Abtei lung V
E-1105/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1105/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 26. September 2009 auf dem Seeweg verliess, in Italien an
Land ging und am 21. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte,
innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass er im EVZ C._______ am 5. November 2009 summarisch zu
seiner Person sowie den Ausreisemotiven befragt wurde,
dass er am 10. November 2009 für das weitere Verfahren dem Kanton
D._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass er am 14. Dezember 2009 einlässlich vom BFM zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo
mit letztem Wohnsitz in (...), wo er seit Februar 2009 als
Privatchauffeur von F._______, eines noch aktiven Politikers und
ehemaligen Mitgliedes des (...), gearbeitet habe,
dass er eines Tages im August 2009 den F._______ zu dessen
Arbeitsort in der Stadt G._______ habe fahren müssen,
dass er am Abend im Dienstwagen, einem Peugeot (...), vor dem Büro
des F._______s gesessen sei, als vier oder fünf mit Gewehren
bewaffnete Kriminelle gekommen seien, die ihn unter Drohungen und
Schlägen aus dem Wagen geholt haben und mit diesem davon
gefahren seien,
dass er in dieser Situation geschrien habe, hinter das Gebäude ge-
flüchtet sei und anschliessend den F._______, der innert drei Minuten
zu Fuss erreichbar gewesen sei, über den Vorfall orientiert habe,
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dass der F._______ davon überzeugt gewesen sei, es sei ein Mordver-
such gegen ihn unter Beteiligung des Beschwerdeführers geplant
gewesen und dieser habe den Dienstwagen selber entwendet,
dass ihn der F._______ deshalb aufgefordert habe, den Wagen zu
ersetzen und ihm die Bandenmitglieder zu liefern, und sich an die
Polizei gewandt habe,
dass die Polizei den Beschwerdeführer über das Ereignis einvernom-
men habe, wobei sie ihm den Tathergang nicht geglaubt und ihn eines
Tatbeitrags bezichtigt habe,
dass er ein paar Tage später in das an die Stadt G._______ angren-
zende Dorf H._______ gegangen sei, wo sich seine Mutter
aufgehalten habe,
dass er dort erfahren habe, dass sein F._______ auf ihn Schläger-
truppen (...) angesetzt habe,
dass er gehört habe, auch von der Polizei gesucht zu werden, zumal
behauptet worden sei, er habe das Auto seines F._______s
entwendet,
dass er deshalb das Dorf H._______ verlassen habe und nach Lagos
gegangen sei, wo er eine Nigerianerin getroffen habe,
dass deren Ehemann auf einem Schiff gearbeitet habe,
dass ihm die Nigerianerin die Reise ins Ausland organisiert und finan-
ziert habe,
dass er ohne Reisepapiere gereist sei,
dass es in Nigeria viele Entführungsfälle gebe, weshalb ein weiterer
Aufenthalt im Heimatland nicht ratsam sei,
dass er keine anderen Ausreisegründe habe und vor den erwähnten
Vorfällen nie mit den Behörden seines Landes oder mit anderen Per-
sonen ernsthafte Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2010 – eröffnet am 4. Fe-
bruar 2010 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dieser habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und habe für diese
Unterlassung auch keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass insbesondere keine Anstrengungen zur Beschaffung von Reise-
papieren erkennbar gewesen seien und angesichts der angegebenen
Reisemodalitäten und der nicht nachvollziehbaren stereotypen Vor-
bringen nicht geglaubt werden könne, dass er kein Ausweispapier auf
seiner Reise besessen habe,
dass auf Grund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig seien, da er die Ereignisse, die zu seiner
Flucht geführt haben sollen, oberflächlich und vage dargestellt habe,
zumal manche Angaben widersprüchlich und realitätsfremd ausgefal-
len seien und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wi-
dersprechen würden,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2010 (Post-
aufgabe) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 2. Fe-
bruar 2010, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gut-
heissung des Asylgesuchs beantragte,
dass sowohl die Beschwerde als auch die vorinstanzlichen Akten nach
Fehlleitungen zwischen der zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungs-
gerichts und dem BFM erst am 24. Februar 2010 beim Instruktions-
richter eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass mit Telefonat vom 24. Februar 2010 die kantonale Vollzugsbe-
hörde über den Eingang einer fristgerecht erhobenen Beschwerde ori-
entiert wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich dem-
nach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an das BFM zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1),
dass mithin auf die sinngemässen Anträge auf Gewährung des Asyls
unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden
ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
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stand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet worden ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 bei "Reise- und Identi-
tätspapieren" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), und unter Vorbehalt des Vor-
liegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die
Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht und das BFM richtig dargelegt hat, weshalb für diese Unter-
lassung keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass er keine überzeugende Angaben über allfällige Bemühungen zur
Beschaffung eigener Personalpapiere gemacht hat,
dass er neu in der Beschwerde behauptete, er sei mit gefälschten
Reisepapieren ausgereist und habe sich dieser Papiere nach der An-
kunft in Europa entledigt (vgl. Beschwerde S. 1), was seiner ursprüngli-
chen Behauptung, wonach er Nigeria ohne ein Reisedokument verlas-
sen habe (vgl. A1 S. 6), widerspricht,
dass aufgrund seiner stereotypen und realitätsfremden Ausführungen
zum Verlauf der Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise
in die Schweiz authentische Reisepapiere verwendet, die er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass an dieser Beurteilung auch eine nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der vor-
handenen und für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass die Identität des Beschwerdeführers somit nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshinder-
nisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft be-
steht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Schilderung der zentralen, die angebliche Verfolgung unmit-
telbar betreffenden Sachverhalten keine Realkennzeichen aufweist,
dass die Aussagen zum F._______, zur Polizei, zur nigerianischen
Helferin, zu Aufenthaltsorten, zu Beweismitteln und zur angeblich
politischen Dimension des Autodiebstahls hinsichtlich der
Kontaktnahmen und des Ablaufs zentraler Ereignisse ungereimt, vage
und lebensfremd ausgefallen sind und nicht von persönlich Erlebtem
zeugen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise zuerst behauptete, eine Ni-
gerianerin habe ihm die Reise organisiert und finanziert, und er habe
keine Reisepapiere auf der Reise mitgeführt (A1 S. 6, 7), später die
Frage nicht beantworten konnte, wieviel er für die Reise in die Schweiz
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bezahlt habe (A13 S. 6), weshalb ihn die Befragerin an die ursprüngli-
che Aussage erinnert hat, eine Nigerianerin in Lagos kennengelernt zu
haben, und er in der Folge den Beweggrund der Nigerianerin für ihr
uneigennütziges Handeln damit begründete, sie habe Verständnis für
seine Situation gehabt (A13 S. 6),
dass er demgegenüber in der Beschwerde neu behauptete, ein Kolle-
ge von der (...) habe alles für ihn erledigt, einschliesslich die
Finanzierung der Reise und die Beschaffung der auf der Reise
mitgeführten gefälschten Reisepapiere,
dass der ursprünglich geschilderte Autodiebstahl durch unbekannte
Täter in der Beschwerde als eine konzertierte Aktion von Angehörigen
der (...) und der (...) dargestellt wird, und sich der Beschwerdeführer
neu als (...)-Angehöriger, der wegen seiner politischen Ansichten in
Nigeria verfolgt sei, ausgibt,
dass jedoch diese zentralen Behauptungen mit den Aussagen in den
Anhörungen in keiner Weise in Einklang zu bringen sind,
dass bei dieser Sachlage die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
den Verfolgungs- und Fluchtgründen insgesamt als unglaubhaft und
haltlos zu bezeichnen sind und die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe offenbar darauf abzielen, den ursprünglich geltend gemachten
und der angefochtenen Verfügung zugrundgelegten Sachverhalts mit
einer politischen Dimension anzureichern, ohne indessen zu den kor-
rekten Erwägungen des BFM fundiert Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in
der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren
auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahme-
tatbestände vorliegt und das BFM demnach zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes zum Wegweisungs-
punkt vorgebracht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) oder in dem ihr menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht,
dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers
abzustellen ist, er sei nigerianischer Staatsbürger,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine dem
Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne der EMRK und der FoK bestehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen und er sich im Übrigen statt im (...) State
in einem anderen Landesteilen Nigerias niederlassen kann,
dass mangels entsprechender Atteste von der Gesundheit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, und er in Nigeria, wo er als Chauf-
feur berufliche Erfahrungen erworben haben soll, offensichtlich über
ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz (mindestens acht
nahe Verwandte sollen mit weiteren Bekannten in den Bundesstaaten
[...] leben) verfügt,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und auch diesbezüglich keine zusätzlichen
Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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- (...)
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