Abtei lung V
E-1103/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1103/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. Oktober 2007 verliess, über den Iran, die Türkei, Griechenland
und weitere, ihm unbekannte Länder, am 19. November 2007 in die
Schweiz gelangte,
dass er am 19. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 im EVZ (...)
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. November 2007 in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/
Direktananhörung) im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und
stamme aus (...), Suleimaniya (Nordirak), wobei er die letzten drei
Jahre vor der Ausreise in Kirkuk bzw. in iranischen Dörfern an der
Grenze zum Irak gelebt habe,
dass er aus dem Irak ausgereist sei, nachdem sein Vater, welcher in
(...) als Sicherheitsbeamter beim Saddam-Regime („Amen“) gearbeitet
habe, im Jahr 2004 von unbekannten Kurden getötet worden sei,
dass er selbst von 2004 bis 2007 keine persönlichen Probleme in Kir-
kuk gehabt und sich nie politisch betätigt habe,
dass er zwar nicht genau wisse, wer seinen Vater getötet habe, jedoch
davon erfahren und wegen dieses Vorfalles Angst gehabt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt, seine Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet sowie den Vollzug der Wegweisung verfügt hat,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar
2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die
Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter des BVGer mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2008 unter anderem festhielt, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten (vgl. Beschwerdeverfahrensakten E-158/20089),
dass zwischenzeitlich erfolgte Abklärungen des Bundesamtes ergeben
haben, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2003 – unter anderer
Identität – in Frankreich um Asyl ersucht hat, wobei sein Asylgesuch
negativ entschieden und dieser Entscheid vom „Cour nationale du
droit d'asile“ am 17. Januar 2007 bestätigt wurde,
dass die besagten Abklärungen weiter ergeben haben, dass der Be-
schwerdeführer am 7. März 2007 in Schweden ein Asylgesuch einge-
reicht hat, wobei er am 9. November 2007 auf Grund des Dubliner Ab-
kommens nach Frankreich zurückgeführt worden ist,
dass die französischen Behörden am 17. Januar 2008 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers nach Frankreich zugestimmt haben,
dass das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser neuen Sachla-
ge gewährt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu schriftlich
zu äussern,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2008
(Poststempel) schriftlich vernehmen liess, dabei die Korrektheit der
Abklärungsergebnisse des Bundesamtes bestätigt, jedoch gleichzeitig
daran festgehalten hat, dass er im Irak verfolgt werde,
dass das Bundesamt auf Grund dieser veränderten Sachlage die Ver-
fügung vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und mit einer neuen Ver-
fügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am 14. Februar 2008 - ersetzt
hat, in welcher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten, er aus der Schweiz weggewiesen und
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der Vollzug der Wegweisung - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft -
verfügt wurde,
dass in der Verfügung vom 11. Februar 2008 zugleich verfügt wurde,
dem Beschwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editions-
pflichtigen Akten ausgehändigt,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Frankreich zurück-
kehren, wo er sich nachweislich vor seiner Einreise in die Schweiz auf-
gehalten habe,
dass es zudem darauf verwies, dass der Schweizerische Bundesrat
am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe und keine Hinweise beste-
hen würden, dass in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer ferner die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, da er Asylvorbringen für den Zeitraum geltend mache, in dem er
sich erwiesenermassen und zugegebenermassen in Frankreich und
Schweden aufgehalten habe, so dass seinen Ausführungen die Grund-
lage entzogen sei,
dass das Bundesamt weiter auf die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Frankreich schloss,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erhob, dabei die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung
beantragte,
dass jedenfalls die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vereinigung des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-345/2008 (recte:
E-158/2008) sowie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wurden,
dass ferner um vollständige Edition der Akten des Asylverfahrens, na-
mentlich der Anfrage an Frankreich und der Rückantworten bezüglich
Rückübernahme inklusive damit verbundene Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung ersucht wurde,
dass das BVGer mit Abschreibungsentscheid vom 21. Februar 2008
die Beschwerde vom 9. Januar 2008 infolge Wegfalles des Anfech-
tungsobjektes im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos ge-
worden abschrieb,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2008 beim BVGer ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das BVGer endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Eventualbegehren (Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem BVGer diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass weiter festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe zitierte Beschwerdeverfahren E-158/2008 mit Ab-
schreibungsentscheid des Einzelrichters des BVGer vom 21. Februar
2008 infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes als gegenstandslos
geworden abgeschrieben worden ist, weshalb der Antrag auf Vereini-
gung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem - zwischenzeit-
lich nicht mehr hängigen - Verfahren E-158/2008 ebenfalls obsolet ge-
worden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
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weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich
unbestritten ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar
2008 sowie Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2008, Abschnitt B, Zif-
fer 1),
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der
Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer
Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshin-
dernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweis-
last des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der
asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates
zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die französi-
schen Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermu-
tung der Sicherheit des Drittstaates Frankreich zu widerlegen,
dass der Umstand, dass die französischen Asylbehörden das in Frank-
reich gestellte Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt haben, an der Qua-
lifikation Frankreiches als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgeset-
zes nichts zu verändern vermag,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in Frankreich unmenschliche Behandlung oder eine
Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass Frankreich sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Pflichten Folge leistet,
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dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer von Frankreich nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für
ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den französi-
schen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht,
weshalb die Ausführungen in seiner Rechtsmittelschrift zur drohenden
unmenschlichen Behandlung inklusive Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht
stichhaltig sind,
dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, das Bundesamt habe „die
besonderen Umstände“ seines Asylverfahrens in Frankreich nicht ge-
würdigt (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdebegründung), nicht weiter konkre-
tisiert, respektive in keiner Art und Weise schlüssig darlegt, inwiefern
sein Asylgesuch in Frankreich von den dortigen Behörden nicht korrekt
behandelt worden wäre,
dass der pauschale Verweis auf die angeblich ihm in Frankreich dro-
hende Abschiebung in den Irak nicht geeignet ist, einen Hinweis dafür
darzustellen, dass ihm in Frankreich kein effektiver Schutz vor einer
rückschiebungsbeachtlichen Gefahr im Sinne von Art. 3 und 5 AsylG
gewährt würde,
dass der Beschwerdeführer zwar um Herausgabe der Anfrage an
Frankreich beziehungsweise der Antwort betreffend Rückübernahme
beantragt, jedoch an der zugesicherten Rückkehrmöglichkeit nach
Frankreich zu Recht nicht zweifelt,
dass das Bundesamt diese Aktenstücke zwar nicht ediert hat, in der
angefochtenen Verfügung jedoch den wesentlichen Inhalt der Ergeb-
nisse seiner Abklärungen bei den französischen Behörden darlegt,
dass es sich beim Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rück-
übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR
0.142.113.499) um ein öffentlich zugängliches Dokument handelt,
dass das BFM zwar weder in der Verfügung vom 22. Januar 2008 noch
im angefochtenen Entscheid explizit dieses Rückübernahmeabkom-
men zitiert hat, was dem Beschwerdeführer den eigenen Zugriff auf
dieses Abkommen erleichtert hätte,
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dass das Bundesamt jedoch einerseits nicht gehalten war, den Wort-
laut dieses Abkommens dem Beschwerdeführer vorgängig seiner Ent-
scheidfindung zur Kenntnis zu bringen, auch wenn die Zitierung des
konkreten Rückübernahmeabkommens durchaus sinnvoll gewesen
wäre,
dass andererseits die Rückübernahmeerklärung Frankreichs auf einer
Vereinbarung zweier Staaten basiert, welche die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt im jeweiligen Land regelt, und
dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung kundgetan
wurde, dass Frankreich der darin enthaltenen Verpflichtung (Zusiche-
rung der Rückübernahme) nachzukommen gedenke, so dass der Be-
schwerdeführer über den wesentlichen Inhalt dieser – ihm nicht her-
ausgegebenen – Akten in Kenntnis gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 22. Januar
2008 über die vom Bundesamt getätigten Abklärungen informiert und
er aufgefordert wurde, sich zu einer allfälligen Rückkehr nach Frank-
reich zu äussern,
dass angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit dieses Abkommens
der sinngemäss vorgebrachte Vorhalt, das BFM habe durch die Nicht-
edierung der Anfrage an Frankreich sowie der entsprechenden
Rückübernahmezusicherung seinen rechtlichen Gehörsanspruch ver-
letzt, nicht bestätigt werden kann,
dass aus denselben Gründen das Gesuch um ergänzende Aktenein-
sicht inklusive Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen
wird,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann feststell-
te, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund tatsachenwidriger respekti-
ve widersprüchlicher Vorbringen zur angeblichen Gefährdung im Irak
die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was
als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
dass namentlich die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte
Beibringung von Faxkopien von Ausweisen seines Vaters (vgl. Ziffer 4
der Begründung) zudem nicht geeignet ist, im Sinne der gesetzlichen
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Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG seine Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich darzutun, weshalb auf die Fristanset-
zung zur Beibringung dieser Beweismittel verzichtet werden kann,
dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes
von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht
vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftig-
keitselemente nicht offensichtlich zutage tritt,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festzustel-
len ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwer-
deführers oder andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine
enge Beziehung hat und diese Feststellung vom Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird,
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall
keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung abzuweisen ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen-Staat
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen –
unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
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das demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusi-
ve Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref. Nr.
N_______)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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