B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1103/2015
Ur t e i l vom 4 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten am 25. Februar 2012 respektive am 18. Ok-
tober 2012 in der Schweiz Asylgesuche, welche mit Verfügung des BFM
vom 11. Juli 2012 respektive vom 19. Februar 2013 unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anord-
nung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurden. Das BFM erkannte
die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der
Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Ge-
sichtspunkten. Die dagegen im Vollzugspunkt erhobenen Beschwerden
vom 11. August 2012 und vom 22. März 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteilen E-4193/2012 vom 28. September 2012 und E-
1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter be-
sonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugs-
hindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung
in Tschetschenien.
B.
Am 29. Mai 2013 stellten die Beschwerdeführer ein erstes, gemeinsames
Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung des Wegwei-
sungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie als wesentlich veränderte
Sachlage körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesund-
heitszustände geltend. Nach zahlreichen Abklärungen wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab und
erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als
rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6366/2014 vom 18. November 2014 ab.
C.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2014
stellten die Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsge-
such, mit den Anträgen, der "Asylentscheid" vom 14. Oktober 2014 sei wie-
dererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei. Das Migrations-amt des
Kantons E._______ sei vorsorglich anzuweisen, von weiteren Vollzugs-
handlungen abzusehen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu
verzichten.
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D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 26. Januar 2015 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 ab, er-
klärte die Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten in der
Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisungsver-
fügung sei insoweit anzupassen als festzustellen sei, dass die derzeitige
Rückschaffung ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege so-
wie Entbindung von der Kostenvorschusspflicht.
F.
Mit Telefax vom 24. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung, gestützt auf Art. 56 VwVG, per sofort einstweilen aus.
G.
Am 26. Februar 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vo-
rinstanzlichen Akten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG – so auch gegen Wiedererwä-
gungsentscheide des SEM – und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwer-
deführer beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung
von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichtelricher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch be-
gründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzustellen, dass vorliegend angesichts des Urteils vom
18. November 2014 lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit je-
nem Datum geltend gemacht werden kann. Ein qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch kommt dagegen nicht in Betracht.
5.2 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 brachten
die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustands der volljährigen Beschwerdeführerin sowie ih-
rer Kinder seit dem ablehnenden Entscheid bis hin zu akuter Suizidalität
vor. Diese Vorbringen untermauerten sie mit der Beilage dreier ärztlicher
Berichte, datiert vom 10. November 2014, vom 19. November 2014 und
vom 26. November 2014, sowie eines Bestätigungsschreibens des Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E._______, datiert vom
24. Oktober 2014.
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5.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 23. Ja-
nuar 2015 im Wesentlichen damit, die meisten vorgebrachten gesundheit-
lichen Probleme seien bereits mehrfach beurteilt worden. Einzig neues Vor-
bringen sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Eröffnung
des ablehnenden Entscheids und die damit verbundene stationäre Hospi-
talisierung wegen Suizidalität. Die Angst vor der Rückkehr nach Tschet-
schenien könne nicht mit den Asylgründen zusammenhängen, da diese
unglaubhaft seien. Im Übrigen zitierte die Vorinstanz das Urteil vom 18. No-
vember 2014 bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Russland und
insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, der therapeu-
tischen Vorteile einer Behandlung im Heimatstaat, der Möglichkeit der me-
dizinischen Rückkehrhilfe sowie der Aussicht auf Berücksichtigung der ge-
sundheitlichen Probleme bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten.
Ferner hielt sie fest, die von den Beschwerdeführern begehrte vorläufige
Aufnahme stelle kein gefestigtes Aufenthaltsrecht dar. Wegen der damit
verbundenen Ungewissheit stehe sie einer Genesung entgegen.
5.4 Mit der Beschwerde vom 23. Februar 2015 legten die Beschwerdefüh-
rer weitere Arztberichte ins Recht und machten neue Vorbringen geltend.
So leide die minderjährige Beschwerdeführerin an einer (…)erkrankung
der (…), wobei eine langfristige Behandlung vorgesehen sei, welche (…),
(…) und (…) einbeziehe. In einem als Beweismittel eingereichten ärztlichen
Bericht wird "die Überprüfung des Entscheids dringend empfohlen".
5.5 Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung über weite Strecken das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. November 2014 zitiert hat, zeigt bereits auf, dass im
zweiten Wiedererwägungsverfahren grösstenteils Fragen thematisiert wer-
den, die bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren und/oder im ordentli-
chen Asylverfahren erörtert worden sind. Sie können nicht mehr zum Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Die entsprechen-
den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 17. De-zember 2014
sowie in der vorliegenden Beschwerdeschrift können nicht gehört werden.
Auch die im zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Ver-
schlechterung der psychischen Lage der volljährigen Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder und die entsprechende Hospitalisierung stellen keine
nachträglich veränderte Sachlage dar, da sie bereits Ende Oktober 2014,
also vor dem 18. November 2014 eingetreten sind. Soweit diese Vorbrin-
gen indes materiell zu prüfen wären, würden sie zu keinem anderen Er-
gebnis führen, zumal bei einer Suizidgefahr gemäss konstanter Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder Auswei-
sung nicht Abstand zu nehmen ist, wenn konkrete Massnahmen zur Ver-
hütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl.
statt vieler Urteil E-511/2015 vom 2. Februar 2015) und in der Beschwerde
nicht substanziiert dargelegt worden ist, dass die Möglichkeit solcher Mas-
snahmen ausgeschlossen wäre, wobei die konkrete Ausgestaltung geeig-
neter Massnahmen eine Frage der Vollzugsmodalitäten darstellt und in die-
sem Verfahren nicht näher zu erörtern ist. Anzumerken ist, dass, soweit im
Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 eine Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht worden ist, diese
Verschlechterung bei der volljährigen Beschwerdeführerin gemäss ärztli-
chem Zwischenbericht vom 19. Februar 2015 bereits wieder abgeklungen
ist. Die einzige tatsächlich neue Sachlage stellt das erst auf Beschwerde-
ebene gemachte Vorbringen dar, die minderjährige Beschwerdeführerin
leide an einer (…)erkrankung der (…). Es stellt aber keine wesentliche Ver-
änderung dar, da es an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts
zu ändern vermag. Vielmehr muss angesichts der allgemeinen medizini-
schen Versorgungslage in Russland, welche in den bisherigen Verfahren
hinlänglich erörtert worden ist, ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass auch diese Leiden ebenso wie (…) und psychische Beeinträchtigun-
gen im Heimatstaat (und selbst in der Herkunftsregion) behandelbar sind.
Die Empfehlung, die vorgesehenen Behandlungen in der Schweiz fortzu-
führen, ändert an diesem Befund nichts. Zwar mag die Fortführung in der
Schweiz vorteilhaft sein; es ist aber nicht substanziiert dargelegt worden,
dass die Fortsetzung der Behandlung im Heimatstaat dergestalt nachteilig
wäre, dass es ein Vollzugshindernis begründen würde. Jedenfalls kann
keine Rede davon sein, dass eine Behandlung, die zur Abwendung einer
menschenunwürdigen Existenz oder gar einer Lebensgefährdung dringlich
und absolut notwendig wäre, im Heimatland nicht erhältlich wäre. Ausser-
dem könnte sich, wie bereits im Urteil vom 18. November 2014 festgestellt,
besonders die psychiatrische und psychologische Behandlung in der Hei-
mat allein schon aus sprachlichen Gründen als einfacher und erfolgsver-
sprechender erweisen.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne wesentliche, nachträglich veränderte Sachlage vorliegt,
an welche die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 14. Oktober
2014 anzupassen wäre. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgelehnt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei einer summarischen Sichtung der Beschwerdeeingabe sowie der vo-
rinstanzlichen Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aus-
sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher, ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die übrigen Prozessanträge (Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegen-standslos geworden.
Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: