B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1102/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil E-3408/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Dezember 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 5. November 2008 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte, das er mit einer Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft zu
den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) begründete,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2011 – eröffnet
am 17. Mai 2011 – abwies und zur Begründung im Wesentlichen festhielt,
die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft,
dass die gegen diese Verfügung – soweit den Wegweisungsvollzugspunkt
betreffend – erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2011 vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-3408/2011 vom 5. Dezember 2012 abgewie-
sen wurde,
dass der Gesuchsteller am 1. März 2013 (Poststempel) – unter Einrei-
chung eines auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehls – ein Revisi-
onsgesuch einreichte und inhaltlich beantragte, das Urteil vom 5. Dezem-
ber 2012 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
für die Dauer des Revisionsverfahrens, die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. März 2013 den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) aussetzte,
dass der Instruktionsrichter am 6. März 2013 die Schweizer Botschaft in
Colombo mit der Prüfung der Authentizität des eingereichten Beweismit-
tels beauftragte,
dass die Schweizer Botschaft den Haftbefehl in ihrer Stellungnahme vom
14. Mai 2013 als Fälschung qualifizierte,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Juni
2013 das rechtliche Gehör zu den Feststellungen der Botschaft gewährte,
dass der Gesuchsteller sich innert der ihm gesetzten Frist nicht äusserte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 83
Bst. d Ziff. BGG) und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Art. 45 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
([VGG, SR 173.32]),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe den Revisionsgrund des Vorlie-
gens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel ("Art. 66 Abs. 2 lit. a
VwVG"; recte Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft und die Rechtzeitigkeit
der Gesuchseinreichung im Sinn von Art. 124 BGG dartut,
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Urteils E-3408/2011 des Bundesver-
waltungsgerichts hat und daher zur Einreichung des Revisionsgesuches
legitimiert ist (vgl. HANSJÖRG SEILER / NICOLAS VON WERDT / ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bun-
desgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8),
dass auf das Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konn-
te, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind,
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dass die Authentizität des eingereichten "Warrant of Arrest" von der
Schweizer Botschaft mit überzeugenden Argumenten verneint worden ist
und der Gesuchsteller diese Feststellungen nicht bestreitet,
dass diesem gefälschten Beweismittel damit die revisionsrechtliche Er-
heblichkeit abzusprechen ist und der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG nicht gegeben ist,
dass es sich bei der weiteren Begründung des Revisionsgesuchs im We-
sentlichen um revisionsrechtlich irrelevante appellatorische Kritik am Be-
schwerdeentscheid sowie um eine ebenso unbeachtliche Darstellung der
Lage im Heimatland aus Sicht des Gesuchstellers (samt mehreren Aus-
drucken aus Internet-Newssites) handelt, weshalb darauf nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass das gefälschte Beweismittel in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen ist,
dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf gefälschte Beweismittel
abgestützt hat und dieses Verhalten praxisgemäss als mutwillige Pro-
zessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren ist, weshalb die Kos-
ten zu erhöhen und auf Fr. 2'400.– festzusetzen sind, welche dem Ge-
suchsteller zusammen mit den Auslagen für die Botschaftsabklärung
(LKR 15'000 = rund Fr. 110.–) aufzuerlegen sind,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der gefälschte "Warrant of Arrest" wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'510.– werden dem Gesuchsteller zur Zah-
lung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: