B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1101/2011
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – tadschikische Volkszugehörige mit letztem
Wohnsitz in Herat – gelangten am 26. Juli 2010 in die Schweiz und stell-
ten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asyl-
gesuche. Dort wurden sie am 30. Juli 2010 summarisch befragt und am
13. August 2010 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
statt.
A.
A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, sein Vater, ein pensionierter Offizier, sei am 24. Juli
2009 mit dem einflussreichen, zu den aktuellen Machthabern gehörenden
Kommandanten C._______ in Streit geraten, worauf dieser ihn bedroht
habe. Drei Tage darauf seien sein Vater und sein Bruder von unbekann-
ten Tätern beschossen und einen Tag später seien telefonisch Morddro-
hungen gegen die ganze Familie ausgestossen worden. Aufgrund dessen
habe sich die ganze Familie zur Ausreise entschlossen. Er und seine
Ehefrau hätten zusammen mit seinen Eltern (N […]), der Schwester
D._______ (N […]) und dem Bruder E._______ (N […]) am 11. August
2009 Afghanistan verlassen, und sie seien über Iran in die Türkei gereist.
Beim Versuch, von der Türkei nach Griechenland zu gelangen, seien er
und seine Frau von den anderen Familienmitgliedern getrennt und wäh-
rend 8 bis 9 Monaten in einem Deportationszentrum in der Türkei fest-
gehalten worden. Danach seien sie über Griechenland und Frankreich in
die Schweiz gereist.
A.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes.
A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden af-
ghanische Identitätsdokumente im Original zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 gewährte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen
zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Vaters.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 eine
entsprechende Stellungnahme ein.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 – eröffnet am 17. Januar 2011 - stell-
te das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung stellte
sich das Bundesamt zunächst auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen würden. Im Übrigen würden sich den Akten
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihnen im Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Trotz der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) ausgegangen werden. Die Lage sei namentlich in der Provinz
Herat vergleichsweise sicher, und es könne nicht von einer permanent in-
stabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinz
sei somit grundsätzlich zumutbar. Im Weiteren würden auch keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Die Beschwerdeführenden
seien jung und gesund und der Beschwerdeführer verfüge über berufliche
Erfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz in Afghanistan und im Aus-
land.
D.
Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2011 an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden,
die vorinstanzliche Verfügung sei, soweit die Frage der Wegweisung
betreffend, aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung allfälliger Wegweisungshin-
dernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Erlass des Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung zunächst auf die
gegen ihre Familie ausgesprochenen Drohungen. Das BFM habe die
Glaubhaftigkeit der diesen zugrundeliegenden Auseinandersetzung zwi-
schen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Kommandanten
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C._______ nicht bestritten. Zudem sei nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer keine genauen Angaben zu C._______ machen könne,
da er diesen nie getroffen habe, bis zum Ausbruch des Streits nicht ge-
wusst habe, dass dieser ein Bekannter seines Vaters sei und die telefoni-
schen Drohanrufe nicht persönlich entgegengenommen habe. Es seien
diesbezüglich die Akten des Verfahrens seiner Eltern beizuziehen. Die ak-
tuelle Lage in Afghanistan müsse sorgfältig geprüft werden. Die Sicher-
heitssituation in diesem Land habe sich in der letzten Zeit klar verschlech-
tert. Afghanistan erlebe aktuell die schlimmste Welle der Gewalt seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001. So habe im Januar 2010 ein
Grossangriff der Taliban auf Kabul stattgefunden. Das afghanische Jus-
tizsystem sei immer noch nicht fähig, faire Gerichtsverfahren zu gewähr-
leisten. Gemäss verschiedenen Berichten sei eine Verschlechterung der
Sicherheitslage im Westen des Landes, namentlich in der Provinz Herat,
eingetreten. Die Taliban hätten ihre Präsenz in Teilen dieser Provinz aus-
bauen können und in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Anschläge ver-
übt, wobei auch Zivilisten ums Leben gekommen seien. Für die unsichere
Lage in Herat sei auch die Auseinandersetzung zwischen dem lokalen
Machthaber I. K. und der Zentralregierung verantwortlich. Zu berücksich-
tigen sei ferner, dass für die Rückkehr nach Herat Gebiete durchquert
werden müssten, in welche der Wegweisungsvollzug gemäss geltender
Rechtsprechung aufgrund mangelnder Sicherheit als unzumutbar erach-
tet werde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den
Ausdruck eines im Internet publizierten Artikels über die Lage in Herat
vom 9. November 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde
F._______ zu den Akten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfah-
rens sei, hiess das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wies
dabei insbesondere auf die beruflichen Qualifikationen des Beschwerde-
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führers sowie das soziale Netz der Beschwerdeführenden und ihre Zuge-
hörigkeit zu einer hohen sozialen Schicht hin.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2011 machten die Beschwerdeführenden in-
nert erstreckter Frist von dem ihnen mit Verfügung vom 18. Juli 2011 ein-
geräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Be-
schwerdevorbringen fest, wobei sie die schlechte, von gewaltsamen Aus-
einandersetzungen geprägte Sicherheitssituation in allen Regionen Af-
ghanistan, insbesondere auch in Herat, betonten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2011 richtet sich ausschliess-
lich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung.
Somit ist die Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 in Rechtskraft er-
wachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft und auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Instruktionsverfügung vom 4. März 2011). Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten
konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund
der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Ana-
lyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicher-
heitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und
derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Indessen wurde in diesem Entscheid fest-
gehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) in deren Rechtsprechung formulierten
strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit
der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc)
als zumutbar erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2). Offengelassen
wurde indessen ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-
Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O. E. 9.9.3). In
einem späteren Urteil (BVGE 2011/38) hat das Bundesverwaltungsgericht
bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation in dieser Stadt heute weniger bedrohlich darstellen
als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Es sei zwar von einer Ver-
schlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten
Jahren auszugehen, aber die Situation in der Stadt Herat sei gemäss
neuesten Berichten verhältnismässig ruhig. Der Vollzug der Wegweisung
dorthin könne daher unter der Voraussetzung begünstigender Umstände
(insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung
des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszu-
stand) zumutbar sein (vgl. BVGE a.a.O., E. 4.3.1 - 4.3.3). Die aktuelle Si-
tuation in Afghanistan rechtfertigt ein Abweichen von dieser Praxis nicht.
4.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus
der Stadt Herat. Sie sind jung, kinderlos und es sind keine gesundheitli-
chen Probleme aktenkundig. Der Beschwerdeführer war in seinem Her-
kunftsort zusammen mit seinem Bruder als (…) selbständig erwerbstätig;
es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein
wird, in seiner Heimat den eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner
Ehefrau zu bestreiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er aus einer
gutsituierten Familie stammt und in Herat über ein grosses Familiennetz
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Seite 9
verfügt (mehrere Onkel). Den Eingaben im Beschwerdeverfahren sind
keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich an der soeben skiz-
zierten Sachlage etwas geändert hätte. Zudem können die Beschwerde-
führenden zusammen mit den Eltern und der Schwester des Beschwer-
deführers, deren vereinigte Beschwerden ([…] und […]) vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom (…) vollumfänglich abgewiesen worden
sind, in ihre Heimat zurückkehren. Unter diesen Umständen kann von ei-
ner gesicherten Existenz- und Wohnsituation der Beschwerdeführenden
ausgegangen werden. Es liegen hinreichend günstige Faktoren im Sinne
der zitierten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Herat über einen
Flughafen verfügt, der von Kabul und weiteren afghanischen Städten aus
angeflogen wird, so dass eine Durchquerung unsichererer Landesteile für
die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsort nicht erforder-
lich ist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 S. 820).
4.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in generel-
ler und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2011 das
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Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: