B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1105/2018
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Tadschikistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2017 (Beschwerdefüh-
rer 1) beziehungsweise am 27. November 2017 (Beschwerdeführerinnen 2
und 3) in der Schweiz um Asyl nachsuchten und der Testphase (…) zuge-
wiesen wurden,
dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 ein
den Beschwerdeführer 1 betreffendes Artzeugnis (…) zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 im Rahmen eines per-
sönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zu-
ständigkeit Litauens für sein Asylgesuch gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, viele Personen, gegen welche
er als Mitarbeiter einer (…) habe, würden nun in Litauen leben und er wäre
durch diese gefährdet, wenn ihnen sein Aufenthalt in diesem Land bekannt
würde,
dass mit Eingaben vom 13. November 2017, 16. November 2017 und
1. Dezember 2017 weitere ärztliche Schreiben betreffend den Beschwer-
deführer eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr am 6. Dezember 2017
gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Zuständigkeit Litauens für ihr Asyl-
gesuch vorbrachte, sie sei bei ihrer Ankunft in Litauen von Spezialkräften
mitgenommen worden und diese hätten (…) bedroht,
dass sie ferner auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehemanns
hinwies,
dass am 3. und 15. Januar 2018 weitere medizinische Unterlagen betref-
fend die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Vorinstanz eingingen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 12. Februar 2018 Ge-
legenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern,
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dass sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 über die von ihnen
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Äusserun-
gen hinaus vorbrachten, sie würden befürchten, in Litauen festgenommen
und schlimmstenfalls gefoltert zu werden,
dass sie ferner argumentierten, es sei fraglich, ob die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Litauen der EU-Aufnahmerichtlinie ent-
sprechen würden, und auf die drohende Verschlechterung ihrer gesund-
heitlichen Probleme im Falle einer Überstellung nach Litauen hinwiesen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Litauen an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Februar 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für ihr Asylverfahren als zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass in der Beilage zwei die Beschwerdeführerin 2 betreffende Arztberichte
der Psychiatrisch-Psychologischen Polyklinik (…) vom 9. und 30. Januar
2018 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 23. Februar 2018
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-VIS) feststeht, dass die Beschwerdeführenden über am (…) 2017 be-
ziehungsweise am (…) 2017 durch die Botschaft Litauens D._______ aus-
gestellte Schengenvisa, gültig vom (…) 2017 bis am (…) 2017 respektive
(…) 2017 bis (…) 2017, verfügten, mit denen sie legal in den Schengen-
raum einreisen konnten,
dass das SEM die litauischen Behörden am 9. November 2017 bezie-
hungsweise 8. Dezember 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die litauischen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 9. Ja-
nuar 2018 respektive 8. Februar 2018 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, über durch die litauischen
Behörden ausgestellte Schengen-Visa verfügt zu haben und auch die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens somit gegeben ist,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Litauen würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016
das litauische Asylsystem zuhanden des UN-Hochkommissars für Men-
schenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderun-
gen des Völkerrechts stehend qualifizierte (vgl. UNHCR, Submission by
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the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the
High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report Universal Peri-
odic Review, 2nd Cycle, 26th Session – Lithuania, März 2016, www.ref
world.-org/docid/-57fb8ed94.html, besucht am 8. Dezember 2016),
dass in der Beschwerde auf einen jüngsten Bericht des UNHCR an das
OHCR (Office of the High Commissioner for Human Rights) verwiesen
wird, wonach es fraglich sei, ob die Aufnahmebedingungen im "Foreigners
Registration Centre" den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinien entspre-
chen würden und dort insbesondere die Situation für Personen mit spezi-
ellen Bedürfnissen ungeeignet sei und Personen mit psychischen Proble-
men unzureichende Unterstützung erhielten (vgl. UN Human Rights Coun-
cil, Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissi-
oner for Human Rights in accordance with paragrapf 15 of the annex to
Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to
Council resolution 16/21: Lithuania, 17. August 2016, www.refworld.-
org/docid/-57fb93184.html),
dass diese Mängel bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchen-
den "mit speziellen Bedürfnissen", worunter – wie das Bundesverwaltungs-
gericht kürzlich festgestellt hat (vgl. Urteil BVGer D-4179/2017 vom 29. Au-
gust 2017 S. 8 in einem ähnlich gelagerten Verfahren) – offenbar Behin-
derte oder alleinstehende Frauen mit Kindern gemeint sind, die Beschwer-
deführenden nicht betreffen,
dass auch eine "unzureichende Unterstützung" von Personen mit psychi-
schen Problemen vorliegend keinen Grund für einen Selbsteintritt der
Schweiz bilden könnte,
dass es vielmehr in der Verantwortung der litauischen Behörden liegt, für
eine korrekte Behandlung und Betreuung der Asylsuchenden zu sorgen,
für deren Asylverfahren sie zuständig sind, entsprechend den Verpflichtun-
gen, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass ferner Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch D-4179/2017, a.a.O. S. 8 f.),
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf die ihnen in Litauen
drohende Verfolgung durch Landsleute, den ehemaligen sowjetischen Ge-
heimdienst sowie die litauischen Sicherheitskräfte implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, ihre Si-
cherheit wäre in Litauen nicht gewährleistet, indessen auf Vermutungen
basiert, die sie nicht zu belegen oder näher zu substanziieren respektive
konkretisieren vermochten,
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dass hinsichtlich ihres Vorbringens, ihre Verfolger im Heimatstaat könnten
sie auch in Litauen aufspüren, darauf hinzuweisen ist, dass Litauen ein
Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt
und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die litauische Sicherheitsbe-
hörden ihnen einen allenfalls notwendigen Schutz verwehrt hätten oder in
Zukunft verwehren würden,
dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Übergriffe durch li-
tauische Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht
näher substanziiert wurden und aufgrund der Aktenlage kein hinreichender
Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hätten begründete
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die litauischen Behörden,
dass der Hinweis, wonach Asylsuchende in Litauen unrechtmässig inhaf-
tiert würden, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, verfügen
die Beschwerdeführenden doch über die Möglichkeit, allenfalls bei der zu-
ständigen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen (vgl. wiederum
Urteil BVGer D-4179/2017, a.a.O., S. 9),
dass die Beschwerdeführenden ferner kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan haben, dass die litauischen Behörden sich weigern würden,
sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass es den Beschwerdeführenden insbesondere auch nicht gelungen ist,
glaubhaft zu machen, dass die litauischen Behörden in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ferner keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden unter anderem auf ihren Gesundheits-
zustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
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dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Litauen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
dass gemäss den eingereichten medizinischen Berichten beim Beschwer-
deführer 1 namentlich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und bei der
Beschwerdeführerin 2 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10
F32.1) und eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)
diagnostiziert wurden,
dass diese gesundheitlichen Schwierigkeiten jedoch nicht von einer derar-
tigen Schwere sind, dass sich hieraus ein reales Risiko der Verletzung von
Art. 3 EMRK ergeben würde,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Litauen über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung zu tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM ja auch bereits an-
gekündigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: