B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-110/2013
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid); Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2012
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Juni 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 2. Oktober 2006 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 9. September
2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be-
schwerde ab. Am 17. September 2008 setzte das BFM dem Beschwerde-
führer Frist zur Ausreise bis zum 29. September 2008 an.
B.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM am 9. Mai 2012 ein Gesuch um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein. Zur Be-
gründung führte er an, am (…) 2012 sei sein Sohn B._______ in der
Schweiz auf die Welt gekommen. Dessen Mutter heisse C._______. Die-
se wurde am 21. Oktober 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen
und verfügt seit dem 25. Oktober 2011 in der Schweiz über eine Jahres-
aufenthaltsbewilligung, womit ihre vorläufige Aufnahme erlosch. Er habe
gegenüber der Mutter und seinem Sohn eine Beistandspflicht, und sein
Sohn habe ein Recht auf Zusammenleben mit beiden Elternteilen. Am
29. August 2012 reichte er beim BFM eine Anerkennungserklärung seiner
Vaterschaft nach.
C.
Das BFM nahm die Eingabe vom 9. Mai 2012 als Wiedererwägungsge-
such entgegen und setzte am 2. Oktober 2012 den Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 erhob das BFM einen
Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, unter Androhung des
Nichteintretens bei Nichtbezahlung innert Frist. Das Bundesamt führte
dazu aus, das Wiedererwägungsgesuch erscheine zum Vornherein als
aussichtslos, da die Partnerin des Beschwerdeführers lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung ohne Flüchtlingseigenschaft und ohne Anspruch
auf Verlängerung verfüge. Deshalb sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar und
der Vollzug der Wegweisung zulässig. Der Vollzug sei auch zumutbar,
weil er keine Gefährdung des Beschwerdeführers darstelle.
E.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 trat das BFM mangels Bezahlung
des Vorschusses androhungsgemäss auf das Gesuch nicht ein.
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Seite 3
F.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und dieses sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutre-
ten. Eventualiter sie die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um "Sistierung" des Wegweisungsvollzugs und um Feststel-
lung, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön-
ne. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens
aus. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten gut und forderte den Beschwerdeführer auf, das Ge-
richt innert Frist über die Einreichung und gegebenenfalls den Stand ei-
nes Gesuchs um Familiennachzug/Aufenthaltsbewilligung bei den zu-
ständigen kantonalen Behörden zu informieren. Zudem wurde das BFM
zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
Am 28. Januar 2013 informierte der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht, dass die kantonalen Instanzen ein Gesuch um Familien-
nachzug mit so hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen würden, dass sie sich
gezwungen gesehen hätten, von einem solchen Gesuch abzusehen.
J.
Am 15. März 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, und am
22. März 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
K.
Am 24. Juli 2013 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über das
gemeinsame elterliche Sorgerecht des Beschwerdeführers und der Mut-
ter seines Sohnes.
L.
Mit Schreiben vom 12. November 2013 erkundigte sich der Beschwerde-
führer beim Gericht über den Stand des Beschwerdeverfahrens.
E-110/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend nicht nur die Verfügung des
BFM vom 31. Dezember 2012, mit welcher auf das Wiedererwägungsge-
such mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht eingetreten
worden ist, sondern auch die (gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG) erst mit dem
Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 29. November 2012,
mit welcher das BFM den Gebührenvorschuss eingefordert hat mit der
Begründung, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos.
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Seite 5
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist (BGE 137 II E. 2.1 m.w.H.). Wiedererwägungsentscheide kön-
nen, wie die ursprüngliche Verfügung, auf dem ordentlichen Rechtmittel-
weg an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung
von Verfahrenskosten und eines Kosten- bzw. Gebührenvorschusses),
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch
gilt als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfah-
ren. Für das hier interessierende Verfahren vor dem BFM wird der verfas-
sungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 17b
Abs. 2 AsylG konkretisiert.
Gemäss Art. 17b AsylG erhebt das BFM eine Verfahrensgebühr, wenn ei-
ne Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, sofern es das Gesuch
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ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das BFM kann von der gesuchstellen-
den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde, eine
angemessene Frist an. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses
wird unter anderem von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verzichtet,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen.
5.3 Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro-
zessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten
oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahr.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einen Prozess entschliessen
würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, und gestützt auf eine
summarische Betrachtungsweise (BGE 133 III 614 E. 5).
6.
Der Beschwerdeführer verlangte im erstinstanzlichen Verfahren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz un-
zumutbar sei.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Voll-
zug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2–4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die
vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-110/2013
Seite 7
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch
damit, dass er seit (…) 2012 Vater eines Sohnes sei, dessen Mutter in der
Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung habe und mit der er und sein Sohn
eine Familie bildeten. Er habe gegenüber seinem Sohn eine Beistands-
pflicht, und der Sohn habe ein Recht auf Zusammenleben mit beiden El-
ternteilen. Er verwies dazu auf Art. 9 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
7.2 Das BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 29. Novem-
ber 2012 die Erhebung eines Gebührenvorschusses damit, dass die
Partnerin des Beschwerdeführers lediglich über eine Aufenthaltsbewilli-
gung ohne Flüchtlingseigenschaft und ohne Anspruch auf Verlängerung
verfüge. Deshalb sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar und der Vollzug der
Wegweisung zulässig. Der Vollzug sei auch zumutbar, weil er keine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers darstelle. Entsprechend sei das Wie-
dererwägungsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen.
7.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das BFM sei in seiner
Zwischenverfügung vom 29. November 2012 zu Unrecht von der Aus-
sichtslosigkeit seines Wiedererwägungsgesuches ausgegangen. Art. 2, 3
und 9 KRK gäben dem Kind und seinen Eltern ein Recht, in der Familien-
gemeinschaft aufzuwachsen. Der Staat dürfe eine Trennung nur vorneh-
men, wenn das Kindeswohl dies erfordere. Deshalb stehe dem Sohn des
Beschwerdeführers ein Recht zu, in der Schweiz mit beiden Eltern auf-
zuwachsen. Das BFM nenne keine Gründe für eine Trennung.
7.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung auf entsprechende Auffor-
derung des Bundesverwaltungsgerichts aus, massgebend sei allein der
heutige ausländerrechtliche Status der Partnerin und des Sohnes des
Beschwerdeführers. Diese hätten nur eine Jahresaufenthaltsbewilligung
ohne Rechtsanspruch auf Verlängerung, woraus nach Rechtsprechung
des Bundesgerichts kein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 8
EMRK abgeleitet werden könne. Aufgrund der gemeinsamen Staatsange-
hörigkeit sei es dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und dem ge-
meinsamen Kind zumutbar und möglich, sich im gemeinsamen Heimat-
land Äthiopien niederzulassen.
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Seite 8
7.5 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, Art. 44 Abs. 1 Satz 2
AsylG verlange die Berücksichtigung des Grundsatzes der Familienein-
heit unabhängig vom Aufenthaltsstatus der übrigen Familienangehörigen.
Zudem nehme das BFM erneut nicht Bezug auf die Bestimmungen der
Kinderrechtskonvention.
8.
8.1 Das BFM ist mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 aus formellen
Gründen – infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses – auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten die Frage,
ob das BFM zu Recht vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss
erhoben hat beziehungsweise ob seine Einschätzung, dem Wiedererwä-
gungsgesuch fehle es an Erfolgsaussichten, zutreffend war, und ob die
nach Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses erlassene Nichteintre-
tensverfügung zu Recht erfolgt ist.
8.2 Wie das BFM zu Recht ausführt, befindet sich die Partnerin des Be-
schwerdeführers nicht mehr im Asylverfahren, sondern verfügt in der
Schweiz über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sie kann sich damit
nicht (mehr) auf Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen, der dem BFM vorschreibt,
dass es nach Ablehnung eines Asylgesuchs bei der Anordnung der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der
Familie berücksichtigen muss. Deshalb ist die entsprechende Rechtspre-
chung der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission – die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde –, wonach die Asylbehör-
den bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs von Familienangehörigen
vorläufig aufgenommener Personen diese Angehörigen ebenfalls in der
Regel vorläufig aufzunehmen sind, auf sie nicht anwendbar (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 24 E. 9). Dieser grundsätzlich Einbezug in die vorläu-
fige Aufnahme geht über die vom Bundesgericht aus dem Recht auf Ach-
tung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprü-
che auf Aufenthaltsbewilligung hinaus. Dies kann dazu führen, dass eine
Person, deren vorläufige Aufnahme nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilli-
gung erlöscht, diesbezüglich schlechter gestellt ist als zuvor. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich bisher nicht damit auseinandergesetzt, ob
diese Schlechterbehandlung einer Person aufgrund des neuen Status ge-
rechtfertigt und rechtskonform ist. Es war damit zumindest vertretbar,
dass das BFM zum Zeitpunkt der Erhebung des Gebührenvorschusses
diese Überlegungen nicht in seinen Entscheid einbezog, zumal auch von
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Seite 9
der mit der genannten Praxis eingeführten Regel Ausnahmen möglich
sind, wie beispielsweise dann, wenn die Vereinigung der Familie auch im
Ausland möglich wäre (a.a.O., E. 9c). Eine solche Qualifikation eines
Zwischenentscheides als "vertretbar" muss aber angesichts der vom BFM
in jenem Zeitpunkt nur summarisch zu prüfenden Prozesschancen aus-
reichen, um als rechtens erkannt werden zu können. Die Frage nach der
Zulässigkeit der Schlechterstellung kann im Übrigen im vorliegenden Ver-
fahrens nicht abschliessend beantwortet werden, da nicht materiell über
den Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu befinden ist, sondern ledig-
lich über die formelle Frage der Rechtmässigkeit der Erhebung des Ge-
bührenvorschusses.
8.3 Weder das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
noch die Kinderrechtskonvention vermitteln einen grundsätzlichen An-
spruch darauf, das Familienleben an einem bestimmten Ort zu leben. Das
BFM hat in seiner Verfügung vom 29. November 2013 implizit und in sei-
ner Vernehmlassung explizit darauf verwiesen, dass aufgrund des ge-
meinsamen Heimatlandes des Beschwerdeführers und seiner Partnerin
ein gemeinsames Familienleben dort nicht ausgeschlossen ist und dieses
deshalb nicht unbedingt in der Schweiz geführt werden muss.
Da die Partnerin des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, sind in erster Linie die kantonalen Migrationsbehörden dafür zu-
ständig, über den Nachzug ihrer Familie zu befinden. Im vorliegenden
Fall haben aber der Beschwerdeführer und seine Partnerin keine Gesuch
um Familiennachzug respektive Bewilligung des Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers beim Kanton eingereicht, da sie ein solches als aus-
sichtslos einschätzen (vgl. Sachverhalt H und I). In erster Linie ist es aber
die Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden, das Recht auf Achtung
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK umzusetzen. Es ist deshalb dem
BFM nicht vorzuwerfen, wenn es den Beschwerdeführer auf die Möglich-
keit verwies, bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein
Aufenthaltsgesuch einzureichen, zumal es davon ausgehen darf, dass die
"Umwandlung" der vorläufigen Aufnahme in eine ordentliche Aufenthalts-
bewilligung im Einverständnis der Partnerin des Beschwerdeführers und
in deren vollem Wissen über die möglichen Rechtsfolgen erfolgt ist. Es
wird die Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden sein, die Situation
der Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Soh-
nes sowie dessen schützenswerte Kindesinteressen bei der Prüfung ei-
nes Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung angemessen zu berücksichtigen.
Dabei werden die kantonalen Behörden auch zu prüfen zu haben, ob und
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Seite 10
inwieweit der Partnerin des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Äthi-
opien im heutigen Zeitpunkt zugemutet werden kann und ob für den Sohn
eine Übersiedlung nach Äthiopien mit dem Kindeswohl im Sinne von
Art. 3 KRK vereinbar wäre.
9.
9.1 Insgesamt ist damit festzustellen, dass das BFM zum Zeitpunkt der
Erhebung des Gebührenvorschusses davon ausgehen durfte, das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers sei aussichtslos. Im Übri-
gen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er das Nichteintre-
ten selber versursacht hat, indem er die Bezahlung des Gebührenvor-
schuss unterlassen und damit die materielle Überprüfung seiner Begeh-
ren verunmöglicht hat. Bekanntlich besteht auch nach einem Zwischen-
entscheid, mit welchem die Aussichtslosigkeit der Begehren festgestellt
worden ist, selbst bei der gleichen Instanz noch immer die Chance, dass
sie bei einer gründlichen Überprüfung aller Vorbringen und aller rechtli-
chen Implikationen eine andere Beurteilung vorgenommen hätte. Erst
recht wäre der Umfang der Überprüfbarkeit bei einer allfälligen Be-
schwerde gegen eine allfällige Abweisung des Gesuches durch das BFM
für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise eingeschränkt und der
Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen (vgl. E. 8.2 a.E.) gewesen.
9.2 Nachdem festgestellt worden ist, dass das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifi-
ziert und das Eintreten zu Recht vom Leisten eines Gebührenvorschus-
ses abhängig gemacht hat, ist es demnach – dass die Geldleistung er-
folgt sei, wurde nicht behauptet – auf das Wiedererwägungsgesuch nach
Ausbleiben des Gebührenvorschusses innert angesetzter Frist zu Recht
nicht eingetreten.
9.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-110/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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