B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1105/2012
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober
2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2011 im
EVZ und der Anhörung vom 20. Januar 2012 zu den Asylgründen im We-
sentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Tamile sei, aus B._______ (Distrikt Batticaloa) stamme
und ab Juli 2011 mit seiner Familie in C._______ (ebenfalls Distrikt Batti-
caloa) gewohnt habe,
dass er in seiner Heimat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bezie-
hungsweise Sympathie zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
und seiner Mitgliedschaft bei der Tamil National Alliance (TNA) von der
regierungsnahen Gruppe Pillayan verfolgt sei, welche ihn im Mai 2010 zu
erschiessen versucht und am 20. August 2011 verschleppt, geschlagen,
eingesperrt und misshandelt habe,
dass er am 21. August 2011 aus der Gefangenschaft habe entweichen
können und sich zunächst für wenige Tage bei einem Geschäftsfreund
und fortan bei einem (…) in C._______ versteckt habe,
dass er seither von der Gruppe Pillayan gesucht werde und diese ihn wei-
terhin zu töten beziehungsweise zu rekrutieren beabsichtigt habe, damit
er sich nicht für die TNA an den Provinzwahlen vom November 2011
beteiligen könne,
dass er – nach organisatorischer Vorbereitung durch seine Mutter und mit
Hilfe eines Schleppers – Sri Lanka aufgrund dieser Bedrohungslage und
ohne Aussicht auf Schutzgewährung von irgendwelcher Seite am 15. Ok-
tober 2011 auf dem Luftweg verlassen habe, via D._______ an einen un-
bekannten Zielort in Italien gelangt und von dort auf dem Landweg illegal
in die Schweiz weitergereist sei, wo bereits ein (…) von ihm lebe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene angeblich identitäts-
und verfolgungsrelevante Beweismittel einreichte,
dass das BFM mit französischsprachiger Verfügung vom 24. Januar 2012
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vernein-
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te, dessen Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten,
dass die geltend gemachte, von der Gruppe Pillayan ausgehende Bedro-
hungslage und Furcht vor weiterer Verfolgung deshalb nicht hinreichend
begründet erscheine, weil der Beschwerdeführer kaum das Profil eines
lohnenswerten, zu eliminierenden Verfolgungsopfers abgebe, zumal er
bislang nie für die TNA Einsitz im Parlament genommen habe und auch
keine nahen Angehörigen Abgeordnete seien,
dass er zudem trotz grundsätzlicher Verfügbarkeit keinen staatlichen
Schutz gegen die Belästigungen und Bedrohungen seitens der Gruppe
Pillayan in Anspruch zu nehmen versucht habe,
dass die zur Stützung der geltend gemachten Verfolgungslage einge-
reichten Beweismittel Gefälligkeiten ohne Beweiswert darstellten bezie-
hungsweise ihre Authentizität nicht evaluierbar sei,
dass im Übrigen die angebliche Wohnsitzverlegung nach C._______ mit
erheblichen Zweifeln behaftet sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal insbesondere keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse auszu-
machen seien, der Bürgerkrieg in Sri Lanka seit Mai 2009 beendet sei
und der aus der Region Batticaloa stammende Beschwerdeführer dort
über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz und land-
wirtschaftlichen Grundbesitz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Bei-
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ordnung des rubrizierten Rechtsanwalts und die Führung des Verfahrens
in deutscher Sprache beantragt,
dass er in der Begründung am geltend gemachten Sachverhalt festhält,
diesen ergänzt beziehungsweise detailliert und mit weiteren Beweismit-
teln unterlegt sowie die Aktualität und staatliche Zurechenbarkeit seiner
Verfolgung durch die Pillayan bekräftigt,
dass er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als lückenhaft und
mithin unvollständig beanstandet, ferner die Einschätzung eines ungenü-
genden Opferprofils und einer möglichen Inanspruchnahme staatlichen
Schutzes als unzutreffend und faktenwidrig zurückweist, die vorgenom-
mene Beweismittelwürdigung als offensichtlich unzulänglich und falsch
erkennt und die ihm vorgehaltene Unglaubhaftigkeit des verfolgungsbe-
dingten Umzuges nach C._______ in aller Form bestreitet,
dass sich der Beschwerdeführer in der weiteren Beschwerdebegründung
gegen die vorinstanzlich festgestellte Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges wendet und die hierfür verwendete Argumentation des
BFM als knapp, schematisch, die Begründungspflicht verletzend und in
der Sache unzutreffend beanstandet,
dass er zudem auf (…) Probleme und eine entsprechende Behandlung in
der Schweiz aufmerksam macht,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2012 antragsgemäss Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt,
der legitime Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwer-
deverfahrens festgestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, jenes nach
Art. 65 abs. 2 VwVG abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
bis zum 26. März 2012 eingeladen wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 unter Verweisung
auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, in ergänzender Wür-
digung eines eingereichten Beweisdokumentes als in seiner Echtheit
zweifelhaft sowie unter Hinweis auf die Behandelbarkeit der geltend ge-
machten (…) Probleme in Batticaloa die Abweisung der Beschwerde be-
antragt,
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dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Replik vom
17. April 2012 (sowie Ergänzungen vom 20. April 2012 und vom 30. No-
vember 2012) seinerseits an den gestellten Anträgen festhält, den Inhalt
der Vernehmlassung als argumentativ ungenügend und unzutreffend er-
kennt sowie weitere Beweismittel zu den Akten gibt, darunter einen
(…)ärztlichen Bericht mit der Diagnose einer (…),
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der einge-
reichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der dagegen
auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen ein gewisses Beanstandungspo-
tenzial nicht abzusprechen,
dass sich jedoch eingehendere Erörterungen hierzu und gegebenenfalls
zu den Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im
vorliegenden Verfahren angesichts der nachfolgenden Erwägungen
einstweilen erübrigen,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhalts-
veränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entschei-
des zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
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dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar
2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung
antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und
die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder
aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung
zu stellen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (ohnehin unentgeltliche
Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerle-
gen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine vom 20. April 2012 da-
tierende Kostennote seines Rechtsvertreters im Betrag von total
Fr. 4'756.20 vorlegt und der seitherige Vertretungsaufwand (Nachrei-
chung eines Beweismittels) gering ist,
dass der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand überhöht er-
scheint und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
daher auf angemessene Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzuset-
zen ist,
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dass das BFM schliesslich im Hinblick auf das wieder aufzunehmende
erstinstanzliche Verfahren darauf aufmerksam zu machen ist, dass das
die Aktenstücke A1 bis A15 umfassende Aktenverzeichnis kein Akten-
stück A11 beinhaltet und ein solches auch nicht in den Akten auffindbar
ist,
dass dafür das Aktenstück A12 gemäss Paginierung ("A12/8") an sich 8
Seiten umfassen sollte, tatsächlich aber nur aus einer Seite besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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