B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1105/2016
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2011 und reiste über Nepal, wo er sich bis zum (…) 2012
aufgehalten haben will, und über ihm unbekannte Länder am 1. November
2012 in die Schweiz ein. Am 2. November 2012 suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) am 26. November 2012 sowie der einlässli-
chen Anhörung am 2. Juni 2014 machte er geltend, er sei chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______, Tibet, respektive aus
dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise F._______,
Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis
zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (…) Geschwistern ge-
lebt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Sie hätten die Felder bewirt-
schaftet und Kühe, Schafe und Ziegen gehalten. Am (…) November 2011
nach 21 Uhr habe er mit zwei Freunden aus seinem Dorf in F._______,
nahe der Kaserne, Plakate, die sich gegen die chinesischen Behörden ge-
richtet hätten und die er zuvor zu Hause vorbereitet habe, aufgehängt. Da-
bei hätten sie Slogans wie "Freies Tibet", "Die Rückkehr des Dalai Lama
nach Tibet" und "Wir brauchen Freiheit" benutzt. Als sie bemerkt hätten,
dass Polizisten sie bei dieser Plakataktion beobachtet hätten, seien sie aus
Angst in Richtung ihres Heimatdorfes davon gerannt. Zu Hause habe der
Beschwerdeführer erfahren, dass einer der Freunde respektive beide
Freunde gegen 23 Uhr von der Polizei festgenommen worden seien. Da er
ebenfalls mit einer Festnahme gerechnet habe, habe er das Dorf auf Rat
seiner Eltern zu Fuss beziehungsweise auf einem Pferd verlassen und sei
nach (…) gelangt, von wo aus er in Begleitung eines Freundes seines Va-
ters über verschiedene Orte und Berge nach Nepal gereist sei. Der Be-
schwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies das damalige BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik
China ausschloss. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben anlässlich der vertieften
Anhörung nicht geglaubt werden könne, dass er in der Volksrepublik China
(Tibet) sozialisiert worden sei.
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Seite 3
C.
Die vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3738/2014 vom 15. September 2015 gutgeheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung ans SEM zurückgewiesen. In den Erwägungen begründete das
Gericht diesen Entscheid damit, dass die Vorinstanz die zweite Mindestan-
forderung aus BVGE 2015/10 – wonach der asylsuchenden Person der
wesentliche Inhalt einer Herkunftsabklärung, das hiesst ihre für unzu-
reichend befundenen Antworten und die dazugehörigen Fragen, zur Kennt-
nis zu bringen sind und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich
insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern
– nicht erfüllt habe und auch den Sachverhalt (zumindest mit Bezug zu der
von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers) nicht
vollständig respektive richtig abgeklärt habe.
D.
Daraufhin nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und
beauftragte eine sachverständige Person, mittels eines Telefoninterviews
eine Lingua-Analyse durchzuführen. Diese kam in ihrem landeskundlich-
kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 19. November
2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und nicht
wie von ihm behauptet im Gebiet E._______, Tibet, sozialisiert worden.
E.
Am 25. Januar 2016 legte das SEM dem Beschwerdeführer den Werde-
gang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten Person
offen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Die Evaluation
als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indessen wurde
ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und
ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
F.
F.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik
China ausschloss.
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Seite 4
F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlich-
keit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen
Raum gelebt haben könnte, sei insbesondere vor dem Hintergrund der Er-
gebnisse der Lingua-Analyse klein. Die mit der Analyse betraute sachver-
ständige Person sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer
zwar zum Teil präzise landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebe-
nen Heimatregion habe nachweisen können. Sein Unwissen in gewissen
wesentlichen Bereichen liessen seine Hauptsozialisation im Kreis
D._______ aber zweifelhaft erscheinen. So sei er nicht mit den Distanzen
von Ortschaften im Kreis D._______ vertraut gewesen. Auch habe er die
Namen der Schulen in der Gemeindehauptstadt nicht gekannt. Ebenso
merkwürdig sei, dass er nicht gewusst habe, was in der Schule in Tibet
gelehrt werde, da in der Regel auch Tibeter und Tibeterinnen, die nie eine
Schule besucht hätten, davon Kenntnis hätten. Sodann erstaune, dass er
nicht gewusst habe, in welchem Ort und auf welchem Amt sein Personal-
ausweis ausgestellt worden sei. Auch die Namen anderer Ämter in der Ge-
meindehauptstadt seien ihm nicht bekannt gewesen. Schliesslich falle auf,
dass er für diverse Orte und Namen Begriffe aus der Reiseliteratur verwen-
det habe und nicht deren chinesische oder tibetische Bezeichnungen. Hin-
sichtlich der Sprache des Beschwerdeführers habe die sachverständige
Person festgestellt, dass diese fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der
Gebietshauptstadt E._______, sondern fast ausschliesslich Übereinstim-
mungen mit dem Lhasa-Dialekt und dem Dialekt aus dem Exil aufweise.
Seine Chinesischkenntnisse seien zudem gering, was eher nicht den Er-
wartungen an einen Bewohner Tibets in seinem Alter entspreche. Während
sein acht- bis neunmonatiger Aufenthalt seine Sprache nicht tiefgreifend
beeinflusst haben dürfte, wäre es durchaus denkbar, dass sein dreijähriger
Aufenthalt in der Schweiz und der Kontakt zu den hier lebenden Exiltibetern
und -tibeterinnen seinen Ausdruck beeinflusst haben könnte. Solche Ein-
flüsse hätten sich jedoch eher auf die Lexikologie und weniger auf die Mor-
phologie oder Phonologie – wie dies beim Beschwerdeführer im Rahmen
der Lingua-Analyse festgestellt worden sei – niedergeschlagen. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
25. Januar 2016 vermöchten die Ergebnisse der Lingua-Analyse nicht in
Frage zu stellen. So habe der Beschwerdeführer bei jener Gelegenheit
meist wiederholt, was er bereits im Telefongespräch mit der sachverstän-
digen Person erwähnt habe. Zum Teil seien seine Antworten aber auch
ausweichend gewesen. Bezüglich der Resultate der Sprachanalyse habe
er abermals geantwortet, dass er so spreche wie in seiner Heimat und so-
mit auch im Gebiet E._______ gesprochen werde.
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Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person im Lingua-Gutach-
ten entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die
Grundlage. Die diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch wider-
sprüchlich, wiesen keinerlei Realkennzeichen auf und liefen der Logik und
der allgemeinen Erfahrung zuwider, weshalb sie die Ergebnisse des Gut-
achtens untermauerten. Auch die Schilderung des Reisewegs sei unglaub-
haft, sei der Beschwerdeführer doch nicht in der Lage gewesen, detailliert
zu erzählen, wie er von seinem Dorf über die Grenze nach Nepal bis zum
Chörten und von da bis in die Schweiz gelangt sei. Es sei folglich davon
auszugehen, dass er anders als von ihm geschildert nach Europa und in
die Schweiz gelangt sei.
F.c Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaub-
haft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. Da er aber – in Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht – keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren
Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum
Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folg-
lich sei auch von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik
China ausgeschlossen sei.
G.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Feb-
ruar 2016 (Datum Poststempel) an und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und un-
möglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm – unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, wobei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe
in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Schliesslich sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
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Im Rahmen seiner Begründung nahm der Beschwerdeführer zu den Aus-
führungen des SEM betreffend seine Herkunft Stellung. Er habe die Ort-
schaften in seiner Heimatregion zwar nicht in chinesischer, aber in tibeti-
scher Sprache genannt. Es sei nicht ersichtlich, welche Sprache in der Rei-
seliteratur für die Ortsbezeichnungen verwendet werde, wenn dies nicht
Chinesisch oder Tibetisch sei. Zu den Distanzen könne er lediglich wieder-
holen, dass der Fussmarsch von seinem Heimatdorf bis zum Shang eine
bis eineinhalb Stunden daure. Die benötigte Zeit variiere natürlich je nach
Tempo. Von seinem Heimatdorf bis nach (…) würden mit dem Auto unge-
fähr drei bis vier Stunden benötigt. Auch wenn die sachverständige Person
möglicherweise Kenntnisse von spezifischen Ortschaften in Tibet habe, sei
er sich sicher, dass sie noch nie in seinem Heimatdorf gewesen sei und
daher auch die Distanzen nicht abschätzen und beurteilen könne. Ferner
habe er bei der Anhörung durch das SEM am 2. Juni 2014 angegeben,
dass die Schule in der Gemeindehauptstadt seiner Region den Namen
„(…)“ trage. Überdies habe er detailliert geschildert, wie die Ausstellung
eines Personalausweises ablaufe. Es sei auch nach Gewährung des recht-
lichen Gehörs nicht klar, weshalb seien Angaben dazu nicht ausreichten.
Mit Blick auf seine Sprechweise habe auch das SEM eingestanden, dass
sich diese durch den vierjährigen Aufenthalt in einer neuen Umgebung auf
natürliche Weise verändert haben könnte. Es werde aber dennoch bemän-
gelt, dass sein Dialekt nicht rein sei. Allgemein sei festzuhalten, dass sich
der Asylentscheid mehr auf das rechtliche Gehör und fast gar nicht auf das
Telefoninterview abstützte. Das SEM könne nicht belegen, was an seinen
Angaben fehlerhaft sei. Er habe bis zu seiner Flucht in Tibet und damit in
der Volksrepublik China gelebt und besitze keine andere als jene Staats-
bürgerschaft. Dies habe er immer so vorgetragen, weshalb er auch seine
Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Seine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung sei mithin in Bezug auf seinen Heimatstaat Tibet respektive
China zu prüfen. Da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass
verlassen habe, sei vorliegend aber in jedem Fall von subjektiven Nach-
fluchtgründen auszugehen, weshalb er zumindest als Flüchtling anzuer-
kennen und als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Es sei
ihm eine Frist zur Ausreise angesetzt worden, aber er wisse nicht, in wel-
ches Land er gehen solle. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise
in Tibet gelebt und sei vorher noch nie im Ausland gewesen. Er besitze
keine Reisepapiere und könne auch keine solchen beschaffen. Auch ver-
füge er über keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und habe
seine ganze Familie in Tibet zurückgelassen.
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Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Sozialhilfe der Gemeindeverwaltung (…) vom 3. Feb-
ruar 2015 ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass er (damals) vom Sozi-
alamt der Gemeinde (…) finanziell unterstützt worden sei.
H.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei den Sozialen Diensten der
Gemeinde (…) in Erfahrung bringen konnte, dass der Beschwerdeführer
im Januar 2016 immer noch teilweise von der Gemeinde finanziell unter-
stützt wurde, hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt das Gericht in der
genannten Zwischenverfügung fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu
unterlassen, wies das Gericht ab und forderte das SEM auf, eine Vernehm-
lassung zur Beschwerde einzureichen und insbesondere zum Argument,
der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Telefoninterviews für diverse
Orte und Namen Begriffe aus der Reiseliteratur verwendet, Stellung zu
nehmen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 begründete das SEM die
Verwendung von Reiseliteratur in Lingua-Gutachten wie folgt: Wenn ein
Proband eine der sachverständigen Person unbekannte sprachliche Form
verwende, versuche die sachverständige Person herauszufinden, ob diese
Form durch einen lokalen, nicht oder wenig beschriebenen Dialekt bedingt
sei. Finde sich dazu in der wissenschaftlichen Literatur und der Reiselite-
ratur nichts und erweise sich die Aussprache aufgrund sprachstruktureller
und sprachhistorischer Prozesse zusätzlich als unplausibel, werde dies im
Lingua-Gutachten als „unerwartete Aussprache“ notiert. Anders gesagt,
werde explizit vermerkt, wenn aufgrund mangelnder Daten eine konkrete
Aussage unmöglich sei. Wenn die verwendete Form erklärt werden könne,
respektive in einer der zuvor genannten Quellen belegt sei, werde dies
auch so dargelegt. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die in der
Reiseliteratur belegte Form von dem abweiche, was aus wissenschaftli-
chen Quellen respektive aufgrund sprachstruktureller und sprachhistori-
scher Prozesse erklärt werden könne, finde dies ebenfalls Eingang ins Lin-
gua-Gutachten. Im Übrigen hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift
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Seite 8
keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Än-
derung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
J.
In seiner Replik vom 31. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er
wolle noch einmal betonen, dass er bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt
habe. Er spreche den Dialekt, den ihm seine Eltern beigebracht hätten.
Diese Sprache könne nicht mit Reiseliteratur verglichen werden. Tibetische
Dialekte liessen sich nicht schriftlich äussern. Er würde sich freuen, wenn
er nochmals die Möglichkeit erhielte, seine Sprache überprüfen zu lassen.
K.
K.a Mit Schreiben vom 6. November 2017 erkundigte sich der Beschwer-
deführer nach dem Stand seines Asylbeschwerdeverfahrens.
K.b Am 13. November 2017 beantwortete das Gericht die Anfrage des Be-
schwerdeführers dahingehend, dass sein Verfahren grundsätzlich prioritär
und ihm Jahr 2018 zu behandeln sei, ihm jedoch kein konkreter Behand-
lungszeitpunkt zugesichert werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
4.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
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kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
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davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Sozialisation in Tibet
und somit in der Volksrepublik China aus den nachfolgenden Gründen nicht
geglaubt werden kann.
5.1.1 Dem Lingua-Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer zahlreiche zutreffende Angaben im landeskundlich-kulturellen Be-
reich machen konnte. Dies belegt im Nachhinein denn auch, dass es im
vorliegenden Fall durchaus angezeigt war, eine qualifizierte Herkunftsana-
lyse der Fachstelle Lingua erstellen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer
nicht wusste, auf welchem Amt er seinen Personalausweis, den er selbst
beschafft haben will, ausstellen liess, erscheint aber dennoch merkwürdig.
Auch im Rahmen des ihm dazu in genügender Weise gewährten rechtli-
chen Gehörs gab er auf Hinweis des SEM, er habe das Amt nicht bezeich-
nen können, welches die Identitätskarte ausgestellt habe, an, dass er dies
nicht wisse, da die ausstellende Behörde auf dem Dokument in Chinesisch
genannt werde. Dies vermag aus dem bereits vom SEM anlässlich des
rechtlichen Gehörs dagegen vorgebrachten Einwand, dies sei sonderbar,
weil er ja selbst vor dem Amt vorgesprochen habe, nicht zu überzeugen.
Dass er auch sonst keine Namen von Ämtern kannte und eine falsche Be-
zeichnung für die Bank im Gemeindehauptort nannte, ist ebenso wenig
nachvollziehbar und konnte von ihm denn auch im Rahmen des rechtlichen
Gehörs nicht in überzeugender Weise erklärt werden. So gab er damals
lediglich zu Protokoll, es treffe zu, dass er keine Namen von Behörden
kenne, und die von ihm genannte Bank (deren Name er nicht nochmals
erwähnte) gebe es wirklich. Das SEM hat somit – entgegen der Ansicht des
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Seite 12
Beschwerdeführers – zumindest diese beide Bereiche betreffend ein unzu-
längliches landeskundlich-kulturelles Wissen belegt.
Der Entscheid des Gerichts, von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Hauptsozialisation auszugehen, liegt aber in
erster Linie im Resultat der linguistischen Analyse begründet. Es ist mit den
Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar, dass die sachverstän-
dige Person in ihrer Analyse fast keine Ähnlichkeiten zwischen seiner
Sprechweise und dem Dialekt der Gebietshauptstadt und stattdessen fast
ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem
Lhasa-Dialekt feststellen konnte. Sein Einwand, seine Sprache habe sich
durch seinen vierjährigen Aufenthalt im Ausland derart verändert, vermag
nicht zu überzeugen. Wie die sachverständige Person im Gutachten in
nachvollziehbarer Weise erläuterte, wäre eine solche Veränderung im Be-
reich der Wortwahl (Lexikon) noch verständlich gewesen. Die bei ihm auf
der Ebene der Phonologie und Morphologie festgestellten überwiegenden
Ähnlichkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt liessen
sich mit der genannten Aufenthaltsdauer im Ausland aber kaum erklären.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs damit konfrontiert, vermochte der Be-
schwerdeführer diesem Schluss nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Lingua-Analyse fundiert und das dar-
aus resultierende Gutachten überzeugend und ausgewogen begründet ist
und somit zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen
Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel.
5.1.2 Diese Einschätzung des Gerichts wird durch die Tatsache untermau-
ert, dass auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind. Es erscheint realitätsfern, dass er und seine Freunde ihre
Plakataktion direkt bei einer Kaserne des chinesischen Militärs durchge-
führt haben sollen, ohne die Lage vor Ort vorgängig sorgfältig untersucht
zu haben und nachdem sie kurz davor noch Militärpolizisten vor Ort gese-
hen hätten (vgl. A15/21, F136, F141). Ein derart unüberlegtes Vorgehen ist
angesichts des damit verbundenen erheblichen Risikos einer Festnahme
nicht nachvollziehbar und damit unplausibel. Ferner weisen die Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und bei der vertieften Anhörung
nicht unerhebliche Widersprüche auf. Während er bei der BzP noch zu Pro-
tokoll gab, die Plakate in der Nacht vom (…) November 2011 aufgeklebt zu
haben und am Morgen darauf geflohen zu sein, führte er anlässlich der
Anhörung aus, die Plakataktion am Abend des [nächsten Tages] durchge-
führt zu haben und noch in der gleichen Nacht – um Mitternacht – die Flucht
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Seite 13
ergriffen zu haben (A7/12, Rz. 7.02; A15/21, F135, F159f.). Ein Irrtum be-
züglich des Datums wäre noch verständlich; dass er sich aber bezüglich
des Zeitpunkts seiner Flucht in Ungereimtheiten verstrickt hat, legt die Ver-
mutung nahe, dass sich diese nicht in der von ihm geschilderten Art zuge-
tragen hat, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Plakataktion in Frage
stellt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP tatsächlich
noch an, dass nur einer der beiden Freunde verhaftet worden sei (A7/12,
Rz. 7.02). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, beide Freunde
seien verhaftet worden (A15/21, F155). Sein Einwand, er habe bereits bei
der BzP von beiden Freunden gesprochen (A15/21, F161), überzeugt in-
sofern nicht, als er den verhafteten Freund beim Namen nannte (A7/12,
Rz. 7.02: F: „Wie heissen die Freunde, mit welchen Sie die Plakate auf-
hängten?“ A: „Der eine heisst G._______ und der andere H._______.
H._______ wurde verhaftet.“).
5.1.3 Mit Blick auf den Reiseweg erscheint es besonders realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Transit- noch des An-
kunftsflughafens und auch der Fluggesellschaft und des Bahnhofs, von
dem aus er den Zug in die Schweiz bestiegen habe, wahrgenommen ha-
ben will (A7/12, Rz. 5.02; A15/21, F171).
5.2 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im
Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien
oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre
grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit
verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepale-
sische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten
zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre
Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.10).
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5.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, seine Asylvorbringen und die Ausführungen
zu seinem Reiseweg insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm
nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat
oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder
glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flücht-
lingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
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In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser stellte in seiner Rechts-
mitteleingabe vom 23. Februar 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom
1. März 2016 guthiess. Da gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Ge-
meinde (…) nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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