und der älteste
Sohn, D._______, summarisch befragt und am 19. Januar 2011 vertieft
zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor,
sie seien ständig belästigt worden. Zweimal seien sie aus ihrem Haus
vertrieben und am 16. Juni 2010 zu Hause durch sechs oder sieben
Personen aufgesucht worden. Dem Beschwerdeführer seien dabei Zähne
ausgeschlagen worden. Die Angreifer hätten gesagt, dass die Kinder der
Beschwerdeführenden nicht mehr in eine Schule gehen sollten, in der es
auch serbische Kinder gebe. Die Kinder seien in der Schule oft
geschlagen und beschimpft worden, weshalb sie nicht regelmässig
hingegangen seien. Am 25. November 2010 seien drei maskierte Männer
zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer
geschlagen und gefesselt, die Kinder in einer Speisekammer eingesperrt
und die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Dabei hätten sie gedroht, auch
die beiden ältesten Töchter zu vergewaltigen, wenn die Familie das Dorf
nicht verlasse. Diesen Vorfall hätten die Beschwerdeführenden
telefonisch sowie persönlich der Polizei gemeldet, die sie jedoch der Lüge
bezichtigt habe und untätig geblieben sei. Sie hätten deshalb
beschlossen, das Haus zu verkaufen und in die Schweiz zu fliehen.
B.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 –
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu bewerten seien, da sie in
wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten würden bzw.
unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien. Die Vorbringen seien im
Übrigen auch nicht asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch
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den Heimatstaat auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, generell sowie individuell zumutbar und möglich. Auf die
eingehende Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 fochten die Beschwerdeführenden die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten,
diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der
Beschwerde wird – sofern entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
3. März 2011 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden gut und wies diese an, bis zum 18. März 2011
entweder eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit einzureichen oder einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
Die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden vom 4. März 2011
ging am 8. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art.
3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid insbesondere mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese würden in wesentlichen Punkten
Widersprüche enthalten, seien unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
So habe die Beschwerdeführerin erzählt, zum Zeitpunkt des Überfalls am
25. November 2010 hätten sie und ihr Ehemann ferngesehen, während
dieser angegeben habe, geschlafen zu haben. Zudem seien
verschiedene Angaben zum Ort der Vergewaltigungen gemacht worden;
gemäss der Beschwerdeführerin hätten diese in der Küche, gemäss dem
Beschwerdeführer im Zimmer der Eheleute stattgefunden. Die
Beschwerdeführenden hätten im Weiteren nicht einheitlich aufzeigen
können, wo genau sich die Speisekammer befunden habe; die Eheleute
sowie die älteste Tochter hätten jeweils andere Angaben gemacht. In
Bezug auf die Täter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe zwei
der drei Männer anhand ihrer Stimmen erkannt; diese hätten die Familie
bereits in der Vergangenheit mehrfach angegriffen. Seine Ehefrau
hingegen habe zu Protokoll gegeben, niemanden erkannt zu haben. Die
Erklärungen der Beschwerdeführenden zu diesen Widersprüchen hätten
in keiner Weise überzeugt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die
Vergewaltigung unsubstantiiert und dürftig geschildert; sie sei
beispielsweise nicht in der Lage gewesen, ihre Peiniger auch nur
ansatzweise zu beschreiben.
Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen
auch nicht als asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den
Heimatstaat auszugehen sei. Es könne zwar in einzelnen Fällen
vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten
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Intervenierens nicht oder nicht sofort einleiten würden. Es bestehe jedoch
die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen
und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern.
5.2. Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz in
ihrer Beschwerdeschrift entgegen, bei den vorgebrachten Widersprüchen
handle es sich um kleine Detailabweichungen, die bei jeder Aussage
passieren würden. Es sei nicht rechtmässig, ihnen aufgrund dieser
unwesentlichen Abweichungen vorzuwerfen, ihre Vorbringen seien nicht
glaubhaft. Zudem seien sie alle nach diesen Erlebnissen traumatisiert.
Die Kinder wüssten nicht, was eine Kindheit bedeute; sie seien (aufgrund
ihrer Herkunft) von klein auf schikaniert worden. Die Beschwerdeführerin
leide noch immer enorm unter den erlittenen Traumata und befinde sich
in ärztlicher Behandlung.
Um polizeilichen Schutz hätten sie sich in ihrem Heimatland immer
wieder bemüht, doch seien sie nicht ernst genommen worden. Nach dem
Vorfall vom 25. November 2010 hätten sie sich ausserdem an die
Gemeinde gewandt und um eine Unterkunft in einem anderen Dorf
gebeten. Auch dort habe man ihnen nicht weitergeholfen. Sie hätten alles
in ihrer Macht stehende getan, um Schutz durch die serbischen Behörden
zu erhalten, doch seien diese nicht bereit gewesen, den
Beschwerdeführenden zu helfen. Selbst wenn sich der serbische Staat
laut serbischen Gesetzen verpflichtet habe, auch Roma vor Überfällen zu
schützen, so ändere dies nichts daran, dass sich sämtliche von ihnen
angerufenen Behörden geweigert hätten, ihnen Schutz zu geben.
5.3.
5.3.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert,
in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
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strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden haben den Inhalt
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt und müssen sich
deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen.
5.3.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden handelt es
sich bei den durch das BFM festgestellten Widersprüchen nicht lediglich
um kleine Detailabweichungen. So brachte die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Anhörung vor, sie habe zum Zeitpunkt, als am 25.
November 2010 die drei maskierten Männer gekommen seien – nach
Mitternacht – mit ihrem Mann ferngesehen, während sie ihr Baby gestillt
habe. Was sie gesehen habe, wisse sie nicht mehr, aber sie würden
meistens Filme schauen (A14/12 S. 4). Ihr Mann habe gesagt, der Strom
sei unterbrochen worden, weshalb er in den Gang hinausgegangen und
sofort angegriffen worden sei (A14/12 S. 3). Der Beschwerdeführer führte
dagegen aus, er sei schlafen gegangen und dann sei es passiert. Er
wisse nicht mehr genau, wie spät es gewesen sei. Es sei der Strom
abgeschaltet worden, weshalb er zum Sicherungskasten hinausgegangen
sei. Auf die Frage, wie er sich die Schilderung seiner Frau erklären
könne, wonach sie gemeinsam ferngeschaut hätten, antwortete er, dass
sie nicht alle zur gleichen Zeit schlafen könnten. Sie würden ins Bett
gehen und wer schlafe, schlafe (A15/11 S. 5). Auf die Frage, wie er – da
er angab, geschlafen zu haben – gemerkt habe, dass der Strom
abgeschaltet worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten
eine Nachttischlampe, die immer brenne. Seine Frau habe ihn geweckt
und ihm gesagt, dass es keinen Strom gebe (A15/11 S. 9). Aus den
unterschiedlichen Beschreibungen ihres Hauses durch die
Beschwerdeführenden wird zudem weder übereinstimmend klar, wo die
Vergewaltigung genau stattgefunden (vgl. insbesondere A14/12 S. 3 und
6 [im Zimmer der Eheleute]; A15/11 S. 3 und 6 [in der Küche, in der ein
Bett steht]), noch wo sich die Speisekammer befunden haben soll (vgl.
A14/12 S. 7 [neben dem Badezimmer]; A15/11 S. 3 [auf dem Weg zum
Dachstock]; A6/9 S. 5 [hinter dem Haus]). Diesbezüglich kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beizupflichten ist.
Die Beschwerdeführenden vermochten die angesprochenen
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Widersprüche weder anlässlich der Anhörung noch auf
Beschwerdeebene zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer zwei der
drei maskierten Männer erkannt haben will, die Beschwerdeführerin
jedoch nicht, kann dagegen nicht als Widerspruch gewertet werden.
Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erweist sich indes nicht als
notwendig, da – wie das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht
erkannt hat – sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien
entspannt hat, weshalb die geschilderten Vorfälle – wie nachfolgend
dargelegt wird – auch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu
werten sind.
5.4. Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als so genanntes Safecountry
(Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und
vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist.
5.4.1. Am 25. Februar 2002 ist das serbische Bundesgesetz zum Schutz
und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die
anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten.
Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten
verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10
PunktePlan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der
Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen
Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung
der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten. Dabei handelt es sich um
eine internationale Initiative, welche sowohl Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen als auch die RomaZivilbevölkerung
zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der
Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die
diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen.
Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche
Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten,
andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und
Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem
Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche
sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit
beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten
gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma
als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und
Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts D915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.1 und
E2444/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.4.2. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im
Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein AntiDiskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte,
welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache,
Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten
Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die interethnische Situation in der
Vojvodina, woher der Beschwerdeführer stammt, hat sich weiter
verbessert und es konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle
verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen
Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der
serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht,
sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug
auf polizeiliche Untersuchungen bei interethnischen Vorfällen
Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in
diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der
Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht
jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg
vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter
Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen
scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster
Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC],
Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the
Committee on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination on
Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March
2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION, Serbia 2010 Progress
Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2011,
Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Report on Human
Rights Practices 2009, 11. März 2010).
5.4.3. Es ist somit davon auszugehen, dass der serbische Staat fähig und
willens ist, ethnischen Minderheiten einen adäquaten Schutz zu
gewähren. Es wäre den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, sich
für die Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten zu wenden oder
allenfalls die gerichtlichen Instanzen anzurufen.
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Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der
Gleichbehandlung werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer
verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung,
Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation
versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der
Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Diskriminierungen und widrigen Lebensumständen wird aber noch keine
individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen
dargelegt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D915/2011
vom 16. Juni 2011 E. 6.3).
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den
Beschwerdeführenden zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9) und machen
dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 11
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das
menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat
ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist
dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden.
Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, hat
das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht
angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche
Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere
Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
entnehmen lassen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulement
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
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Seite 12
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1, mit weiteren Verweisen).
7.2.1. Das BFM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass weder die
im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden.
Auch könne in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden, die einer konkreten Gefährdung der ethnischen
Minderheit der Roma gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme.
Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich würden
verschiedene Geschwister der Beschwerdeführenden in der Heimat leben
und der Beschwerdeführer habe dort als Tagelöhner gearbeitet. Da die
Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihren letzten Wohnort
und ihr soziales Umfeld äusserst rudimentär und undifferenziert
ausgefallen seien und sich ihre Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig
(recte: unglaubhaft) herausgestellt hätten, dürfe davon ausgegangen
werden, dass sie entgegen ihren Angaben in Serbien sehr wohl über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden.
7.2.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem BFM entgegen, dass ihnen
bei einer Rückkehr nach Serbien weitere Verfolgung infolge ihrer Ethnie
drohen würde. Ihren Kindern sei es nicht möglich bzw. werde es faktisch
verwehrt, die Schule zu besuchen und einen Beruf zu erlernen, da sie so
lange schikaniert würden, bis die Beschwerdeführenden es nicht mehr
wagen würden, sie den Unterricht besuchen zu lassen. Die Vorinstanz
habe es unterlassen, die Interessen der Kinder gemäss dem
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(KRK, SR 0.107) zu prüfen; schon alleine aus diesem Grund sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Des Weiteren sei die
Beschwerdeführerin krank und benötige nach den erlittenen Traumata
Unterstützung in der Betreuung der sieben minderjährigen Kinder. Der
Beschwerdeführer könne die Familie deshalb nicht alleine ernähren,
zumal auch er psychisch enorm leide und durch Schlaflosigkeit und
Probleme mit den Nerven gequält werde. In Serbien hätten sie nur
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wenige Verwandte und jenen sei es nicht möglich, sie nach einer
allfälligen Rückkehr zu unterstützen. Damit fehle ein soziales Netz, das
sie nach einer Wiederkehr auffangen würde.
7.3. Zunächst ist zu prüfen ist, ob das BFM seine Begründungspflicht und
damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es in seiner Verfügung keine
Ausführungen zum Kindeswohl machte. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist
jede schriftliche Verfügung zu begründen, wobei das VwVG keine
besonderen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der
Begründung stellt. Die Betroffenen müssen in die Lage versetzt werden,
die Verfügung sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149),
weshalb die verfügende Behörde die Überlegungen nennen muss, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf
sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich
dementsprechend nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen ALFRED
KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu
beachten, dass die Verfügung des BFM bereits weniger als einen Monat
nach der Einreise der Beschwerdeführenden erging und eine
Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht ersichtlich ist (vgl. nachfolgend
E. 7.5.2). Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der
Begründungspflicht konstatiert werden. Den Beschwerdeführenden war
es problemlos möglich, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011
gestützt auf die darin enthaltenen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug
sachgerecht anzufechten. Ihr Einwand der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich daher als unbegründet.
7.4. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim
Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese
Benachteiligungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den
Vollzug der Wegweisung als allgemein unzumutbar erscheinen liesse
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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D915/2011 vom 16. Juni 2011 E.
8.4.1). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen zudem
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 mit weiteren Hinweisen).
7.5. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch die individuelle Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges nach Serbien:
7.5.1. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben vor der
Ausreise seit seiner Kindheit in J._______ (Gemeinde K._______; A5/13
S. 1), die Beschwerdeführerin seit etwa 16 Jahren (A4/12 S. 1). Er habe
nie die Schule besucht, aber als Kind Lesen und Schreiben gelernt und
zuletzt als Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner gearbeitet, während sie sieben
Jahre lang die Schule besucht habe und seither nicht erwerbstätig
gewesen sei, sondern als Hausfrau gearbeitet habe (A5/13 S. 2; A4/12 S.
2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer
Rückkehr in die Vojvodina wieder eine Stelle als Tagelöhner finden wird.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeitsmarktlage in Serbien
schwierig ist und es für den Beschwerdeführer nicht leicht sein wird, seine
Familie zu versorgen, doch können die Beschwerdeführenden auf ein
familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat zurückgreifen. Dort leben
gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Mutter (in
J._______) sowie zwei Brüder (einer in Zabal und einer in J._______;
A5/13 S. 4). Ausserdem leben der Zwillingsbruder der
Beschwerdeführerin (in L._______, Gemeinde K._______), deren Mutter
(in Pancevo, ca. 105 km von J._______ entfernt; gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers lebt sie in einem Blindenheim, vgl. A15/11 S. 5) und
eine Schwester (in M._______, ca. 60 km von J._______ entfernt) in
Serbien (A4/12 S. 3). Entgegen den Behauptungen auf
Beschwerdeebene verfügen die Beschwerdeführenden damit über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das diese – wenn vielleicht nicht
finanziell – beispielsweise bei der Kinderbetreuung, beim Finden einer
Arbeitsstelle oder einer neuen Unterkunft unterstützen können dürfte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von
Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die den
Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern
könnte (Art. 93 Abs. 1 AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
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7.5.2. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind im Hinblick auf eine
Wegweisung schliesslich sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die in diesem Zusammenhang wesentlich erscheinen. In Bezug
auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise
Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben.
Die drei jüngsten Kinder (die (….), (…) und (…) Jahre alt sind) sind noch
vollständig an Eltern gebunden und waren in Serbien noch nicht
eingeschult; aus den Akten ergibt sich auch keine Einschulung in der
Schweiz. Aufgrund des bisherigen kurzen Aufenthalts in der Schweiz von
knapp acht Monaten kann jedoch auch bei den vier älteren Kindern (im
Alter von (…) Jahren) noch nicht von einer Entwurzelung in ihrer Heimat
bzw. einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen
werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich ohne grössere
Probleme wieder in den serbischen Schulalltag – den sie seit mehreren
Jahren gewohnt sind – werden einfügen können.
7.5.3. In der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2011 wurde schliesslich
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei krank und bedürfe nach den
erlittenen Traumata der Unterstützung in der Betreuung der Kinder. Sie
sei nur noch Haut und Knochen und befinde sich in ärztlicher
Behandlung. Ein Arztbericht zu ihrem Gesundheitszustand werde
nachgereicht.
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Die Beschwerdeführerin brachte erstmals anlässlich ihrer Anhörung vom
19. Januar 2011 vor, es gehe ihr schlecht, sie habe viel abgenommen
und mache sich grosse Sorgen (A14/12 S. 9). Dass ihr Zustand bereits so
besorgniserregend gewesen sein soll, wie es in der Beschwerdeschrift
einen Monat später vorgebracht wird, ist aus den Protokollen damals
jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden haben den
angekündigten Arztbericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht.
Auf die Einforderung eines solchen Berichts kann indessen verzichtet
werden, da ohnehin davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche
Versorgung der Bevölkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist,
dass eine allfällige psychiatrische bzw. psychologische Therapie vor Ort
weitergeführt werden könnte und allenfalls benötigte Medikamente vor
Ort erhältlich sind. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass
ethnischen Roma die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert
wird (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7864/2006 vom
12. April 2010 E. 7.2.2).
7.5.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls
bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 gutgeheissen wurde und
eine Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden nicht
ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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