B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1101/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von
B._______ sowie C._______; Einspracheentscheid des SEM
vom 23. Januar 2015 / (…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
Am 4. November 2014 beantragten B._______ sowie C._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerinnen) bei der Schweizer Botschaft in Beirut, Libanon
(nachfolgend: Botschaft) Schengen-Visa aus humanitären Gründen.
Dem Gesuch lag ein undatiertes Schreiben von B._______ bei betreffend
die gegenwärtige Situation der Gesuchstellerinnen sowie ihre Beziehung
zum Beschwerdeführer.
B.
Die Botschaft verweigerte noch am selben Tag unter Verwendung des in
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellerinnen die
beantragten Visa. Sie begründete den Entscheid damit, dass der Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen
worden seien beziehungsweise die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt wer-
den können.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.
November 2014 beim BFM Einsprache.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei den Gesuchstellerin-
nen handle es sich um seine Ehefrau und Tochter. Diese seien vor zwei
Jahren aus [Syrien] in den Libanon geflüchtet. Sie hätten keine Verwandten
mehr in Syrien und kein Einkommen, um sich die Miete oder Lebensmittel
dort leisten zu können. Im Libanon hätten sie in einem Flüchtlingscamp um
Schutz ersucht, wo sie aber aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen
nicht aufgenommen worden seien. Sie würden heute in einer Einzimmer-
wohnung leben, die sie allerdings bald nicht mehr bezahlen könnten; es
reiche nur noch bis Januar 2015, ab dann wären sie obdachlos. Die Situa-
tion im Libanon sei unvorstellbar prekär und die Stimmung sei sehr feind-
selig. Die Gesuchstellerinnen hätten Angst, auf die Strasse zu gehen, zu-
mal Syrerinnen oft geschlagen oder mit Messern attackiert würden. Zudem
würden sie unter den verbalen Attacken leiden, die sie immer über sich
ergehen lassen müssten, sobald sie ausser Haus seien. Die Behörden wür-
den nichts dagegen unternehmen. Ferner würden die Gesuchstellerinnen
unter Angstattacken und starken Schlafstörungen leiden. Sie hätten aber
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keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen. Überdies leide
der Beschwerdeführer, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und
mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, an einer unheilbaren
[Krankheit]. Er habe deshalb auch nicht arbeiten können. [schwierige per-
sönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers].
Der Eingabe lagen insbesondere ein Arztbericht vom (…) November 2014
des [Krankenhaus] den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Mietvertrag
bei.
D.
Der seitens der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember
2014 eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer frist-
gerecht geleistet.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar
2015 – wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auf-
erlegte ihm die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es insbesondere
aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürger-
kriegs müssten die Gesuchstellerinnen über aussergewöhnliche familiäre
Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit deren Rückkehr nach Sy-
rien als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, wür-
den sich viele Personen aufgrund der in Syrien herrschenden prekären Si-
tuation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft
werden. Dass die Gesuchstellerinnen trotz der in Syrien herrschenden
Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren
würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die nach der Verordnung
über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204), dem Visakodex
sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; ge-
ändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzun-
gen seien somit vorliegend nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12
VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex).
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Es lägen überdies auch keine humanitären Gründe vor, welche die Einreise
in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach den län-
derspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Botschaft
würden keine Elemente vorliegen, welche im Vergleich zu allen anderen
syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete
Gefährdung der Gesuchstellerinnen schliessen liessen. Es würden auch
keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, wel-
che eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lies-
sen. Zudem würden die Gesuchstellerinnen bereits seit zwei Jahren im Li-
banon leben.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die ent-
sprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Fa-
milienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung ein-
gereicht worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid des SEM vom
23. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Einspracheentscheid
des SEM vom 23. Februar 2015 aufzuheben und die Gesuche um huma-
nitäre Visa seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung er-
sucht.
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut auf die schwierige
Situation der Gesuchstellerinnen in Beirut sowie seinen schlechten Ge-
sundheitszustand. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen reichte
er folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: den bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren ins Recht gelegten Arztbericht vom (…) November 2014
des [Krankenhaus] sowie den Mietvertrag und seinen Aufenthaltsausweis.
G.
Am 27. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 lud das Gericht die Vorinstanz
ein, sich vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM im Wesentli-
chen fest, die Beschwerdeschrift enthalte grundsätzlich keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorin-
stanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Ele-
mente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Ein-
spracheentscheids gewesen seien. Die Gesuchstellerinnen würden sich
seit zwei Jahren im Libanon aufhalten, seien dort vom UNHCR (United Na-
tions High Commissioner for Refugees) registriert worden und verfügten
über eine jeweils erneuerbare Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate.
Auch der Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 betreffend zusätzliche
Aufnahme von Flüchtlingen, zugunsten der engsten Familienangehörigen
(Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die in der Schweiz
vorläufig aufgenommen seien, ändere nichts am vorliegenden vorinstanz-
lichen Entscheid. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbe-
willigung und falle schon aus diesem Grund nicht unter diesen Bundesrats-
beschluss. Überdies sei die Tochter bereits volljährig. Selbst wenn er zum
heutigen Zeitpunkt noch vorläufig aufgenommen wäre, könnte er sich nicht
auf den Bundesratsbeschluss berufen, denn gemäss Angaben der Ehefrau
habe sich das Ehepaar seit [vielen] Jahren nicht mehr gesehen. Seit knapp
[vielen] Jahren lebe der Beschwerdeführer nun in der Schweiz. Es sei somit
offensichtlich, dass die Familientrennung nicht mit der im März 2011 be-
gonnenen Syrienkrise (Bürgerkrieg) in Zusammenhang gestanden sei.
Sodann komme hinzu, dass bezüglich des Zivilstands des Beschwerdefüh-
rers Unklarheiten bestehen würden. Die Eheschliessung zwischen ihm und
der Gesuchstellerin sei offenbar per [20. Jahrhundert] erfolgt. Wie aus dem
kantonalen Dossier des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, würden seit
dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme am [2000er Jahre] wider-
sprüchliche Angaben bezüglich seines aktuellen Zivilstands bestehen. So
sei beim Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Auf-
enthaltsbewilligung (…) angegeben worden, dass er verwitwet sei. In den
jeweiligen kantonalen Gesuchen um Erteilung beziehungsweise Verlänge-
rung des Ausweises F seien folgende Angaben gemacht worden: von (…)
bis (…) verheiratet, (…) geschieden, (…) verwitwet, (…) verheiratet, von
(…) bis (…) geschieden und ab (…) verheiratet. Die Abweichungen seien
bis heute wohl nicht bemerkt worden. Es dürfe somit durchaus in Frage
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Seite 6
gestellt werden, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 90 AuG (SR 142.20) nachgekommen sei.
Abschliessend sei festzuhalten, dass die humanitären Aspekte beim Be-
schwerdeführer selber lägen und nicht bei den Gesuchstellerinnen. Er leide
an [Krankheit] und [schwierige persönliche Lebensumstände des Be-
schwerdeführers]. Ein allfälliger Familiennachzug nach Art. 44 AuG müsste
bei der dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde beantragt wer-
den. Gemäss eigenen Aussagen komme dies jedoch wegen seiner Sozial-
hilfeabhängigkeit nicht in Frage.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen.
Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Ein-
spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verwei-
gert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmen, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-
Entscheide vom 4. November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsge-
richt wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Be-
gehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Die Einsprache gegen die Ablehnung der Gesuche um Visa für die Ge-
suchstellerinnen richtete sich lediglich gegen die Ablehnung der humanitä-
ren Visa. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich nur
gegen die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen. Entspre-
chend bildet lediglich die Ablehnung des humanitären Visums Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Bevor jedoch der Frage nachge-
gangen werden kann, ob das SEM den Gesuchstellerinnen die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht
verweigert hat, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Einsprache-
entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen ver-
mag.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2 Dem eingereichten Arztbericht vom (…) November 2014 des [Kranken-
haus], welcher bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat, ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide. Er befinde
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sich in stationärer Behandlung [persönliche Lebensumstände des Be-
schwerdeführers], sei es notwendig, dass seine Ehefrau und Tochter ein-
reisen könnten, [persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers].
