Abtei lung V
E-1108/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren,
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 16. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1108/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Addis Abeba, eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 3. Januar 2010 verliess, per Flugzeug via die Türkei
nach Italien gereist und von dort per Auto am 5. Januar 2010 in die
Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
Transitzentrum (...) vom 20. Januar 2010 und der direkten
Bundesanhörung vom 5. Februar 2010 im Wesentlichen vorbrachte,
sie habe als (...) bei der Zeitung „B._______“ gearbeitet und davon
gewusst, dass einige kritische Regierungsmitglieder Informationen an
die Zeitung weitergegeben hätten,
dass sie 15 Tage vor ihrer Abreise von Behördenmitgliedern tele-
fonisch unter Druck gesetzt worden sei, die Namen der Zeitungs-
journalisten der „B._______“ sowie derjenigen, die sie finanziell
unterstützt bzw. sie mit Informationen beliefert hätten, preiszugeben,
dass die Journalisten des Zeitungsverlages ebenfalls von der
Regierung Telefonanrufe erhalten hätten, in denen mit der Schliessung
gedroht worden sei,
dass der Verlag am 28. November 2009 plötzlich geschlossen worden
sei und danach einige der Mitarbeiter verhaftet worden seien und
einige der Zeitungsmitarbeiter aus dem Land ausgereist seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Identität nicht belegen können und sie
würde den Schweizer Behörden ihre Reise- und Identitätspapiere ab-
sichtlich vorenthalten, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen
würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten die
Identitäts- und Reisepapiere einzureichen,
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dass die dazu vorgebrachten Hinderungsgründe für das Einreichen
ihrer zu Hause gelassenen Identitätskarte (überstürztes Verlassen des
Landes bzw. es sei ihr eine Woche zur Verfügung gestanden) wider-
sprüchlich seien,
dass insbesondere der Erklärungsversuch, wonach sie sich in dieser
Zeit um die Kündigung bei der Fortune-Zeitung – bei der sie ebenfalls
tätig gewesen sei – habe kümmern müssen und die anderen Dinge
vergessen habe, nicht gehört werden könne, zumal nicht plausibel
erscheine, dass diese Kündigung derart wichtig und aufwändig
gewesen sei, um die Identitätskarte nicht auf die Reise mitnehmen zu
können,
dass überdies davon ausgegangen werden müsse, die Beschwerde-
führerin habe von der rechtsgenüglichen Ausweispflicht in einem Gast-
bzw. Asylland gewusst,
dass ferner die mangelnden Angaben zu dem von ihr angeblich ver-
wendeten Reisepass und dem Visum, zur Reise bzw. zur Organisation
derselben und zum Schlepper als ein starkes Indiz für die bewusste
Nichtabgabe von Papieren, trotz vorhandener Möglichkeiten diese
abzugeben, zu werten sei, zumal eine ausreisewillige Person an
solchen Fragen ein grundsätzliches Interesse habe und den Pass an
den Passkontrollen selbst vorzeigen müsse,
dass des Weitern nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin,
die über gute Englischkenntnisse verfüge, nicht angeben könne, wie
die Flughäfen in der Türkei und Italien heissen, zumal sie die genauen
Flugdestinationen vor oder auch während der Reise hätte in Erfahrung
bringen können,
dass die auf Vorhalt entsprechenden Aussagen (Erstbefragung: sie sei
ängstlich gewesen und von ihrem Begleiter zum Stillsein angehalten
worden, Zweitbefragung: sie sei krank gewesen und könne sich an
nichts mehr erinnern) widersprüchlich ausgefallen und als Schutz-
behauptungen einzustufen seien,
dass die Beschwerdeführerin überdies nichts für die Reise bezahlt
haben will, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und Art. 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Ak-
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ten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
forderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin mit in Englisch verfasster Eingabe vom
22. Februar 2010 (Poststempel: 23. Februar 2010) gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist 5
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), die von der Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 23. Februar 2010 eingehalten wurde,
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer
schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich
zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
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dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu ver-
zichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber auf-
grund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass deshalb – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (108
Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
dass deshalb auf den Antrag, es sei ihr Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen
einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1
S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin un-
bestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nicht-
abgabe mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vor-
instanzliche Ausführungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz insbesondere die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über
ihre benützten Reisepapiere und die Reiseroute (Namen der Flug-
hafen) als realitätsfremd beurteilt, zumal von der Beschwerdeführerin,
die über eine gute Schul- und Ausbildung verfügt, ausführlichere An-
gaben zu erwarten gewesen wären (vgl. act. A1 S. 8 - 9, A9 F130 -
F140),
dass das vermeintliche Nichtbezahlen der Reise ebensowenig ge-
glaubt werden kann, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass von Afrika
nach Europa organisierte Reisen mit Hilfe von Schleppern hohe Ent-
schädigungen zur Folge haben,
dass überdies das Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Beschaffung von Identitätspapieren wenig überzeugend ist, zumal sie
am 5. Januar 2010 über die Wichtigkeit des Einreichens von Identi-
tätspapieren in Kenntnis gesetzt worden ist, und dennoch bis zum
20. Januar 2010 nichts unternommen hat, um die zu Hause gelassene
Identitätskarte in die Schweiz zu bestellen (vgl. act. A1 S. 5),
dass die Angaben in der Zweitbefragung, wonach die angeblich zu
Hause gelassene Identitätskarte nicht auffindbar gewesen sei, und sie
das Vordiplom der Universität nicht habe mitnehmen können, weil die
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Ausreise überstürzt gewesen sei, als nachgeschoben und als un-
behelfliche Erklärungsversuche zu beurteilen sind, zumal die Be-
schwerdeführerin mindestens eine Woche Zeit zur Vorbereitung der
Ausreise gehabt haben will (vgl. act. A9 F4 - F8),
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach sie intensiv – jedoch ohne Erfolg – versucht habe, die Eltern
zu erreichen, und sich danach an die Schwägerin gewendet habe, die
ihr über eine Email ein Dokument („letter of employment“) eingelesen
und geschickt habe, das sie später noch im Original einreichen könne,
ebensowenig behelflich sind, um zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen, zumal das in Aussicht gestellte Dokument, auch im Original,
die Identität der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich zu belegen
vermögen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb insgesamt zur Über-
zeugung gelangt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Identitäts-
dokumente den Behörden verheimlichen,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren
Fluchtgründen aufgrund des Wissensmangels der Beschwerdeführerin
in wesentlichen Punkten sowie aufgrund deren widersprüchlichen und
oberflächlichen Angaben als unglaubhaft beurteilte,
dass diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht aus nach-
folgenden Gründen zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei 3 Monate nach der
Gründung von „B._______“ im Oktober 2007 bis zum 28. November
2009 in dessen Verlag als Buchhalterin bzw. Finanzdirektorin tätig ge-
wesen,
dass sie den Namen des zu dieser Zeit tätigen „(...)“ der „B._______“,
der auch während zwei Jahren in der Finanz- und
Rechnungswesensabteilung arbeitete, indessen nicht zu Protokoll
geben konnte (vgl. act. A9 F113; vgl. auch „Press Freedom Update:
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Manager at Independent Ethiopian Newspaper Closing Down over
Security Cencerns Reportedly Beaten“ vom 9. Dezember 2009
/singleview/4642 ),
dass der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, sie habe
C._______, den „(...)“ von „B._______“ nur schützen wollen, weshalb
sie gesagt habe, sie kenne ihn nicht, als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu beurteilen ist, zumal sie andere Namen von
Mitarbeitenden der „B._______“ diesfalls auch nicht preisgegeben
hätte (vgl. act. A9 F90 f.),
dass ferner äusserst unglaubhaft erscheint, dass die Beschwerde-
führerin, die angeblich zuletzt als Finanzdirektorin der „B._______“
gearbeitet haben will und von der Regierung am 28. November 2009
telefonisch bedroht worden sein will, sich den Tag, der letzten Ausgabe
dieser Zeitung, welcher ebenfalls am 28. November 2009 war, nicht
hätte merken können (vgl. act. A1 S. 6, A9 F114 f.);„Ethiopia:
Ethiopia's top newspaper B._______ closed down“ vom 4. Dezember
2009, /news.php?item.3300 ),
dass an dieser Beurteilung auch die auf Beschwerdeebene zitierte
Stellungnahme des Zeitungsverlags „Press Statement on the Closure
of B._______“ nichts ändert, zumal diese die allgemeine Situation
dieses Zeitungsverlags betrifft, indessen die persönlichen Verfolgungs-
vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu belegen
vermag,
dass ebensowenig die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des
Anstellungsschreibens zu einer anderen Einschätzung führt, zumal
selbst eine Anstellung bei der B._______ Zeitung nicht per se eine
Verfolgung durch die Regierung zur Folge gehabt haben muss, und
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine solche glaubhaft dar-
zulegen,
dass sowohl auf die weiteren Ungereimtheiten anlässlich der vor-
instanzlichen Befragungen wie auf die nicht namentlich erwähnten
Vorbingen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, zumal sie
nicht entscheidwesentlich sind und nicht zu einem anderen Ausgang
des Verfahrens führen würden,
dass überdies festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin weder die erforderliche Intensität von erlebten ernsthaften
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Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG noch die nötigen konkreten
Hinweise für eine asylrelevante begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung erfüllen,
dass das BFM zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 20. Januar 2010 und der Direktanhörung vom 5. Februar 2010
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden
konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und ebenso offensichtlich stünden dem Vollzug ihrer Weg-
weisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Ab-
klärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, weshalb
der Vollzug als zulässig erachtet werden kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage Äthiopiens noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die junge gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführerin bis
vor ihrer Ausreise aus Äthiopien für ihren Lebensunterhalt selbst auf-
gekommen ist und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, weshalb
es ihr zuzumuten ist, allenfalls mit Hilfe ihres dortigen sozialen Netzes
(4 Geschwister und 2 Tanten) in Addis Abeba eine neue Existenz-
grundlage aufzubauen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM (...) und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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