B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1103/2014
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
E-1103/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Al Hasakah), verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am (…), nachdem er zuvor von Juli 2009 bis Juli 2010 in
Libanon gewesen sei. Er sei in die Türkei gereist und von einer ihm unbe-
kannten Stadt am 24. Juli 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt.
Er wurde am Flughafen Zürich zuerst summarisch befragt (am 28. Juli
2010, Prot.: A8/20) und dann zu den Asylgründen angehört (am 3. August
2010, Prot.: A12/19). Am 5. August 2010 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
Sympathisant der Demokratischen Kurdischen Partei in Syrien (PDK-S)
gewesen zu sein. Er habe (gem. Anhörung; A12 S. 4) den Auftrag gehabt,
am Fest zum Anlass deren Gründungstag am (…) zu filmen, was er mit drei
Mobiltelefonen getan habe. Nach ungefähr einer halben Stunde seien sie
informiert worden, der Sicherheitsdienst werde sie angreifen, worauf sie
geflohen seien. Am (…) sei er zu Hause von den Sicherheitsbehörden ge-
sucht worden, sei jedoch in jenem Zeitpunkt nicht dort gewesen, sondern
in seinem Heimatdorf. Drei Tage später, am (…), sei er ins Dorf C._______
gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise in den Libanon am (…) geblieben
sei. Später habe sein Bruder herausgefunden, dass die Behörden aus po-
litischen Gründen nach ihm gesucht hätten, da er bei den Vorfällen in
B._______ mitgewirkt und im Jahr 2007 am Newroz-Fest teilgenommen
habe.
Am (…) habe er im Libanon beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt. Man
habe ihm viermonatigen Schutz gewährt und gesagt, man werde ihn nach
Kanada oder in die USA bringen. Am (…) sei sein Bruder verhaftet worden
und habe wahrscheinlich den Behörden seine Adresse bekanntgegeben.
Am (…) hätten einige Personen bei seinem Arbeitgeber im Libanon nach
ihm gefragt, dieser habe jedoch behauptet, er arbeite nicht mehr dort. Die
Personen seien in einem Auto mit syrischem Kennzeichen gekommen. Am
nächsten Tag habe er das Quartier verlassen und sich zu einem Freund
begeben, dort sei er bis zu seiner Weiterreise am (…) geblieben.
Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere Notizzettel, einen After-
shave-Aufkleber, Taschentücher, eine Plastiktüte, eine CD mit drei Handy-
Filmen der Parteifeier und einem Foto, seinen Schülerausweis, den Flücht-
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lingsausweis des UNHCR sowie zwei Terminaufgebote desselben, ein Be-
stätigungsschreiben der PDK-S vom (…) sowie ein Foto der Abdankungs-
feier eines Cousins ein. Als Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitä-
ten gab er Fotos, Printscreens, Flugblätter und CDs von insgesamt drei-
zehn Demonstrationen zwischen (…) und (…) sowie mehrere Facebook-
Profil-Ausdrucke zu den Akten.
A.b Am 14. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei in
den Irak geflüchtet, nachdem er mit den Behörden Probleme gehabt habe
und immer wieder kontrolliert worden sei. Weiter habe er erfahren, dass
einer seiner Cousins im Militärdienst getötet worden sei, als er sich gewei-
gert habe, auf Demonstranten zu schiessen.
A.c Am 26. Juni 2013 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens.
A.d Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. September 2013 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklä-
rungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus vom 5. August
2010, wonach er einen Pass besessen und mit diesem in die Türkei gelangt
sei, mit seiner Identitätskarte in den Libanon gereist sei und von den syri-
schen Behörden nicht gesucht werde.
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 führte er aus, es stimme,
dass er syrischer Staatsbürger sei und einen Reisepass und eine Identi-
tätskarte besessen habe. Mit letzterer sei er gegen Bezahlung durch sei-
nen Fahrer in den Libanon gereist. Es treffe hingegen nicht zu, dass er in
Syrien nicht gesucht werde. Die Behörden würden nicht verraten, wen sie
suchten, und es gebe keine Liste mit Namen von gesuchten Personen. Die
Botschaftsabklärung sei zudem fragwürdig, da darin nicht vermerkt sei,
dass er keinen Militärdienst geleistet habe, was üblicherweise registriert
werde und zur Suche nach der betreffenden Person führe.
A.e Am 26. November 2013 erkundigte er sich erneut nach dem Stand sei-
nes Asylverfahrens. Das BFM teilte ihm mit, infolge der hohen Geschäfts-
last sei sein Asylgesuch noch hängig, und es könne ihm kein bestimmtes
Datum für seinen Asylentscheid in Aussicht gestellt werden.
A.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 1. Februar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf.
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Seite 4
B.
Der Beschwerdeführer liess diese BFM-Verfügung mit Beschwerde vom
3. März 2014 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die
Rechtskraft der angefochtenen Verfügung "betreffend die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" festzustellen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, (sub-)eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
(subsub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A21 und alle Beweismittel, A40, A44 und A46, eventualiter sei ihm zu den
genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren und danach eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismit-
tel reichte er Printscreen-Auszüge eines YouTube-Videos der Demonstra-
tion vom (…) und einen Facebook-Profil-Ausdruck ein.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter in Ablehnung des entsprechenden Antrags fest, die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers sei nicht rechtskräftig. Er sandte eine Fo-
tokopie der Akte A44 an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, in die im
Beweismittelcouvert A21 liegenden Unterlagen könne er am Sitz des Ge-
richts Einsicht nehmen, und setzte ihm Frist zur Einreichung eine Be-
schwerdeergänzung an. Die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwer-
deführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2014 eine Fürsorgebestä-
tigung ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.c Die Beschwerdeergänzung erfolgte fristgerecht am 16. April 2014. Da
ihm die Akten A40 und A46 vom BFM nicht zugestellt worden seien, er-
suchte der Beschwerdeführer erneut um diesbezügliche Akteneinsicht.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter
wiedererwägungsweise das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvor-
schusses gut und gewährte Einsicht in die Aktenstücke A40 und A46.
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Seite 5
D.
Die Vorinstanz entschuldigte sich in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni
2014 für die mangelhaft gewährte Akteneinsicht und hielt fest, dies habe
für den Beschwerdeführer keine negativen Konsequenzen gehabt. Sie hielt
an ihren Erwägungen und insbesondere an der Einschätzung fest, dass die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet seien,
eine flüchtlingsrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E.
Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Juni 2014, beantragte den Beizug
von acht BFM-Dossiers betreffend nicht in Verbindung zum Beschwerde-
führer stehende Personen und reichte einen weiteren Facebook-Profil-
Ausdruck ein.
Am 4. März 2015 übermittelte er dem Gericht Fotos und ein Flugblatt einer
Demonstration, und am 1. Juli 2015 das Original seines Militärbüchleins,
eine Bankquittung und ein Dokument der syrischen Behörden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Be-
weismittel und zur Bekanntgabe, wie und wann er in deren Besitz gelangt
sei und was er daraus zu seinen Gunsten ableite.
Am 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen des Mi-
litärbüchleins, der Bankquittung und der Aufforderung, sich bei der Rekru-
tierungsbehörde zu melden, ein und teilte mit, diese Unterlagen vor zwei
Monaten von einem Freund aus Syrien erhalten zu haben. Eine Klärung
der Frage, was er aus den Beweismitteln ableite, unterliess er.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehält-
lich nachstehender Erwägung einzutreten.
Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2
VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzu-
treten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse dies-
bezüglich ebenfalls fehlt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das BFM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
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die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Un-
recht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte
Einsicht in die Akten A21, A40 und A46 nicht gewährt hat. Indessen wurde
die Einsichtsgewährung auf Beschwerdeebene nachgeholt und eine Stel-
lungnahme ermöglicht beziehungsweise dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit der Akteneinsicht am Sitz des Gerichts gewährt. Mithin ist ihm kein
prozessualer Nachteil erwachsen. Es kann zudem darauf hingewiesen
werden, dass eine Kopie der in A21 vermerkten Notizzettel, Aftershave-
Etiketten und der Aufschrift der Einkaufstasche dem Befragungsprotokoll
(A8) angeheftet wurden, wobei unter der Kopie der Notizzettel der Vermerk
"3 Kochrezepte" steht. Bei der Akte A44 handelt es sich hingegen um ein
internes Dokument. Das BFM war entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht verpflichtet, es zur Einsicht zuzustellen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt,
indem sie nicht ausgeführt habe, weshalb die Information von Dritten über
die Suche durch den Sicherheitsdienst bezweifelt werde, warum er nicht
gesucht werden sollte, bloss weil er noch nie in Konflikt mit den Behörden
geraten sei, und warum die Beweismittel nicht genügen würden, eine Ver-
folgung durch den Sicherheitsdienst glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
habe zudem nicht begründet, weshalb eine gezielte Verfolgung aufgrund
der Teilnahme an der Parteisitzung vom (…) nicht glaubhaft sei. Sie habe
die Beweismittel nicht konkret gewürdigt und nicht ausgeführt, wie sie zum
Schluss gelangt sei, die Kurden dürften ihre Kultur in Syrien frei ausleben,
solang diese nicht regimekritisch sei. Sie habe nicht begründet, weshalb
es nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn im Libanon nicht am Wohnort
gesucht habe, und weshalb die Botschaftsanfrage vorliegend ein taugli-
ches Mittel zur Abklärung von Asylgesuchen sei. Weiter habe sie nicht er-
wähnt, dass sein Arbeitgeber im Libanon gelogen habe, um ihn zu beschüt-
zen, und dass sein Bruder bedroht worden sei, damit er den Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers bekannt gebe.
3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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Seite 8
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, auf dass sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen vermag (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten und nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzel-
falles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM Sach-
verhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sind,
nicht beachtet hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann
die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend be-
zeichnet werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen klar hervor, aus wel-
chen Gründen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden nicht geglaubt werde. Die vorinstanzliche Argumentation kann in
den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte
dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweis-
mittel (teilweise) unbeachtet gelassen hätte. Soweit in der Beschwerdeer-
gänzung moniert wird, die Vorinstanz habe nur einen Bruchteil der einge-
reichten Beweismittel ins Beweismittelcouvert A21 aufgenommen und die
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Seite 9
weiteren Beweismittel nicht beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass sich in
den vorinstanzlichen Akten zwei weitere Umschläge mit den vom Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Beweismitteln
befinden (A27 und A38), was im Übrigen ohne Weiteres aus dem Akten-
verzeichnis ersichtlich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
3.4
3.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen
Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Zudem
habe die Vorinstanz die Lage in Syrien überhaupt nicht untersucht und
nicht nachgeforscht, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers politisch
aktiv gewesen sei. Weiter stelle es eine Verletzung der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar,
dass ihm das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung erst nach drei Jah-
ren gewährt worden sei. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärun-
gen – insbesondere eine weitere Anhörung oder eine ergänzende Bot-
schaftsabklärung – durchführen müssen.
3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E-1103/2014
Seite 10
3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt hätte. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche
Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt
worden wären. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz
nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Soweit geltend ge-
macht wird, es hätte eine ergänzende Botschaftsabklärung in Syrien durch-
geführt werden müssen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Schwei-
zer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seit dem
29. Februar 2012 geschlossen ist.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aus verschiedenen
Gründen bezweifelt werden. Aus seinen Erzählungen werde nicht ersicht-
lich, wie die Behörden von den Aufnahmen während des Parteifestes hät-
ten erfahren sollen, zumal sein Bruder diese habe verstecken können. Die
Behörden hätten ihn auch nicht am Fest gesehen, da er habe fliehen kön-
nen, bevor der Sicherheitsdienst eingetroffen sei. An dem Parteifest seien
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50 bis 60 Personen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Behörden gezielt ein Interesse an ihm gehabt hätten, zumal er nicht Par-
teimitglied gewesen sei. Zudem beruhe sein Vorbringen, gesucht zu werde,
alleine auf Informationen von Drittpersonen. Weitere konkrete Hinweise auf
eine staatliche Verfolgung hätten zu keiner Zeit bestanden. Schliesslich
werde seine Ausreise aus Syrien in den Libanon sowie in die Türkei im
Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage festgehalten, was auf eine kon-
trollierte Ausreise schliessen lasse. Mit den heimatlichen Behörden sei er
nie in Konflikt geraten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten
eine Verfolgung durch den Sicherheitsdienst nicht glaubhaft zu machen.