Das SEM wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten
gewesen, auf die individuell konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, was es mit seinen pauschalen Ausführungen im angefochte-
nen Einspracheentscheid nicht hinreichend getan hat. Es hat die Diagnose
und die diesbezüglichen Vorbringen weder erwähnt noch sich mit der ent-
sprechenden Thematik auch nur ansatzweise auseinandergesetzt. Zu ei-
ner Würdigung der Vorbringen wäre es aber in Anbetracht der aktenkundi-
gen Diagnose und den Ausführungen in der Einsprache gehalten gewesen.
Ohnehin lässt die Aussage, die Gesuchstellerinnen hätten auf der Ausland-
vertretung in Istanbul (und nicht wie vorliegend zutreffend Beirut) ein Vi-
sumsgesuch eingereicht, auf die Verwendung von unpassenden Textbau-
steinen schliessen.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begründungs-
pflicht nicht genügend nachgekommen und damit den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
4.3 Folglich wäre der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids
grundsätzlich gutzuheissen. Indessen besteht keine Veranlassung, den
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die versäumte Auseinan-
dersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
stufe nachgeholt wurde. Sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
25. März 2015 als auch der Beschwerdeführer (vgl. Sachverhalt Bst. J) ha-
ben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner kommt dem
Gericht im vorliegenden Fall volle Kognition in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zu. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt
und die notwendige Entscheidungsreife ist aufgrund der Aktenlage ohne
weiteres gegeben, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu
betrachten ist. Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist
deshalb hinfällig.
Der Umstand, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Zeitpunkt
seines Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten-
und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
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Seite 9
5.
Weiter ist zu prüfen, ob das SEM den Gesuchstellerinnen die Erteilung ei-
nes Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht
verweigert hat.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet,
ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völker-
rechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Ent-
scheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
5.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von sy-
rischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Ob sie ein Visum benötigen, bestimmt sich
nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht
befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsan-
gehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
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Seite 10
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter
anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Mög-
lichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugenom-
men (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund
der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitä-
ren Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige
(nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden
Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen,
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Seite 11
dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er
sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu
verlassen hat.
Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert den
offenen Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernst-
hafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Bei dieser Weisung
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die als
solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu
berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu-
lässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund von
der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2011/1 E. 6.4). Die
Weisung, die den Begriff "humanitäre Gründe" wörtlich gleich wie die Bot-
schaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich,
so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisie-
rung der humanitären Gründe berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen das
zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E. 7.2, m.w.H.).
6.
6.1 Die Gesuchstellerinnen unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum. Die Erteilung eines Visums für den
ganzen Schengen-Raum bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. E. 3), sondern nur, ob das SEM den Gesuchstellerinnen
zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitä-
ren Gründen verweigert hat.
6.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um zwei Frauen (Mutter
und volljährige Tochter), die sich seit etwa zweieinhalb Jahren im Libanon
aufhalten. Dem in den Akten liegenden undatierten Schreiben einer der
Gesuchstellerinnen ist zu entnehmen, dass sie sich dort beim UNHCR re-
gistriert hätten. Ferner hätten sie in einem Flüchtlingscamp um Schutz er-
sucht, seien jedoch aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen nicht auf-
genommen worden und hätten sich selber um eine Unterkunft bemühen
müssen. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, die Gesuchstellerinnen
würden in einer Einzimmerwohnung leben, die sie allerdings bald nicht
mehr bezahlen könnten; es reiche nur noch bis Januar 2015, ab dann wä-
ren sie obdachlos. Überdies würden sie unter Angstattacken und starken
Schlafstörungen leiden.
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6.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7361/2014 vom
25. März 2014 E. 7.2 bereits festhielt, ist die Lage der eineinhalb Millionen
syrischen Flüchtlinge im Libanon besorgniserregend. Die Auswirkung der
grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte
des täglichen Lebens (vgl. International Crisis Group [ICG], Too Close For
Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty International [AI], Left
out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the International Commu-
nity, Dezember 2014, S. 16 ff.). Syrische Flüchtlinge im Libanon können
sich zwar beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren, von welcher Möglich-
keit über 1,1 Millionen Gebrauch gemacht haben. Eine Registrierung ver-
schafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht
ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu
gewissen Dienstleistungen (vgl. ARANKI/KALIS, Limited legal status for re-
fugees from Syria in Lebanon, September 2014; ein legaler Grenzüber-
gang in den Libanon ist für syrische Flüchtlinge gegenwärtig jedoch weit-
gehend nicht mehr möglich, vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Zustrom aus
Syrien: Libanon schliesst Grenze für Flüchtlinge, 5. Januar 2015). Insbe-
sondere für Syrer, die illegal in den Libanon gelangt sind und über keine
Identitätspapiere verfügen, scheint es schwierig zu sein, zumindest eine
zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat der
Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge
werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Le-
bensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt
doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infra-
struktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung (vgl.
Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Sy-
rian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and
recommendations, April 2014). Ungefähr 40% der Flüchtlinge im Libanon
leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bau-
ten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Update,
Dezember 2014). Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeits-
markt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirt-
schaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Überdies sind
sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libane-
sische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints,
ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syri-
sche Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt
(vgl. Norwegian Refugee Council, The Consequences of Limited Legal Sta-
tus for Syrian Refugees in Lebanon, März 2014, S. 15 ff.).
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Seite 13
In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich
Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt.
Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesund-
heitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine
medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und
chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Be-
treuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl.
MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen
gehen, 28. Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann
teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Ge-
sundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das
UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund
der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt
auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen
(vgl. AI: Agonizing Choices: Syrian Refugees in Need of Health Care in Le-
banon, Mai 2014, S. 9).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus
schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenom-
men, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung
darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, die Gesuch-
stellerinnen würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Den Ak-
ten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine kon-
krete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten
würden, zumal auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchti-
gung nicht derart gravierend ist, als dass sie eine unmittelbare individuelle
Gefährdung im Sinne der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Grün-
den" darstellt. Ausserdem liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine
Hinweise dafür vor, dass Syrer im Libanon (selbst wenn sie sich illegal dort
aufhalten würden) gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden.
Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint
er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-
prinzip zu halten. Weiter hätten sich die Gesuchstellerinnen eigenen Anga-
ben zufolge beim UNHCR registriert, was ihnen nach dem oben Gesagten
zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewis-
sen Dienstleistungen ermöglicht. Sollten den Gesuchstellerinnen sodann
die finanziellen Mittel ausgehen, um sich eine Unterkunft leisten zu können,
wäre es ihnen jedenfalls zumutbar, erneut um Schutz in einem Flüchtlings-
camp zu ersuchen.
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Überdies ist auch angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers nichts zu Gunsten der Gesuchstellerinnen abzuleiten. Wie bereits
unter Erwägung E. 5.4 festgestellt wurde, lässt die Weisung "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
grundsätzlich zu; das Gericht weicht – so auch vorliegend – jedoch nicht
ohne triftigen Grund von der Weisung ab. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach namentlich der
gegenwärtige Zivilstand des Beschwerdeführers aus den Akten nicht klar
hervorgeht und die Familientrennung – der Beschwerdeführer lebt seit
etwa [vielen] Jahren in der Schweiz, wobei gemäss Angaben seiner angeb-
lichen Ehefrau sie sich seit [vielen] Jahren nicht mehr gesehen hätten –
nicht mit der im März 2011 begonnenen Syrienkrise (Bürgerkrieg) in Zu-
sammenhang stand. Eine schützenswerte Familiengemeinschaft (auch in
Bezug auf die volljährige Tochter) liegt mithin nicht vor.
6.5 Da sich die Gesuchstellerinnen zwar in einer durchaus schwierigen
Lage befinden, jedoch nicht eine Gefährdung an Leib und Leben zu be-
fürchten haben und über die nicht unmittelbar gefährliche Situation hinaus
keine humanitären Gründe im Sinne der Weisung "Visumsantrag aus hu-
manitären Gründen" vorliegen, ist nicht davon auszugehen, dass ein be-
hördliches Eingreifen im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Somit
sind die Ausführungen der Vorinstanz zu stützen, wonach die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt
sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einsprache-
entscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde
in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, der durch die
Rechtsmittelinstanz geheilt werden musste. Es erscheint daher gerechtfer-
tigt, auf die Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos.
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8.2 Angesichts des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz
des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbe-
gehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung
für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer allerdings nicht vertre-
ten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm kein Vertre-
tungsaufwand erwachsen ist. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht
zuzusprechen.
Indes ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung mangels Notwendigkeit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic