Abtei lung V
E-1107/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Mauretanien,
vertreten durch Alan Michel Tchuente, Swiss Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1107/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober
2008 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag ein Asylgesuch
einreichte,
dass er am 29. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe erstmals befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei in
Mauretanien geboren und nach dem Tod seiner Mutter, im Alter von
drei Jahren, zu einem Onkel nach B._______ in Gambia übersiedelt,
dass sein Onkel einen Laden geführt und er, als er älter geworden sei,
Minzebonbons auf der Strasse verkauft habe,
dass sein Onkel nach Mauretanien zurückgekehrt sei und ihm sowie
zwei anderen Personen den Laden überlassen habe,
dass das Geschäft nicht gut gelaufen sei,
dass die gambischen Behörden ab dem 18. Altersjahr Dokumente
(Permit, Allience) von einem verlangen würden, was Geld koste,
dass er kein Geld für diese Dokumente gehabt habe und er deshalb
hätte verhaftet werden können,
dass er sich daher zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am
21. Januar 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und durch seinen Rechtsvertreter beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedenfalls
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sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass die schlechten Lebensbedingungen in Gambia auf die all-
gemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen in diesem Staat zurückzuführen und nicht asylrelevant
seien,
dass auch der Verlust der Kontakte zu seiner Familie in Mauretanien
asylrechtlich nicht beachtlich sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs erst 17 Jahre und
zwei Monate alt gewesen,
dass anlässlich der Erstbefragung weder ein Hilfswerkvertreter noch
ein Beistand/Vormund anwesend gewesen sei, womit das BFM einen
schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung Probleme mit
der gambischen Polizei beziehungsweise dem Militär verneint habe,
ein Umstand, der das Einschreiten eines Beistandes erfordert hätte,
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dass das BFM die Verfahrensverletzung im Rahmen der Anhörung
hätte heilen können, es indes mit dieser zugewartet habe, bis der Be-
schwerdeführer volljährig gewesen sei, was der Praxis der Vorinstanz
widerspreche, Asylsuchende aus Afrika bereits kurze Zeit nach der
Erstbefragung anzuhören,
dass sich grundsätzlich die Frage stelle, ob dem Beschwerdeführer je
ein Beistand beziehungsweise Vormund oder eine Vertrauensperson
beigeordnet worden sei,
dass in Mauretanien Rassismus Realität sei, weshalb gewisse Teile
der Bevölkerung gezwungen seien, ins Exil zu gehen,
dass vorweg festzustellen ist, dass die Vorinstanz von Beginn des Ver-
fahrens davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt (vgl. A6),
dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minder-
jährige Asylsuchende gemäss Art. 17 AsylG eine Vertrauensperson für
die Dauer des Aufenthalts in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn
dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinaus-
gehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden,
dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden, welchen nach der Zuweisung in den Kanton nicht
sofort eine Beistand- oder Vormundschaft beigeordnet werden kann,
bis zur Ernennung eines solchen oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit
eine Vertrauensperson zu ernennen ist,
dass sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt, dass ein Bei-
stand/Vormund beziehungsweise eine Vertrauensperson erst nach der
Zuweisung in den Kanton und damit erst nach der Befragung in der
Empfangsstelle beizuordnen ist,
dass gemäss Art. 30 AsylG Hilfswerkvertreter der Anhörung nach
Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) beiwohnen, sofern die
asylsuchende Person dies nicht ablehnt,
dass demnach gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass ein Hilfswerk-
vertreter anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle anwesend ist,
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dass die Vorinstanz die Erstbefragung des Beschwerdeführers in der
Empfangsstelle demnach zu Recht ohne Beistand/Vormund be-
ziehungsweise Vertrauensperson und ohne Hilfswerkvertreter durch-
geführt hat,
dass das BFM somit keine Verfahrensrechte verletzt hat,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 die zuständigen
kantonalen Behörden anwies, dem Beschwerdeführer einen Bei-
stand/Vormund beziehungsweise eine Vertrauensperson beizuordnen
(vgl. A7),
dass sich der Beschwerdeführer ab dem 30. Oktober 2008 bis Ende
des Jahres 2008 wegen Lungentuberkulose in stationärer Behandlung
befand,
dass die Zuweisung an den Kanton mit Schreiben vom 6. Januar 2009
erfolgte,
dass die Aufgabe des Beistands/Vormunds beziehungsweise der Ver-
trauensperson darin besteht, den unbegleiteten Minderjährigen im
Asylverfahren zu begleiten und zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens bis zur
Erreichung der Volljährigkeit von Seiten der Asylbehörden in keiner
Weise angegangen wurde,
dass die Anhörung erst nach erreichter Volljährigkeit des Beschwerde-
führers erfolgte,
dass dem Beschwerdeführer aus der Nichtbeiordnung eines Beistan-
des/Vormundes beziehungsweise einer Vertrauensperson im Zeitpunkt
als er noch minderjährig war kein Nachteil erwachsen ist,
dass gemäss Art. 37 AsylG Entscheide nach Art. 38 bis 40 AsylG in
der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
treffen sind,
dass es sich aufgrund der Formulierung nicht um eine zwingend,
durch das BFM einzuhaltende Frist handelt, mithin das BFM den Asyl-
suchenden nicht binnen einer bestimmten Frist anzuhören hat,
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dass im Übrigen eine unverzügliche Anhörung des Beschwerdeführers
nicht möglich war, da sich dieser aufgrund seines gesundheitlichen
Befindens in stationärer Behandlung befand,
dass dem BFM insoweit nichts vorgeworfen werden kann,
dass die Vorinstanz somit keine Verfahrensrechte verletzt hat,
demnach keine Veranlassung besteht, die Verfügung des BFM vom
20. Januar 2010 aufzuheben,
dass Nachteile, welche auf die allgemein schlechte wirtschaftliche
Lage sowohl in Gambia, als auch in Mauretanien, zurückzuführen sind,
asylrechtlich nicht beachtlich sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe nicht näher präzisiert wird, in welcher
Art der Beschwerdeführer Rassismus erfahren haben soll,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gründe nach Art. 3
AsylG geltend macht,
dass um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Mauretanien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorbringt, er habe
Mauretanien im Alter von drei Jahren verlassen und könne daher nicht
in ein ihm unbekanntes Land zurückkehren,
dass dieser Umstand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht gegen die Zumutbarkeit spricht, zumal auch die Schweiz für ihn
als Land unbekannt ist, und ihm dessen Kultur und Lebensgewohn-
heiten als Afrikaner in keiner Weise vertraut sind,
dass gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein Vater
und sein Onkel in Mauretanien leben, er dort somit über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zurückgreifen
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt somit zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der
Wegweisung auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Mauretanien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass diese gewährt wird, wenn der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos
erscheinen,
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dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, das Beschwerdeverfahren in Anbetracht der vor-
stehenden Erwägungen indes als aussichtslos zu bezeichnen und
damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM, den C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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