B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1107/2019
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrens-
zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Juni 2018
in Spanien daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Personalienauf-
nahme vom 28. November 2018 angab, er sei im (…) 2018 in Spanien
eingereist,
dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs am 12. Dezember 2018 das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er zu Protokoll gab, es sei für ihn unmöglich, nach Spanien zurückzu-
kehren, da die spanischen Behörden ihn wieder in die Schweiz zurückschi-
cken würden; er wolle in Spanien keinen Asylantrag einreichen und würde
bei einer Rückkehr deshalb wahrscheinlich Probleme bekommen,
dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er habe (…) am ganzen
Körper und Probleme mit (…),
dass das SEM die spanischen Behörden am 18. Dezember 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 einzelne Punkte im
Protokoll der summarischen Personalienaufnahme korrigierte und aus-
führte, er sei bereits im (…) 2018 in Spanien eingereist,
dass er mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 einen Arztbericht der
B._______ vom 19. Dezember 2018 einreichte,
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dass die Anfrage des SEM vom 18. Dezember 2018 innert der in den
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
von den spanischen Behörden unbeantwortet blieb,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 Gelegenheit
gab, sich zum Entscheidentwurf vom 22. Februar 2019 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2019
ausführte, er sei unmittelbar nach der Einreise in Spanien inhaftiert und
gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben; er habe nie in Spa-
nien bleiben wollen, sondern sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2019 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Besch-
werdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei an-
zuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren
zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für vorliegendes Verfahren zuständig zu erklären,
subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er prozessual um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung und um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV) kommt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern das
SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll und sol-
ches auch nicht ersichtlich ist, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2018 in Spanien daktylosko-
pisch erfasst wurde,
dass das SEM die spanischen Behörden am 18. Dezember 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die
Schweiz in Spanien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch
erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Ab-
sicht, ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ),
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dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systematische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer explizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beantragt,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund gesundheitlicher
Probleme sei eine Überstellung nicht angezeigt, zumal er gemäss seinem
Arzt operiert werden müsse,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass sich aus dem eingereichten Arztbericht der B._______ vom
19. Dezember 2018 ergibt, dass der Beschwerdeführer an (…), einem (…)
und einer (…)entzündung leidet,
dass der Beschwerdeführer zur Behandlung von (…)- und (…)problemen
auch in Spanien medizinische Unterstützung beantragen kann, zumal
keine Anzeichen dafür bestehen, dass die zuständigen Behörden ihm eine
entsprechende Betreuung verweigern würden,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: