B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1099/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und
der Anhörung vom 11. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie sei (…) Ethnie und stamme aus C._______, Zoba D._______, wo sie
zusammen mit ihrer Mutter und ihren jüngeren Brüdern gelebt habe. Ihr
Vater sei im Jahr 2011 (Anhörung) respektive als sie in der (…) Klasse ge-
wesen sei (BzP) verstorben. Sie habe sich fortan um ihre kranke Mutter
kümmern müssen. Als diese kränker geworden sei, habe sie die Schule im
(…) 2015 in der (…) Klasse abgebrochen. Etwa (…) Wochen nach Schul-
abbruch habe sie von der Verwaltung ein Schreiben erhalten, wonach sie
in (…) Tagen bei der Verwaltung vorzusprechen und ihren Schulabbruch
zu begründen habe. Viele, die ein solches Schreiben erhalten hätten, seien
später in den Militärdienst eingezogen worden. In der Befürchtung, dass
ihr möglicherweise Ähnliches wiederfahren könnte, habe sie sich sicher-
heitshalber etwa (…) lang bei ihrer Tante versteckt. Hierbei habe sie jeweils
am Abend nach ihrer Mutter geschaut. Weder sie noch ihre Familie sei in
dieser Zeit behelligt worden. (…) 2015 habe sie schliesslich dann Eritrea
illegal verlassen. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien reiste sie
am 1. August 2015 illegal in die Schweiz ein.
Sie reichte ihren Taufschein sowie die Kopie eines «UNHCR Asylum See-
ker Certificate» ihres Vaters vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2017 (Datum Poststempel: 20. Februar
2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie in der Schweiz
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vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung.
Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Beweismitteleingabe vom 20. April 2017 reichte die Beschwerdeführe-
rin ein Familienfoto, Schulzeugnisse der Schuljahre 2003 bis 2006 im Ori-
ginal sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 informierte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht über ihre Partnerschaft mit einem in der
Schweiz anerkannten Flüchtling und ein entsprechendes hängiges Ehevor-
bereitungsverfahren. Im Weiteren beantragte sie die Entlassung der bishe-
rigen amtlichen Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und die Einsetzung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut, ent-
liess die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem amtlichen Mandatsverhält-
nis und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zugestelltem Schreiben vom
11. Dezember 2018 informierte das SEM im Zusammenhang mit einer Kin-
desanerkennung das zuständige Zivilstandsamt über den Stand des Asyl-
verfahrens.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der seit dem letzten Schrif-
tenwechsel vergangenen Zeitdauer die Gelegenheit ein, die tatsächliche
Basis ihrer Beschwerde gutscheinend zu ergänzen. Im Weiteren forderte
es die Beschwerdeführerin auf, sich zum aktuellen Stand des Ehevorberei-
tungsverfahrens und der Kindesanerkennung zu äussern und sämtliche
Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen.
J.
Mit Sachverhaltsergänzung vom 25. März 2019 äusserte sich die Be-
schwerdeführerin zum hängigen Ehevorbereitungsverfahren und zur vor-
geburtlichen, hängigen Kindesanerkennung. Der errechnete Geburtster-
min für ihr Kind sei im (…) 2019.
Mit der Sachverhaltsergänzung reichte sie ein Schreiben des Zivilstands-
amts über die Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 4. März 2019 sowie
eine ärztliche Bestätigung des Geburtstermins zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 16. September 2019 informierte die Beschwerdeführe-
rin das Bundesverwaltungsgericht über das nach wie vor hängige Ehevor-
bereitungsverfahren sowie den Status der Kindesanerkennung.
Sie reichte eine zivilstandesamtliche Bestätigung über die Einreichung ei-
nes Ehevorbereitungsverfahrens vom 5. September 2019 sowie ein
Schreiben des Zivilstandesamts betreffend die Kindsanerkennung vom
3. September 2019 zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtenregister,
eine Mitteilung der nachgeburtlichen Kindesanerkennung sowie eine Erklä-
rung über die gemeinsame elterliche Sorge, alle vom 25. September 2019,
zu den Akten.
M.
Mit positivem Asylentscheid vom 28. November 2019 anerkannte das SEM
die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG und verfügte aufgrund der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der
Schweiz.
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Seite 5
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass mit dem neuen Asylentscheid vom 28. November
2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr nur noch die origi-
näre Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu prüfen sein
werde, ihre übrigen Rechtsbegehren mithin gegenstandslos geworden
seien. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein,
ihre Beschwerde bis zum 3. Januar 2020 zurückzuziehen.
Innert Frist erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin, weshalb
das Beschwerdeverfahren ordentlich fortgeführt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit neuem Asylentscheid der Vorinstanz vom 28. November 2019 wurden
die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 res-
pektive Abs. 3 AsylG anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men. Damit ist die Beschwerde vom 17. Februar 2017 hinsichtlich der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen
Aufnahme gegenstandslos geworden. Insoweit ist daher auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
Ein Rechtschutzinteresse besteht allerdings weiterhin an der Feststellung
der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und der Gewäh-
rung von Asyl, weshalb sich die nachfolgende Prüfung auf diese Punkte
beschränkt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wur-
den, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht
aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Ab-
weisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Zudem hat der Prü-
fungsgegenstand im vorliegenden Verfahren durch die zwischenzeitliche
Gewährung der vorläufigen Aufnahme eine Einschränkung erfahren.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-1099/2017
Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In ihrem Asylentscheid vom 19. Januar 2017 führte die Vorinstanz im
Asylpunkt an, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe sie an der BzP geltend ge-
macht, in der (…) Klasse gewesen zu sein, als ihr Vater verstorben sei.
Deshalb habe sie die Schule im (…) 2015 abgebrochen, um ihre kranke
Mutter unterstützen zu können. Gleich danach habe sie ein Aufgebot er-
halten. Demgegenüber habe sie an der Anhörung ausgesagt, dass ihr Va-
ter im (…) 2011 gestorben sei und sie die Schule im (…) 2015 abgebrochen
habe. Nach rund (…) Wochen habe sie ein Schreiben der Verwaltung be-
kommen, um ihren Schulabbruch zu begründen. Sie habe Angst gehabt, in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Derart unterschiedliche und un-
stimmige Aussagen verstärkten die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und
am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, zumal sie diese Diskrepanzen auf
Vorhalt nicht habe erklären können. Überdies seien ihre Angaben über den
Schulabbruch und das mehrwöchige versteckte Leben sehr allgemein,
vage und unsubstantiiert ausgefallen. (…) ihrer (…) lebten ausserdem trotz
Schulabbruch nach wie vor in Eritrea, ohne je Militärdienst geleistet oder
deswegen Probleme gehabt zu haben. Auch ihr Nichterscheinen bei der
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Seite 8
Verwaltung habe offensichtlich keine Folgen gehabt. Somit lägen keine An-
haltspunkte dafür vor, dass sie in Eritrea nennenswerte Probleme mit den
Behörden gehabt hätte, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sol-
len oder ein entsprechendes militärisches Aufgebot verweigert hätte. Im
Übrigen reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung nicht aus, bloss zu befürchten, dass irgendwann einmal
etwas passieren könnte.
Im Weiteren sei es ihr auch nicht gelungen, die von ihr geschilderte illegale
Ausreise glaubhaft darzutun.
6.2 Betreffend den Asylpunkt führte die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeeingabe zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zunächst aus, dass
sie trotz des Zeitabstands zwischen den beiden Befragungen von über ei-
nem Jahr in der Lage gewesen sei, ihre Aussagen übereinstimmend zu
wiederholen. Das SEM sei nicht auf die Zusammenhänge eingegangen
und habe sich lediglich mit nebensächlichen Punkten befasst. So sei nicht
nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu der Schlussfolgerung gelangt sein
soll, dass sie nicht im Jahr (…) geboren sein könne, wenn der Schulabb-
ruch im (…) 2015 erfolgt sei. Rechnerisch seien diese Ausführungen strin-
gent. Bei der von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeit betreffend
den Todeszeitpunkt ihres Vaters respektive den Zeitpunkt ihres Schulabb-
ruchs handle es sich vermutlich bloss um einen Protokollierungsfehler. Sie
habe den zeitlichen Ablauf ihrer Familiengeschichte stringent und nachvoll-
ziehbar beschrieben. Das Protokoll der BzP sei kein Wortprotokoll, wes-
halb solche Fehler auftreten könnten. Auch der Vorwurf der Unsubstanti-
iertheit ihrer Asylvorbringen sei unzutreffend. In freier Rede habe sie ihre
Fluchtgründe anschaulich, mit Realkennzeichen versehen und unter er-
kennbaren Gefühlsregungen zusammengefasst. Auf Fragen der Vor-
instanz habe sie kurz, aber nachvollziehbar geantwortet, so dass insge-
samt ein klares und glaubhaftes Bild ihrer Fluchtgründe entstanden sei. Im
Übrigen seien ihre (…) verheiratet, weshalb sie von einem Einzug in den
Nationaldienst «geschützt» seien. Durch den Schulabbruch sei sie vermut-
lich in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Sie sei dann auch
aufgefordert worden, sich bei der Verwaltung zu melden. Es seien daher
vermutungsweise von den Militärbehörden bereits Massnahmen ergriffen
worden, denen sie sich mit ihrer Flucht ins Ausland jedoch entzogen habe.
Daher habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung und
erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Auch ihre illegale Ausreise habe sie
glaubhaft und nachvollziehbar geschildert.
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Seite 9
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als je-
nen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass – aufgrund einer fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführerin – die Verneinung der originären Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG und damit die Nichtgewährung des Asyls durch die
Vorinstanz im Resultat zu stützen ist und die Beschwerde dem nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen vermag.
Ob sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgang, wonach sie
von der Verwaltung ein Schreiben erhalten und sich rund (…) versteckt
habe und hiernach ausgereist sei, effektiv so zugetragen hat, kann –
obschon erhebliche Zweifel am Vorgebrachten bestehen – aufgrund nach-
folgender Erwägungen im Resultat offengelassen werden.
7.3 Dass Schulabbrecher direkt von der Lokalverwaltung zum National-
dienst aufgeboten werden, ist in Eritrea nicht unüblich (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-223/2016 vom 25. Januar 2018 [publiziert als
Referenzurteil] E. 5.1 m.w.H.; Europäisches Asylunterstützungsbüro
(EASO), Malta. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Län-
derfokus Eritrea. Mai 2015. S. 35, nistration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf >, abgerufen am
16.01.2020).
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der Aktenlage jedoch kein Grund zu
der Annahme, dass die Beschwerdeführerin jemals konkret für den Militär-
dienst aufgeboten worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte in die-
sem Zusammenhang denn auch bloss vor, etwa (…) Wochen nach Schul-
abbruch ein allgemeines Schreiben der Verwaltung bekommen zu haben.
Sie sei darin aufgefordert worden, sich in (…) Tagen bei der Verwaltung zu
melden (vgl. A19, F57). Weder stammte dieses behauptungsweise erhal-
tene Schreiben von der Militärverwaltung, noch ist aus dem Inhalt des
Schreibens irgendein konkreter Bezug zum Militär erkennbar.
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Seite 10
Hieran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, wo-
nach andere Schulabbrecher, welche einem solchen Aufgebot Folge ge-
leistet hätten, hiernach kritisch nach den Gründen des Schulabbruchs be-
fragt worden und später dann auch abgeholt und nach E._______ gebracht
worden seien (vgl. A19, F71, F117 und F126). In diesem Zusammenhang
hält die Beschwerdeführerin spekulativ fest, dass daher vermutlich auch
sie «früher oder später» einmal eingezogen worden wäre (vgl. A19, F124).
Aus diesen Schilderungen ergibt sich entgegen ihrer Ansicht jedoch in kei-
ner Weise, dass sie mit dem angeblich erhaltenen Schreiben von der Ver-
waltung bereits zum Militärdienst aufgeboten wäre oder dass dieses
Schreiben der Verwaltung überhaupt in einem direkten Zusammenhang mit
dem Militärdienst gestanden wäre. Ganz im Gegenteil: die Aussagen der
Beschwerdeführerin führen vielmehr zum Schluss, dass diese Vorladung
der Verwaltung bloss im Zusammenhang mit dem Schulabbruch stand und
ein allfälliger Einzug in den Militärdienst zeitlich ohnehin erst «früher oder
später» in Betracht gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich kein Grund
zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits konkret für den Mi-
litärdienst aufgeboten worden wäre.
Gegen die rein spekulative Annahme eines militärischen Aufgebots sowie
eines Verfolgungsinteresses der eritreischen Behörden spricht ausserdem,
dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Zeit zwischen dem Verlassen
ihres Heimatortes bis zu ihrer Ausreise – also etwa (…) lang – anscheinend
nicht behördlich gesucht wurde und auch ihre Familie in der Folge keine
Nachteile zu gewärtigen hatte (vgl. A19, F71 und F76). Die diesbezügliche
Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter am Telefon nicht danach
gefragt zu haben und sich nur für deren Gesundheitszustand interessiert
zu haben (vgl. A19, F123), erweist sich als wenig lebensnah und muss als
reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Vor dem Hintergrund, dass die
angebliche Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst ursächlich für ihre
Flucht gewesen sein soll, erscheint es als geradezu lebensfremd, dass sich
die Beschwerdeführerin in der Folge nicht dafür interessiert haben sollte,
ob nach ihr gesucht worden sei und ob ihre Angehörigen möglicherweise
wegen ihr Nachteile erlitten haben könnten.
7.4 Gesamthaft besteht somit kein Grund zu der Annahme, die Beschwer-
deführerin sei je für den Militärdienst aufgeboten worden. Eine begründete
Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen.
7.5 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der
E-1099/2017
Seite 11
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor in-
tensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann aus-
zugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind – wenn sich
diese überhaupt so zugetragen haben – wie dargelegt, nicht asylrelevant.
Es besteht demnach kein Grund zu der Annahme, dass sie im Visier der
eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten
könnte. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann so-
mit mangels Relevanz vorliegend im Resultat ebenfalls offengelassen wer-
den.
7.6 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne vom Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun und die
Vorinstanz hat somit die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Mit Verfügung vom 28. November 2019 wurden die Beschwerdeführerin-
nen in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Damit kann
mangels Beschwer auf eine Prüfung der in der Beschwerdeeingabe vorge-
tragenen Vollzugshindernisse verzichtet werden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Februar 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Gericht auch das
Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
E-1099/2017
Seite 12
in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Lic. iur. Ariane
Burkhardt ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichba-
ren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 1'350.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1099/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Ariane Burkhardt wird durch das
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'350.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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