Die Teilnahme am Parteifest werde nicht angezweifelt, sondern lediglich
die daraus angeblich resultierende gezielte Verfolgung.
Bezüglich des Besuchs des Newroz-Festes 2007 sei festzuhalten, dass
kulturelle kurdische Veranstaltungen von den syrischen Behörden toleriert
und erst staatliche Massnahmen ergriffen würden, wenn die Behörden kul-
turelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des Staates betrach-
teten. Dies sei aufgrund der Erzählungen des Beschwerdeführers nicht er-
kennbar, weshalb eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivität in Frage ge-
stellt werde. Des Weiteren scheine unklar, warum die Behörden ihn erst
zwei Jahre später deswegen belangen sollten. Auch der angebliche Be-
such des syrischen Sicherheitsdienstes an seinem Arbeitsplatz scheine
fragwürdig. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass ihn der Ge-
heimdienst ein Jahr später an seinem Arbeitsplatz im Libanon aufsuche,
diesen dann jedoch aufgrund der Aussage des Chefs, er arbeite nicht mehr
dort, sofort wieder verlasse. Es könne nicht nachvollzogen werden, wes-
halb der Sicherheitsdienst ihn nicht auch an seinem Wohnort aufgesucht
hätte, nachdem sein Bruder die Adresse verraten habe.
Diese Einschätzungen würden durch die Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung in Damaskus bestätigt, welche ergeben hätten, dass er seitens der
syrischen Behörden nicht gesucht werde, rechtmässig mit seiner Identitäts-
karte im Libanon gewesen sei und einen im Jahr 2010 in D._______ aus-
gestellten Pass besitze. Sollte er tatsächlich gesucht worden sein, hätte er
wohl kaum einen Pass ausstellen lassen können. Zudem habe er in der
ersten Befragung angegeben, seine Mutter habe seinen Pass vor längerer
Zeit weggeworfen, da er abgelaufen sei, wogegen er bei der Anhörung ge-
sagt habe, der Pass befinde sich noch bei der Mutter. Da die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen stark anzuzweifeln sei, werde davon ausgegan-
gen, das Resultat der Botschaftsabklärung entspreche der Wahrheit. Der
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Hinweis darauf, Syrien sei kein Rechtsstaat und führe keine Liste mit ge-
suchten Personen, sei unbehelflich. Die Methodik bei den Abklärungen
über die Schweizer Vertretung in Damaskus werde immer wieder kritisiert,
das Bundesverwaltungsgericht habe indes die Vorgehensweise ver-
schiedentlich als korrekt und zur Abklärung von Asylgesuchen tauglich
qualifiziert. Es würden daher wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen, und es könne nicht geglaubt werden, er sei aus wegen beste-
hender Verfolgung aus Syrien ausgereist.
Den vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Unterlagen zum
Nachweis exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz seien keine konkreten
Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch
betätigt habe. Die Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal sich anhand der Fotos und YouTube-Videos keine expo-
nierte exilpolitische Betätigung ableiten lasse. Es könne deshalb nicht da-
von ausgegangen werden, er stelle eine Bedrohung für das syrische Sys-
tem dar und werde deshalb verfolgt. Die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen.
4.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz begehe den Fehler,
dem Beschwerdeführer das angeblich unlogische Verhalten von Drittper-
sonen oder Behörden als Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen. Es sei vorab fest-
zuhalten, dass seine Aussagen ausführlich gewesen seien und er detailliert
über seine Verfolgung gesprochen habe. Willkürlich sei der Vorwurf, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein Interesse an ihm gehabt
hätten, da er in Syrien politisch aktiv gewesen sei und an einem Parteifest
teilgenommen und gefilmt habe. Es sei offensichtlich, dass die Verhaftung
einer einzigen Person gereicht habe, um die Namen weiterer Personen und
deren Rolle zu erfahren. Auch könne aus dem Umstand, dass er von Dritt-
personen von seiner Verfolgung erfahren habe, nichts zu seinen Unguns-
ten abgeleitet werden, da es offensichtlich sei, dass die Asylsuchenden in
der Schweiz diejenigen Personen seien, welche nicht verhaftet worden
seien oder hätten flüchten können. Es sei willkürlich, auf eine legale Aus-
reise zu schliessen, da die Botschaftsabklärung keinen Aufschluss darüber
gebe, ob er Syrien legal oder illegal verlassen habe, und es keine Angaben
darüber gebe, wann er aus dem Libanon ausgereist und ob dies legal ge-
schehen sei. Eine Trennung der politischen und der kulturellen Seite des
Newroz-Festes sei nicht möglich; vielmehr sei offensichtlich, dass gerade
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vordergründig kulturelle Aktivitäten auf eine politische Sensibilisierung ab-
zielen würden. Dass die Behörden ihn dort gesucht hätten, wo er sich auf-
gehalten habe, also im Libanon, liege auf der Hand.
Den Pass, der vor längerer Zeit abgelaufen sei, habe er weggeworfen,
weshalb es sich bei dem in der Botschaftsabklärung erwähnten Pass nicht
um den richtigen gehandelt haben könne. Es werde bestritten, dass die
Botschaftsabklärung legal zustande gekommen sei, zudem sei es offen-
sichtlich objektiv unmöglich, die Frage einer Suche nach ihm durch Kon-
sultation einer einzigen Datenbank abzuklären. Aus einem negativen Er-
gebnis könne nicht geschlossen werden, eine Person werde tatsächlich
nicht gesucht. Sodann sei davon auszugehen, die Vorinstanz habe durch
ihr Vorgehen objektive Nachfluchtgründe geschaffen, und die syrischen
Behörden hätten durch die Abklärung Kenntnis von seiner Flucht und dem
Asylgesuch in der Schweiz erhalten. Zudem sei die Botschaftsanfrage
mangelhaft, da der Sachverhalt nicht geschildert worden sei, und die Vo-
rinstanz hätte präzisieren müssen, was sie mit "wanted" meine. Es müsse
auch zwingend dargelegt werden, ob es sich um eine Auskunft einer Dritt-
person handle, und in der Anfrage hätte betreffend die Suche nach dem
Beschwerdeführer nicht das Wort "verify", sondern "clarify" benutzt werden
müssen. Durch die Botschaftsanfrage sei Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt wor-
den; die Botschaft habe nämlich offensichtlich die syrischen Behörden di-
rekt kontaktiert, was unzulässig sei, weil dadurch eine konkrete Gefähr-
dung geschaffen worden sei. Es sei zwingend davon auszugehen, dass
dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz
Informationen zu Botschaftsanfragen zugekommen seien. Seit langem
seien schwerwiegende Fehler im Rahmen von Botschaftsantworten be-
kannt. Es stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
Das herrschende Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen Opposi-
tionelle vor. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, dass der Beschwerde-
führer, der Syrien bereits im (…), also fast zwei Jahre vor Ausbruch der
Revolution, verlassen habe, für die syrischen Geheimdienste zu jenen "Ter-
roristen" gehöre, welche den Aufstand aus dem Ausland her angestachelt
hätten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in Syrien gefoltert oder ermor-
det worden wäre, wenn er nicht hätte entkommen können.
Die drohende Gefährdung werde durch seine exilpolitische Betätigung ver-
stärkt. Er habe äusserst engagiert und hartnäckig an vielen verschiedenen
E-1103/2014
Seite 14
regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen. Die Einschätzung der
Vorinstanz, seine Aktivitäten seien nicht qualifiziert, stelle eine pauschale
Behauptung dar, und seine engagierte Teilnahme an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime sei in der angefochtenen Verfügung nicht gewür-
digt worden. Auf den eingereichten Beweismitteln sei er eindeutig und pro-
minent in Aktion zu erkennen. Zudem zeige sein öffentlich zugängliches
Facebook-Profil eindeutig seine oppositionelle Haltung gegen das Regime
und sein Engagement für die kurdischen Anliegen. Durch seine exilpoliti-
sche Tätigkeit habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen. Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung der Informationen
im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten sei es für die syri-
schen Geheimdienste ein Leichtes, Oppositionelle zu identifizieren. Der sy-
rische Geheimdienst sei in der Schweiz sehr aktiv. Entgegen der vo-
rinstanzlichen Einschätzung würden bereits geringfügige Aktivitäten genü-
gen, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen, und bereits das
Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz könne bei einer Rückkehr eine
asylrelevante Verfolgung auslösen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen.
5.1.1 Nach eigenen Aussagen war er seit (…) Sympathisant der PDK-S
und hätte dieser nach Abschluss der Matura beitreten wollen. Vor dem Par-
teifest im (…) habe er niemals das Gefühl oder den Eindruck gehabt, im
Fokus der syrischen Behörden zu stehen (vgl. A12 S. 9). An besagtem Par-
teifest habe er vor dem Eintreffen des Sicherheitsdienstes fliehen können,
und die Videoaufnahmen seien an einem Ort versteckt, von welchem nur
sein Bruder wisse (vgl. A12 S. 4 und 7). Wie in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festgehalten wurde, ist nicht ersichtlich, wie die syrischen
Behörden von seiner Teilnahme am Parteifest und der an diesem Anlass
gemachten Videoaufzeichnungen erfahren hätten. Bezüglich der angeblich
wenige Tage darauf erfolgten Suche des Sicherheitsdienstes nach dem Be-
schwerdeführer gab er an, sein Cousin und sein Bruder hätten nicht ge-
wusst, weshalb ihn die Behörden suchten, und auf die Frage, wie die nati-
onale Sicherheitsbehörde dazu kam, einen Bericht über ihn zu verfassen,
antwortete er verallgemeinernd, es würden immer wieder Berichte über
Leute verfasst, und vor diesem Parteifest seien Dutzende wegen solcher
Berichte verhaftet worden (vgl. A12 S. 9). Dass, wie in der Beschwerde
E-1103/2014
Seite 15
suggeriert wird, im Anschluss an die Parteifeier eine Person verhaftet wor-
den wäre und den Beschwerdeführer verraten hätte, ergibt sich aus diesen
Aussagen nicht, und ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer weder ein ordentliches Parteimitglied noch an der inhaltlichen Ge-
staltung des Anlasses beteiligt war, kaum denkbar. Es ist daher festzustel-
len, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme
an der Parteifeier unwahrscheinlich scheint und nicht glaubhaft gemacht
werden konnte. Der Beschwerdeführer erwähnte, der Bericht der nationa-
len Sicherheitsbehörde habe sich auf die Vorfälle von B._______ im (…)
und auf heimlich abgehaltene Sitzungen bezogen, und man habe ihm vor-
geworfen, im Jahr 2007 am Newroz-Fest teilgenommen zu haben (vgl. A8
S. 8; A12 S. 9). Dies wird jedoch nicht weiter erläutert, so dass auch dies-
bezüglich ungeklärt bleibt, weshalb die Behörden deswegen im Jahr 2009
ein Interesse an ihm gehabt und ihn gesucht haben sollen. An dieser Stelle
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen werden, wel-
chen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengehalten wurde.
Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass nicht einleuchtet, weshalb
Geheimdienstleute, welche ihn angeblich im Libanon aufsuchten, nur an
seinem Arbeitsplatz nach ihm gefragt hätten, nicht aber an seinem Wohn-
ort, den sein Bruder ihnen ja verraten habe (vgl. A12 S. 14). Die Feststel-
lung in der Beschwerde, es liege auf der Hand, dass die Behörden ihn dort
gesucht hätten, wo er sich aufgehalten habe, nämlich im Libanon, ist zwar
zutreffend, zielt jedoch am vorinstanzlichen Argument vorbei.
5.1.2 Der Beschwerdeführer empfindet es als willkürlich, auf eine legale
Ausreise zu schliessen, da die Botschaftsabklärung keinen Aufschluss dar-
über gebe, ob er Syrien legal oder illegal verlassen habe. Dem ist entge-
genzuhalten, dass der Umstand, dass er bei den Ausreisen nach Libanon
und in die Türkei registriert, aber weder festgehalten noch anderweitig be-
helligt wurde, durchaus darauf schliessen lässt, dass er kontrolliert aus-
reiste. Ob die legale Ausreise darauf schliessen liesse, er werde in Syrien
nicht gesucht, kann dagegen vorliegend offen bleiben, da er eine Verfol-
gung nicht glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz stellte denn in ihren
Erwägungen auch nicht primär auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung
ab, sondern führte aus, diese stütze ihre Einschätzung, wonach er in Syrien
nicht gesucht worden sei. Die Behauptung, es könne sich beim in der Bot-
schaftsabklärung erwähnten Pass nicht um den richtigen Pass gehandelt
haben, da er selbst diesen weggeworfen habe, vermag nicht zu überzeu-
gen. Angesichts der augenfälligen Übereinstimmung des Abklärungser-
gebnisses mit seinen Angaben, am (…) in den Libanon und am (…) in die
E-1103/2014
Seite 16
Türkei gereist zu sein, und seiner widersprüchlichen Aussagen, er (respek-
tive seine Mutter) habe den Pass vor längerer Zeit weggeworfen (vgl. A8
S. 6) respektive der Pass könnte noch zu Hause sein (vgl. A12 S. 2), ist
ohne Weiteres von der Richtigkeit der Botschaftsabklärung auszugehen.
Diese Unstimmigkeiten, seine vorgängige Libanon-Reise und seine offen-
sichtlich unwahren und verschleiernden Angaben über die Reisemodalitä-
ten und fehlenden Ausweiskontrollen lassen im Übrigen darauf schliessen,
dass er noch immer im Besitz seines syrischen Passes ist und dessen Ab-
gabe in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht verweigert. Entgegen der
Auffassung in der Beschwerde ist die Botschaftsanfrage auch nicht wegen
der fehlenden Schilderung des Sachverhaltes als mangelhaft zu bezeich-
nen, zumal die Abklärungen einzig anhand der Personendaten erfolgten.
5.1.3 Am 1. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein,
eine Bankquittung und eine undatierte Aufforderung der Rekrutierungsbe-
hörde, sich zu melden, ein. Trotz ausdrücklicher Aufforderung führte er
nicht aus, was er aus den Beweismitteln ableite.
Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, kein Aufge-
bot zum Militärdienst erhalten zu haben, da er Schüler gewesen sei, und
mit Behörden, Polizei oder Militär ausser den geltend gemachten Asylgrün-
den keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A12 S. 4 und 17). In der Stel-
lungnahme zur Botschaftsabklärung führte er aus, Militärdienstverweigerer
würden registriert und zur Haft ausgeschrieben, weshalb die Abklärung
hätte ergeben müssen, dass er keinen Militärdienst geleistet habe und
schon deswegen gesucht werden könnte (vgl. A46 S. 2).
Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2007 im Hinblick auf den Militärdienst medizinisch untersucht
wurde, den Antritt des Wehrdienstes in der Folge indessen mehrmals ver-
schieben konnte, letztmals bis zum (…) wegen seines Studiums. Aus der
Bankquittung geht hervor, dass er am (…) der Generaldirektion der Rekru-
tierung einen Betrag von SYP 2000.– überwies. Mangels Stellungnahme
zu diesem Dokument ist für das Gericht nicht feststellbar, in welchem Zu-
sammenhang respektive zu welchem Zweck diese Zahlung erfolgte. Die
Aufforderung, sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, ist nicht da-
tiert. Da sich der Beschwerdeführer auch hierzu nicht äussert, bleibt unklar,
ob es sich hierbei um die erstmalige Aufforderung zum Militärdienst oder
um eine später erfolgte Anweisung handelt.
E-1103/2014
Seite 17
Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzo-
gen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten
oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als po-
tentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – sind seit dem
Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von
Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung
oder Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Be-
troffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist.
Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne
von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7).
Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist vorliegend indessen nicht da-
von auszugehen, der Beschwerdeführer sei als Wehrdienstverweigerer be-
trachtet worden. Dass er kurz vor seiner Ausreise eine beträchtliche
Summe an die Rekrutierungsbehörde überwies, lässt darauf schliessen, er
habe mit den militärischen Behörden kooperiert oder sich zumindest nicht
gegen sie gestellt. Für diese Annahme spricht auch das Auskunft der Bot-
schaft, wonach er kontrolliert aus Syrien ausreisen konnte.
5.1.4 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerde-
führer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden.
5.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Aus-
reise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die
solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht aber glaubhaft, durch die Ab-
klärungen der Botschaft sei eine konkrete Gefährdungssituation für ihn ge-
schaffen worden. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme,
die Abklärungen des Vertrauensanwaltes in Syrien seien in casu geeignet,
den Beschwerdeführer zu gefährden, womit nicht von einer Verletzung von
E-1103/2014
Seite 18
Art. 97 Abs. 1 AsylG gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer
kann sich nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den
vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt
einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetz-
geber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E-1103/2014
Seite 19
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 () in Be-
zug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exil-
politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätz-
lich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich
tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und
oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft wür-
den nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig
durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositio-
nelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundes-
verwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen,
dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des sy-
rischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt
Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfer-
tigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätig-
keiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Sy-
rien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müss-
ten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die
Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
E-1103/2014
Seite 20
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass
auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Ge-
sichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher
verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei
unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
tigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch
in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Res-
sourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exil-
politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem
könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die
Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive
und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussiert.
Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
E-1103/2014
Seite 21
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in der Schweiz an
vielen Demonstrationen teilgenommen, und sein öffentlich zugängliches
Facebook-Profil zeige seine oppositionelle Haltung. Damit habe er die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Demonstrationen in
der Schweiz ist durch eine grosse Anzahl von Fotos, Flugblättern und In-
ternetausdrucken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht
sein Interesse an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen in Sy-
rien und sein grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpolitischen
Veranstaltungen. Es ergibt sich aus den eingereichten Dokumentationen
indessen keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse
Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten
hervorgehoben und kann anhand der eingereichten Beweismittel nicht na-
mentlich identifiziert werden. Auch die vom Beschwerdeführer auf Face-
book geteilten Inhalte stellen keine sich von der oppositionellen Masse ab-
hebende exilpolitische Aktivität dar.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothe-
tischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach
Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da er jedoch eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen
Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden gera-
ten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als
staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre,
er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die
in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts der heu-
tigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit lan-
desabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der
Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, ver-
mag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist wie dargelegt (vgl. E. 5.3.1 vorste-
hend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheim-
dienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in expo-
E-1103/2014
Seite 22
nierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staats-
gefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht
zutrifft.
5.3.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von
Art. 54 AsylG nicht.
5.4 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Er-
wägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei an-
gesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Ge-
fährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktu-
ellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits er-
wähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
E-1103/2014
Seite 23
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung
vom 16. Mai 2014 das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung
angesichts der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers gutgeheis-
sen, über das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung indes noch nicht befunden worden ist, ist in Gutheissung dieses Ge-
suchs auf die Kostenauferlegung zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub