Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-1099/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo
vom 18. April 2008 suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der
Schweiz nach.
Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, Unbekannte hät-
ten am (…) Mai 2004 ihren Ehemann aufgesucht und ihn vor ihrem Haus
erschossen. Sie habe seither weder von der Regierung noch von einer
Nichtregierungsorgansation Hilfe erhalten. Sie habe Vavuniya mit ihren
zwei Kindern (geb. 1998 und 2003) verlassen und sei ins Haus von Ver-
wandten gezogen.
Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin Kopien von verschiedenen
Dokumenten (Polizeibestätigung und verschiedene Gerichtsdokumente
betreffend den Tod ihres Ehemannes, Bestätigungen von lokalen Beam-
ten, Schreiben des Pfarrers von B._______, Auszüge aus dem Todesre-
gister, dem Eheregister und dem Geburtsregister, Zeitungsbericht, Bestä-
tigung der Human Rights Commission Sri Lanka) mit englischen Überset-
zungen als Beweismittel ein.
B.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in Co-
lombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Beschwerdeführerin
zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
Die Beschwerdeführerin kam am 31. Juli 2008 dieser Aufforderung nach
und wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Weiter hielt
sie fest, sie wisse nichts weder über die Täter, die ihren Ehemann er-
schossen hätten, noch deren Hintergründe. Sie fühle sich seit der Tat
sehr verängstigt und fürchte um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder. Sie
habe finanzielle Probleme und habe bei der Betreuung ihrer Kinder
Schwierigkeiten.
C.
Die Botschaft übermittelte am 29. August 2008 das Asylgesuch mit Beila-
gen dem BFM und führte aus, eine Anhörung der Beschwerdeführerin sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
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D.
Mit Schreiben vom 16. März 2009 – von der Botschaft am 24. März 2009
dem BFM weitergeleitet – machte die Beschwerdeführerin geltend, Pa-
ramilitärs seien bei ihr vorbeigekommen, worauf sie gezwungen gewesen
sei, mit ihren Kindern ihr Haus zu verlassen. Seither sei sie wiederholt,
letztmals am 17. Februar 2009, von Paramilitärs zu Hause gesucht wor-
den. Deshalb lebe sie im Versteckten. Da sie sich fürchte, persönlich in
Colombo vorzusprechen, habe sie ihren Onkel darum gebeten, für sie
dieses Schreiben zu unterschreiben und der Botschaft zu überbringen.
E.
Mit zwei weiteren Eingaben vom 15. Juni 2009 und 6. April 2010 – von
der Botschaft am 20. April 2010 an das BFM weitergeleitet – wandte sich
die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft und ersuchte um Beant-
wortung ihres Asylgesuches.
F.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
durch die Vermittlung der Botschaft (Zustellnachweis: 18. Mai 2010) mit,
der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der Akten, namentlich
der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der eingereichten
Beweismittel als erstellt und eine Anhörung bei der Botschaft erweise sich
daher nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
werde erwogen, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die
Schweiz zu verweigern. Gleichzeitig werde ihr hierzu eine 30-tägige Frist
zur Stellungnahme gewährt und Gelegenheit gegeben, ihre Gesuchsbe-
gründung zu ergänzen.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr dazu angesetzte Frist unbenutzt ver-
streichen.
G.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (durch die Botschaft am 25. Januar
2012 übermittelt; Zustellung mit eingeschriebener Post) verweigerte das
BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2012 (Poststempel: 21.2.2012) erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
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Auf die Ausführungen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein
Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt wer-
den kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist
(Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge
das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in
die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben ver-
mag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl.
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
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schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt be-
reits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehen-
den negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O.
E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Abse-
hen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu be-
gründen.
Die Beschwerdeführerin wurde nicht mündlich zu ihren Asylgründen an-
gehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Verfügung damit be-
gründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorlie-
genden Akten erstellt sei. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 hatte
das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu dieser Fest-
stellung gewährt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnah-
me geboten, von der sie gemäss Mitteilung der Botschaft vom 16. De-
zember 2010 keinen Gebrauch machte. Zwar führte die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Beschwerde diesbezüglich aus, sie habe das Schreiben vom
4. Mai 2010 nicht erhalten, und bedaure daher, nicht reagiert zu haben.
Demgegenüber befindet sich in den vorinstanzlichen Akten ein Zustell-
nachweis über die Zustellung des Schreibens vom 4. Mai 2010 an die Ad-
resse der Beschwerdeführerin, die offenbar auch heute noch Gültigkeit
hat (vgl. Eingaben vom 15. Juni 2009, 6. April 2010 und Beschwerdeein-
gabe).
Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht
ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schrift-
lichen Darlegungen und Beweismittel rechtsgenüglich erstellt. Sie hat den
prozessualen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um die
Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM der asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3).
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5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweit igen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die geltend gemachte Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin und die danach auftretenden anonymen Bedrohungen durch Mitglie-
der einer unbekannten Gruppierung würden in die Zeit des Krieges zwi-
schen der Regierung und der LTTE fallen und müssten heute mit anderen
Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe.
Das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle und es
sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Ge-
walttätige Übergriffe wie Entführungen und Tötungen fänden kaum noch
statt. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisa-
tionen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem
verfüge die Beschwerdeführerin über kein ausreichendes politisches Pro-
fil, welches zum Zeitpunkt des Entscheids mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Aus diesen
Gründen bestehe zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und
der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger
zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Zudem habe sie auf das
Schreiben des BFM vom 4. Mai 2010 nicht geantwortet und habe sich
auch nicht mehr bei der Botschaft gemeldet, was ein Indiz dafür sei, dass
sie nicht mehr gefährdet sei. Im Weiteren habe das BFM grosses Ver-
ständnis für die gegenwärtige Lage der Beschwerdeführerin. Das Kriegs-
geschehen habe grosses Leid über die Bevölkerung gebracht. Hingegen
sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbarer Verfolgung ausgesetzt,
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sondern sei Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt gewesen, von der
alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehn-
ten gleichermassen betroffen gewesen seien. Weiter würden weder die
schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende
Mutter von zwei Kindern noch humanitäre Überlegungen einen Grund für
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Daran würden die
eingereichten Beweismittel nichts ändern.
6.2. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber zur Begründung ihrer
Beschwerde aus, sie lebe seit der Ermordung ihres Ehemannes in stän-
diger Angst und fürchte um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder. Auch
nach dem Kriegsende sei sie weiterhin überzeugt, dass man sie und ihre
Kinder eliminieren wolle, um die Spuren der Tötung ihres Ehemannes zu
beseitigen. Terroraktivitäten würden vom srilankischen Militär unterstützt.
In ihrer Gegend würden immer noch Menschen von unbekannten Perso-
nen verschleppt und umgebracht. Die Paramilitärs hätten freie Hand und
würden die Tamilen weiter terrorisieren. Diese Vorfälle würden nicht veröf-
fentlicht. Der psychische Druck nehme täglich zu. Ihre Kinder hätten
Angst, alleine zu Hause zu sein oder alleine auf die Strasse zu gehen.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken sind. Es be-
steht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Rechtsmitteleingabe keine konkreten Ereignisse oder Behelligun-
gen vorgebracht hat, sondern sich vielmehr auf Vermutungen beruft, wo-
nach sie von Paramilitärs beseitigt werden könnte. Es bestehen auch kei-
nerlei Anhaltspunkte, wonach paramilitärische Gruppierungen ein Interes-
se an ihr haben könnten. Immerhin hat die Beschwerdeführerin angege-
ben, sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes nach B._______ (Jaffna)
gegangen, wo sie gemäss ihrer Anschrift auch heute noch lebt. Im Übri-
gen kann den zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch eingereichten
Beweismitteln entnommen werden, dass srilankische Behörden im An-
schluss an die Ermordung ihres Ehemannes Ermittlungen durchgeführt
haben, weshalb nicht von einer Unterstützung respektive Deckung der Tat
seitens der srilankischen Behörden ausgegangen werden kann. Insge-
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samt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
naher Zukunft mit staatlicher – oder wie von ihr befürchtet staatlich ge-
duldeter – Verfolgung rechnen muss. Abgesehen davon weist die Be-
schwerdeführerin auch kein politisches Profil aus.
7.2. Schliesslich ist festzustellen, dass die schwierige Situation der Be-
schwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihr Wunsch nach einer
sicheren Zukunft verständlich sind, jedoch nicht zu einer Bewilligung der
Einreise zu führen vermögen. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin
offenbar über ein gewisses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So hat
sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Hause von Verwandten Unter-
schlupf gefunden. Zudem soll ihr ein Onkel bei der Zustellung des
Schreibens vom 16. März 2009 an die Botschaft behilflich gewesen sein.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf dieses
Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
7.3. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen wer-
den, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar
auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Zu-
dem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auch
keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht hat.
7.4. Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfas-
send festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht akut
gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin
verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: