B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1108/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2011 im EVZ und der Anhörung vom
21. November 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache und stamme aus dem abgelegenen, winzigen und weder
mit Strom noch Telefon noch Strassen erschlossenen Dorf B._______ in
der Autonomen Region Tibet. Dort habe er als (…)kind stets mit seinen
Eltern und seit (…) auch mit seiner Frau und dem im Folgejahr geborenen
gemeinsamen Kind zusammen gelebt und als Landwirt gearbeitet. Er habe
nie eine Schule besucht, sei nahezu Analphabet und spreche kein Chine-
sisch. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, bis er am (…) 2011
im Bezirkshauptort C._______ an einer Demonstration für ein freies Tibet
teilgenommen habe, in deren Verlauf es zu Auseinandersetzungen mit den
Sicherheitskräften gekommen sei. Er habe sich einer Festnahme entzie-
hen, vom Ereignisort absetzen können und im Wald versteckt. Nach eini-
gen Stunden sei er nach Hause zurückgekehrt, wo er durch Nachbarn be-
ziehungsweise von seiner Familie erfahren habe, dass Polizisten nach ihm
gesucht hätten. Aus Furcht vor seiner Verhaftung und um sein Leben zu
retten, habe er eine Stunde später mit der Hilfe eines Freundes sein Dorf
verlassen und sei via C._______ und Lhasa nach Dram gereist, wo er Ende
März 2011 illegal die Grenze nach Nepal überschritten habe. Von dort sei
er am (…) 2011 im Besitze eines ihm vom Schlepper überreichten, ge-
fälschten nepalesischen Reisepasses auf dem Luftweg an einen unbe-
kannten Ort in einem unbekannten Land gelangt und per Bahn zwei Tage
später in die Schweiz weitergereist.
Der Beschwerdeführer reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen Auf-
forderung vom 25. November 2011, mit Nachdruck erneuert in der BzP und
in der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe
nie einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt, besessen
oder benötigt und besitze auch kein Familienbüchlein beziehungsweise
dieses befinde sich zuhause. Er könne nichts beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – ver-
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neinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines
Wegweisungsvollzuges nach China.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter gleichzeitigem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 27. März 2014 auf.
Am 20. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwal-
tungsgericht unter Vorlegung einer Fürsorgebestätigung um Wiedererwä-
gung dieser Zwischenverfügung.
Gleichentags wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das BFM die behaup-
tete chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine tibeti-
sche Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die
illegale Ausreise aus China als den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügend. Die Verfolgungsvorbringen seien deshalb
unglaubhaft, weil er das in der BzP geltend gemachte Plakatieren anläss-
lich der Demonstration in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe und weil
verschiedene Widersprüche zu wesentlichen Punkten aufgetreten seien
(Zeitpunkt der Rückkehr ins Dorf, Quelle der Information über die polizeili-
che Suche nach ihm, Verhalten während des einstündigen Aufenthalts zu-
hause zwischen der Rückkehr von der Demonstration und der Abreise). Im
Weiteren bestünden erhebliche Zweifel am dargestellten Leben des Be-
schwerdeführers im behaupteten geografischen Raum und an der Soziali-
sation in China überhaupt. Die betreffenden Schilderungen (isoliertes Le-
ben ohne Personenregistrierung im abgeschiedenen, von chinesischen
Einflüssen unberührten und sowohl elektrisch als auch telefonisch uner-
schlossenen Herkunftsdorf) seien erfahrungswidrig, unlogisch, nicht kon-
zis, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Bezeichnenderweise
präsentierten sich ebenso die Angaben zur Ausreise aus China (komplexe
Ausreiseorganisation in kürzester Zeit, Reiseroute und Verweildauern) und
zur angeblichen Papierlosigkeit logisch nicht nachvollziehbar und wider-
sprüchlich. Es sei angesichts dieser Glaubhaftigkeitszweifel – deren voll-
ständige Nennung erübrige sich – vielmehr davon auszugehen, der zwar
Tibetisch sprechende und der tibetischen Ethnie zugehörende Beschwer-
deführer habe nie auf chinesischem Territorium gelebt und besitze weder
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chinesische Identitätsdokumente noch die chinesische Staatsbürgerschaft;
die Staatsangehörigkeit sei mithin unbekannt. Aufgrund seiner offensichtli-
chen Unkenntnis des Alltagslebens in China/Tibet könne darauf verzichtet
werden, eine "Lingua"-Analyse erstellen zu lassen. Da somit eine Ausreise
aus China – legal oder illegal – nicht glaubhaft gemacht sei, seien die in
BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen betref-
fend die Frage des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe nicht anwend-
bar. Angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung und insbesondere
der Verheimlichung der Identität, Herkunft, Sozialisation sowie Staatsan-
gehörigkeit bestünden sodann keine Vollzugshindernisse im Sinne der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
chinesische und tibetische Herkunft, seine chinesische Staatsangehörig-
keit sowie seine Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus
China. Die ihm gestellten Fragen habe er pflichtbewusst beantwortet. Die
erkannten Unstimmigkeiten seien auf die in der tibetischen Mentalität grün-
denden Wortkargheit, das Unterlassen vertiefender Nachfragen durch die
Vorinstanz, seine fehlende Schulbildung, seine tageszeitliche Orientierung
bloss am Sonnenverlauf und auf sein abgeschottetes Leben als einfacher
Landwirt zurückzuführen. Immerhin habe er aber gegenüber seiner
Rechtsvertreterin Geldstückelungen und Umrechnungsfaktoren der tibeti-
schen Währung teilweise nennen können. Zwar sei der Vorinstanz betref-
fend die erkannten Glaubhaftigkeitszweifel an den Verfolgungsvorbringen
gewisses Verständnis entgegenzubringen, nicht aber soweit die Angaben
seine Herkunft und Sozialisation in Tibet und vor allem die illegale Ausreise
beträfen, zumal er gegenüber der Rechtsvertretung die Flucht aus dem
Heimatort detailliert und realitätsnah habe schildern können. Er habe damit
praxisgemäss zumindest Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und die
vorläufige Aufnahme, deren Gewährung das BFM in Verletzung der Be-
gründungspflicht "durch den rechtswidrigen und unsachgemässen Schluss
der unbekannten Herkunft" zu umgehen versuche.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. März 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde
damit begründet (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, hinlänglich auf die
Akten abgestützter und überzeugender Begründung zur zutreffenden Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
seine Verfolgungsgründe, Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit und
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Reiseumstände würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an
die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
(…),
dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Sichtweise öffnet, da sich
der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Identität,
seine tibetische Herkunft, seine chinesische Staatszugehörigkeit, den gel-
tend gemachten Verfolgungssachverhalt und das daraus sich ergebende
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu bekräftigen,
dass die gegen die vorinstanzlichen Erkenntnisse vorgelegten Gegenargu-
mente und Erklärungsversuche (mentalitätsbedingte Wortkargheit; zeitli-
che Orientierung am Sonnenuntergang; unzureichende Fragestellungen;
Abgeschiedenheit des Wohnortes von der übrigen Gesellschaft und von
der Umwelt; fehlende Schulbildung; Aufmerksamkeits- und Interessenre-
duktion auf die Landwirtschaft; unterschiedliche Relevanzeinschätzungen;
detaillierte und realitätsnahe Schilderungen in der Sprechstunde der
Rechtsvertretung; etc.) augenfällig unbehelflich sind und blosse Schutz- o-
der Gegenbehauptungen sowie Ausflüchte und Sachverhaltsanpassungen
darstellen,
dass die Akten – neben den im angefochtenen Entscheid erwähnten – wei-
tere Unstimmigkeiten enthalten, (…)".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen
Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
verletzt und die von ihm geltend gemachte tibetische Herkunft und Soziali-
sation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen so-
wie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachver-
halts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen. Auf diese Erwägungen des BFM kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere
Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte Würdigung
gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.
März 2014 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal sich
die Aktenlage seither in materieller Hinsicht nicht verändert hat. Die Akten
legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente und zu bestätigende
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Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweige-
rung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers offen (z.B. wider-
sprüchliche Angabe zur Grösse des Heimatdorfes oder nicht nachvollzieh-
barer Fluchtweg via den Ort des Verfolgungsursprungs), auf deren Erörte-
rung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann.
Das BFM hat zu Recht auf eine herkunftsspezifische Begutachtung ver-
zichtet, und der angefochtene Entscheid wurde zutreffend nach Massgabe
von Art. 40 AsylG ohne weitere Abklärungen gefällt (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Im
Übrigen ist im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE
2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen
erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise
aus China.
6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass
der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, aber nicht im Tibet sozi-
alisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Aus-
reise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen
konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Ver-
schleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbe-
sondere Identitätsdokumenten) zu täuschen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zutreffend die
Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage
für eine Asylgewährung dahinfällt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach – unbestrittenerweise – zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
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Seite 9
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erüb-
rigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist.
Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. an-
gefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen auf E. 6
des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai
2014 verwiesen werden.
8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
E-1108/2014
Seite 10
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 ab. Der am
20. März 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Bezahlung dieses Kostenvor-
schusses hat im Übrigen das gleichentags gestellte Wiedererwägungsge-
such betreffend die Zwischenverfügung vom 13. März 2014 automatisch
hinfällig werden lassen, weshalb es auch keiner instruktionellen Beantwor-
tung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr bedurfte.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1108/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 20. März 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: