B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1101/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 2. September 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 25. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen an.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer aus,
er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus dem B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______. Er habe dort mit seiner Mutter und fünf Ge-
schwistern gelebt. Der Vater sei im Jahre 2000 gestorben. In Eritrea sei er
nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und erst im Alter von 13 Jahren
in C._______ eingeschult worden. In der achten Klasse, im Alter von 20
Jahren, habe er die Schule jedoch abbrechen und das Land verlassen
müssen, weil ihn das Militär in den Nationaldienst habe einziehen wollen.
Eines Tages habe das Militär nach der Schule an der Türe auf Schüler ge-
wartet und diese verhaftet. Er selbst sei mit anderen Schülern nach
C._______ gebracht worden. Bevor er jedoch auf die Polizeistation habe
gebracht werden können, sei ihm und anderen Schülern die Flucht gelun-
gen, und er habe sich mit Kollegen in nahe gelegenen Neubauten ver-
steckt. Umgehend habe er sich daran gemacht, das Land zu verlassen.
Innerhalb einer Woche habe er die äthiopische Grenze erreicht. In Äthio-
pien habe er im Durchgangszentrum von E._______ eine Äthiopierin erit-
reischer Abstammung geheiratet. Sie hätten eine gemeinsame Tochter. Im
Mai 2014 sei er von Äthiopien aus nach Europa aufgebrochen.
Einen eritreischen Pass oder eine eritreische Identitätskarte habe er nie
besessen, sondern nur eine Schülerzulassung sowie die Zeugnisse aus
der fünften und sechsten Schulklasse. In F._______, Äthiopien, seien je-
doch alle seine Dokumente bei einem Hausbrand vernichtet worden. Er
wisse nicht, welche Identitätsdokumente er den Asylbehörden vorlegen
könnte.
A.b Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, die Razzia
an der Schule, welche der Auslöser für seine Flucht gewesen sei, habe an
einem Montag stattgefunden. An diesem Tag habe die Militärpolizei wäh-
rend des Unterrichts die Klassenzimmer betreten. Ein Polizist habe ihn am
Arm gepackt und zusammen mit den grösseren Schülern auf den Schulhof
hinausgebracht. Das Militär habe sie nach Sawa bringen wollen. Zusam-
men mit anderen Schülern habe er jedoch die Flucht ergriffen. Es sei auf
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sie geschossen worden. Zusammen mit einem weiteren Schüler sei er aus
der Stadt gerannt und nach Äthiopien geflüchtet. Dort habe er von 2005 bis
2014 in einem Camp E._______ gelebt, geheiratet und eine Tochter ge-
zeugt. Er habe jedoch nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben.
Da es im Camp aufgrund von Unruhen und Brandanschlägen nicht sicher
gewesen sei, habe er Äthiopien verlassen müssen. Seine Frau und seine
Tochter würden immer noch dort leben.
Er habe sich nie einen Schülerausweis ausstellen lassen, jedoch Schul-
zeugnisse besessen. Bei seiner Ausreise habe er nur das Schulzeugnis
der siebten Klasse dabei gehabt, die älteren Zeugnisse habe er zurückge-
lassen. Das Schulzeugnis der siebten Klasse sei ihm nach der Ausreise
aus Eritrea abgenommen worden. Anlässlich der BzP seien seine diesbe-
züglichen Aussagen falsch notiert worden. In Äthiopien habe ihm das UN-
Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) eine Identitätskarte ausge-
stellt, welche ihm beim Grenzübertritt in Chiasso abgenommen worden sei.
Aufgrund seiner Heirat in Äthiopien sei ihm ein Eheschein ausgestellt wor-
den. Er habe diesen jedoch bei seiner Frau in Äthiopien zurückgelassen,
könne ihn jedoch für die Asylbehörden beschaffen, falls dies nötig sei.
Nach seiner Flucht hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Seine
Mutter habe aufgrund seiner, aber auch aufgrund der späteren Ausreise
einiger Geschwister, Probleme mit den Behörden bekommen. Sie habe
eine Strafe in der Höhe von (…) Nafka bezahlen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig auf-
zunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ins-
besondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist
zur Präzisierung des Streitgegenstandes eingeräumt.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 erklärt der Beschwerdeführer, dass sich die
Beschwerde nicht lediglich gegen den Wegweisungsvollzug, sondern
ebenfalls gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und gegen die
verfügte Wegweisung richte. Im Weiteren macht er in der Eingabe Ergän-
zungen zu seiner Beschwerde und reicht einen Mietvertrag zwischen ihm
und der (…) Kirche G._______ zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde und reicht eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft H._______
vom (…) betreffend Strafanzeige zu den Akten. In der Eingabe wird mitge-
teilt, die Staatsanwaltschaft führe aufgrund einer Anzeige durch den Be-
schwerdeführer Ermittlungen wegen Erpressung.
G.
Auf Ersuchen vom 5. Juli 2018 verfügte die Instruktionsrichterin am 10. Juli
2018 die Entlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus ih-
rem amtlichen Mandat per 31. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
5.2 Der Beschwerdeführer habe keine Identitäts- und Ausweispapiere ab-
gegeben. An der BzP habe er erklärt, er habe Schulzeugnisse und einen
Schülerausweis besessen. Die Schulzeugnisse der fünften und sechsten
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Klasse seien bei einem Brand vernichtet worden. In der Anhörung habe er
dagegen ausgesagt, er sei nie im Besitze eines Schülerausweises gewe-
sen und habe die Schulzeugnisse der fünften und sechsten Klasse zu
Hause zurückgelassen. Diese Widersprüche habe er auf Nachfrage nicht
aufzuklären vermocht. Weiter habe er erklärt, er sei mit 13 Jahren einge-
schult worden und habe die Schule in der achten Klasse im Jahre (…) ab-
gebrochen. Darauf angesprochen, dies gehe rechnerisch nicht auf, habe
er seine widersprüchlichen Ausführungen wiederholt. Aufgrund dieser un-
stimmigen Angaben zu den Identitätspapieren und zur Schulausbildung be-
stünden Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie.
Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er sei nach der Schule
von der Militärpolizei verhaftet worden. Diese habe nach Schulschluss bei
der Tür auf die Schüler gewartet und ihn sowie andere verhaftet. Er sei ins
Zentrum von C._______ gebracht worden, wo er mit den Mitschülern zu
einer Polizeistation hätte gebracht werden sollen. Ihm sei jedoch die Flucht
gelungen, und er habe sich anschliessend mit Kollegen in neu gebauten
Häusern versteckt. Dagegen mache er in der Anhörung geltend, die Mili-
tärpolizei sei nach der Pause in die Klassen hereingestürmt, habe die
Schüler von den Klassenzimmern abgeführt und zum Schulhof gebracht.
Vom Schulhof seien er sowie die anderen Schüler jedoch in alle Richtun-
gen geflohen, und er habe sich anschliessend in einem Gebüsch versteckt.
Auch diese Widersprüche in den Aussagen habe der Beschwerdeführer
nicht zu erklären vermocht.
Die Schilderung der Flucht sei oberflächlich und ohne persönlichen Bezug
ausgefallen. Er habe lediglich den Sachverhalt wiedergegeben und auch
auf Nachfrage keine weiteren Details angegeben.
5.3 Aufgrund seiner undetaillierten und unstimmigen Angaben seien die
Asylgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es sei daher auch
nicht glaubhaft, dass er nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden
sei. Er habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er aus diesem
desertiert.
Infolge seiner oberflächlichen und unstimmigen Angaben habe er auch die
illegale Ausreise nicht glaubhaft darlegen können. Unter anderem habe er
nicht erklären können, weshalb er nach Äthiopien gelaufen sei, obschon
eine Ausreise in den Sudan viel naheliegender gewesen wäre. Auch habe
er beispielsweise falsche Wochentage angegeben, einen Fluss nicht richtig
benennen können und unvereinbare Angaben zum Aufenthalt in der Stadt
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I._______ gemacht. Den geschilderten Erlebnissen fehle der persönliche
Bezug. Der Beschwerdeführer sei demnach entweder legal aus Eritrea
ausgereist oder habe gar nie in Eritrea gelebt und verfüge über einen Auf-
enthaltsstatus in einem Drittstaat, namentlich Äthiopien. Er habe nicht ge-
gen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und seinen
Akten sei nicht zu entnehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Es würden keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen.
6.
6.1 Mit Schreiben vom 8. März 2017 präzisierte der Beschwerdeführer
seine Rechtsbegehren dahingehend, dass sich seine Beschwerde auch
gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft richte.
6.2 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung zu Recht fest, der Beschwerde-
führer habe zum Verlust seiner Schulzeugnisse, welche allenfalls Rück-
schlüsse auf seine Herkunft erlaubt hätten, widersprüchliche Angaben ge-
macht. Auf die diesbezüglichen Unstimmigkeiten geht der Beschwerdefüh-
rer in seiner Eingabe nicht ein und kann diese somit auch auf Beschwer-
deebene nicht plausibel erklären.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz ist andererseits festzustellen, dass die angegebenen
Daten zu seiner Schulzeit und zum Zeitpunkt zu seiner Ausreise aus Eritrea
rechnerisch aufgehen.
Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen
(Flüchtlingskarte UNHCR, Eheschein sowie Geburtsurkunde der Tochter)
die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint und
mit dem Beschwerdeführer zumindest darin übereinzugehen ist, dass die
Vorinstanz die eritreische Nationalität nicht explizit bestreitet.
6.3 In der Verfügung des SEM wird festgehalten, der Beschwerdeführer
habe seine Flucht vor dem Militär anlässlich der Razzia an seiner Schule
nicht glaubhaft darlegen können. Es fällt in der Tat auf, dass seine diesbe-
züglichen Schilderungen anlässlich der BzP von denjenigen anlässlich der
Anhörung erheblich abweichen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Unstim-
migkeiten in den Schilderungen dieses für das vorliegende Verfahren zent-
ralen Ereignisses, konnte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht plausibel begründen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz
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wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort eingegangen. Auch wenn
das Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen bereits länger zurücklag und
zwischen der BzP und der Anhörung ein Abstand von beinahe zwei Jahren
liegt, kann dennoch erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer zu
diesem zentralen Punkt seiner Asylbegründung übereinstimmend und wi-
derspruchsfrei äussert. Jedenfalls vermag er in keiner Weise darzulegen,
weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen haben soll. Er kann somit keine Wehrpflichtverweigerung
oder anderweitige asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen.
6.4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise zu Unrecht nicht
als glaubhaft anerkannt.
6.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.4.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.4.2.1 In der Beschwerdeschrift sowie in der Stellungnahme vom 8. März
2017 macht der Beschwerdeführer geltend, er organisiere in der (…) Kirche
G._______ eritreische Gottesdienste und setze sich als Veranstalter dafür
ein, dass keine regierungstreuen eritreischen Priester den Gottesdiensten
beiwohnen würden. Weiter habe er mit der Kirche vereinbart, dass die Ein-
forderung der Diasporasteuer nicht geduldet werde. Werde zusätzlich be-
rücksichtigt, dass die Mutter nach seiner Flucht zu einer Strafzahlung von
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(…) Nafka verurteilt worden sei und drei seiner Geschwister ebenfalls die
Flucht nach Äthiopien ergriffen hätten, sei offensichtlich, dass er und seine
Familie im Fokus der eritreischen Behörden stünden. In der Eingabe vom
15. März 2017 führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, er habe das An-
gebot zweier Priester abgelehnt, sich ihrem kirchlichen Programm anzu-
schliessen und an einem anderen Ort den Gottesdienst zu besuchen. Bei
dieser Gelegenheit habe er Kritik an der eritreischen Regierung und deren
Propaganda geübt. Es würden deshalb weitere Faktoren vorliegen, welche
ihn bei den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lies-
sen.
Gemäss dem eingereichten Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer
und der (…) Kirche G._______ wurde unter dem Titel „Rechtsstaatlichkeit“
vereinbart, dass im Rahmen der Gottesdienste die Rechtsstaatlichkeit der
Schweiz, die Bundesverfassung und die europäischen Menschenrechte zu
respektieren seien. Es dürften bei den Gottesdiensten von den Besuchern
daher keine Steuern und Abgaben für den eritreischen Staat eingefordert
werden. Es ist deshalb festzuhalten, dass das Nichterheben von Steuern
in erster Linie als Auflage des Vermieters und Eigentümers der Kirche zu
verstehen ist und weniger als Ausdruck einer politischen Haltung des Be-
schwerdeführers.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein zusätzlicher Faktor im
Sinne der Rechtsprechung, der zusammen mit der illegalen Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft begründen könne, ergebe sich aus dem Umstand,
dass seine Familie, nach seiner und der Ausreise seiner Geschwister, im
Fokus der eritreischen Behörden stehe. Dies vermag er aber mit seinen
unsubstantiierten Angaben nicht glaubhaft zu machen (vgl. SEM-Akten
A25/19 F 126ff.).
In Bezug auf die angeblichen Unstimmigkeiten mit den regierungstreuen
Priestern brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch gar
nichts vor, auch nicht bei der Frage, ob es sonst noch Gründe gegen eine
Rückkehr nach Eritrea gebe (vgl. SEM-Akten A25/19 F142), sondern sagt
nur ganz zu Beginn, er sei in der Kirche tätig (vgl. SEM-Akten A25/19 F3).
Aus dem erst auf Beschwerdestufe gemachten Vorbringen, das überdies
mit nichts substantiiert wird, kann der Beschwerdeführer deshalb ebenso-
wenig einen zusätzlichen Faktor ableiten.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unabhängiges kirchli-
ches „Programm“ lancierte und sich in diesem Zusammenhang weigert,
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auch an einem anderen Ort in den Gottesdienst zu kommen, kann noch
nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person ge-
schlossen werden. Daran vermag auch die angebliche Anhängerschaft
zum in Eritrea unter Hausarrest gestellten Religionsführer J._______
nichts zu ändern.
Insgesamt sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen oder durch sein
kirchliches Engagement in der Schweiz in den Fokus der eritreischen Be-
hörden gerückt wäre.
6.4.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2018
– unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der Staatsanwaltschaft
H._______ – geltend, aufgrund einer Erpressung habe er am 24. Oktober
2016 Strafanzeige erhoben. Am (…) sei ihm per anonymen Anruf mitgeteilt
worden, sein Cousin K._______ werde gefangen gehalten und nur gegen
Bezahlung einer grossen Geldsumme freigelassen. Es seien mehrere
Geldbeträge – auch unter Beobachtung der Polizei – überwiesen worden.
Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Es sei nicht auszu-
schliessen, dass aufgrund der Verwicklung des Beschwerdeführers in die
Erpressungsangelegenheit von einer zusätzlichen Gefährdung im Sinne
der beschriebenen Rechtsprechung ausgegangen werden müsse.
Im eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…)
wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Polizei am 24. Oktober 2016
mitgeteilt habe, ihm sei von Erpressern eröffnet worden, sein Cousin
K._______ werde gefangen gehalten und bei Nichtbezahlung der geforder-
ten Lösegeldsumme „weiterverkauft“. In der Folge habe der Beschwerde-
führer Verwandte kontaktiert, denen es gelungen sei, das Geld aufzutrei-
ben und nach L._______ zu transferieren. Die Erpresser hätten sich jedoch
abermals beim Beschwerdeführer gemeldet und einen weiteren Lösegeld-
betrag in der Höhe von USD 1‘000.– gefordert, welchen der Beschwerde-
führer unter Beobachtung der Polizei (…) in M._______ an einen mutmass-
lichen Mittelsmann der Erpresser übergeben habe. In der Schweiz würden
aufgrund der Erpressung Untersuchungen gegen einen eritreischen
Landsmann mit Aufenthaltsbewilligung geführt.
Aus der dargelegten Erpressung geht nicht hervor, inwiefern der Beschwer-
deführer dadurch in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person gelten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sein
könnte. Einerseits sind in der Angelegenheit keine direkten Verbindungen
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zum Heimatland ersichtlich. Andererseits kann auch nicht festgestellt wer-
den, dass die heimatlichen Behörden in die Erpressung involviert wären.
Auch wenn aufgrund der geschilderten Umstände nachvollziehbar ist, dass
sich der Beschwerdeführer in einer beachtlichen Drucksituation befinden
muss, ist dadurch für seine Person keine konkrete und asylrechtlich rele-
vante Gefährdungssituation ersichtlich.
6.4.3 Im Ergebnis sind weder das religiöse Engagement des Beschwerde-
führers in der Schweiz noch die angeblichen Probleme der im Heimatland
verbliebenen Angehörigen und auch nicht die geltend gemachte Erpres-
sung als zusätzliche Anknüpfungspunkte zu werten, welche zusammen mit
seiner – allenfalls illegalen – Ausreise zu einer asylrelevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten. Aufgrund des Ausgeführten kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illega-
len Ausreise vorliegend offen bleiben.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr darzutun. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 12
8.2
8.2.1 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dieser verstosse gegen Art. 3
und Art. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Aufgrund der „no war,
no peace-Politik“ der eritreischen Behörden könne die Dienstpflicht ab dem
18. bis circa zum 50. Lebensjahr verlängert werden. Den meisten Quellen
zufolge sei der Sold für den Dienst zu gering, um den Lebensunterhalt zu
bestreiten oder die Familie zu ernähren. Es handle sich beim eritreischen
Nationaldienst nicht um eine Wehr- oder Bürgerpflicht im Sinne der Aus-
nahmeklauseln der EMRK und sei demgemäss als Zwangsarbeit zu quali-
fizieren. Weiter seien die Dienstleistenden willkürlicher und unmenschli-
cher Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befinde sich im
dienstpflichtigen Alter und habe bei seiner Rückkehr mit dem Einzug in den
Nationaldienst zu rechnen.
8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
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Seite 13
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weiter kann der Be-
schwerdeführer unter Umständen den Schutz eines Vertragsstaates bean-
spruchen, falls er gezwungen würde, Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne
von Art. 4 EMRK zu verrichten.
8.2.3 Es ist vorab festzuhalten, dass unter dem Aspekt der Flüchtlingsei-
genschaft bereits festgestellt wurde, dass sich aus dem religiösen Enga-
gement des Beschwerdeführers sowie der dargelegten Erpressung keine
konkrete Gefährdungssituation ergibt. Es kann deshalb diesbezüglich auf
das unter Erwägung 6.4 Ausgeführte verwiesen werden.
8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen National-
dienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer
zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner
Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunter-
halt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der
Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E- 5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorgenannten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte
das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es würden keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von ei-
E-1101/2017
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nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 16 f.).
8.3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Vorinstanz habe seine familiäre und finanzielle Situation nicht umfassend
geprüft und dadurch den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer sei es bei einer Rück-
kehr nach Eritrea nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner über
zehnjährigen Landesabwesenheit sei das Vorhandensein eines tragfähi-
gen familiären Netzwerkes in Frage gestellt. Ehefrau und Tochter lebten in
Äthiopien.
Der Beschwerdeführer vermischt in diesem Punkt den Untersuchungs-
grundsatz mit der Beweiswürdigung. Eine unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung liegt vor, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden. In der Eingabe substantiiert er nicht,
inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden ist.
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Seite 16
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sieben
Schuljahre absolvierte und in Eritrea seine Mutter sowie zwei verheiratete
Geschwister leben (vgl. SEM-Akten A5/12 N. 3.01 sowie A25/19 F28 und
33). Er ist heute (…) Jahre alt und gesund. Auch wenn festzustellen ist,
dass insbesondere aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit eine
Wiedereingliederung nicht einfach sein wird, kann mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass unter Aufwendung angemessener Bemühun-
gen sowie mit Unterstützung des vorhandenen Beziehungsnetzes auch
eine soziale und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Damit
sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist. Weiter steht
es ihm frei, nach Äthiopien zu gehen, wo sich seine Ehefrau und sein Kind
aufhalten.
8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom
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Seite 17
27. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine
Kosten zu erheben sind.
10.2 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde
sowie mit Schreiben vom 5. Juli 2018 je eine Kostennote ein. Insgesamt
weist sie einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 180.–, sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–, total
Fr. 2‘963.80 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der auf-
geführte Stundenansatz (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 27. Februar
2017) erscheinen indes unverhältnismässig hoch. Nicht zu entschädigen
ist ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da
vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal
keine besonderen Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf
pauschal Fr. 1ꞌ500.– zu kürzen (vgl. Art. 7 ff und Art. 11 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 hat die vormalige amtliche Rechtsver-
treterin ihren Honoraranspruch an ihre bisherige Arbeitgeberin, die Rechts-
beratungsstelle für Menschen in Not, übertragen. Folglich ist das amtliche
Honorar von Fr. 1‘500.– an diese auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar von Fr. 1‘500.– wird der Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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