Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1109/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…),
alias (…), geboren (…),
alias (…), geboren (…),
alias (…), geboren (…),
Liberia,
(…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-ber
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 6. Januar 2011
im B._______ unter anderem angab, er sei am 15. November 2010 von
Lagos nach Rom ausgeschafft worden, wo er einige Wochen auf der
Strasse gelebt habe, bevor er nach Österreich gegangen sei, und da er
nicht gewusst habe, ob er ausgeschafft werde, sei er nach Italien gereist
und von dort in die Schweiz, (vgl. Akten BFM Befragungsprotokoll A7/12
S. 7 f.),
dass das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Aussagen und
die Akten am 6. Januar 2011 das rechtliche Gehör zu einer Weg-weisung
nach Österreich gewährte, wo er gemäss Fingerabdruckab-gleich
(Zentraleinheit EURODAC) am 27. November 2010 um Asyl nachgesucht
hatte,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe mit Österreich kein
Problem, höchstens habe er Angst, dass Österreich ihn Deutschland
übergeben würde, denn er fürchte, dort ins Gefängnis geworfen zu
werden,
dass das Bundesamt am 24. Januar 2011 an die österreichischen Be-
hörden gelangte und diese sich am 1. Februar 201 in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO förmlich bereit erklärten, "den
Asylbewerber zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrages
durchzuführen" (vgl. A18/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 – dem Beschwer-
deführer eröffnet am 10. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27.
Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, den Kanton (…) mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Be-schwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit auf den 11. Februar 2011 datierter, zu-
handen der schweizerischen Post am 16. Februar 2011 aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid mit
handschriftlich ergänzter Formulareingabe Beschwerde erhob, welche,
was mehrere seiner Anträge anbelangt, offensichtlich auf einer vorlie-
gend unpassenden Vorlage basiert (vgl. nachstehende Erwägungen),
dass er nämlich in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Aner-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, weiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-bar
und unmöglich sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzu-ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-che
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wieder herzustellen und die zuständigen Behörden seien an-
zuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in ei-ner
separaten Verfügung zu informieren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde zwar auf Seite 4 nur mit dem alias-Vornamen (…)
des Beschwerdeführers unterschrieben ist, dass aber ein Vergleich der
ergänzenden handschriftlichen Anmerkungen in der Formularbeschwerde
mit dem ebenfalls handschriftlich ausgefüllten Personalblatt (vgl. A2/1)
zum Schluss führt, dass die Rechtsmitteleingabe unzweifelhaft vom
Beschwerdeführer stammt,
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dass die Beschwerde auch nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die
englischsprachige Eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann; der vorliegende Entscheid ergeht
indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde im Übrigen den formellen Eintretensvorausset-
zungen entspricht, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb darauf – vorbehältlich der
nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, woraus sich auch ergibt
(und nachstehend weiter abgehandelt wird), dass die Anträge des
Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens
sein können,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufge-zeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 11a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Österreich für die
Prüfung des am 27. Dezember 2010 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen der Schweiz um
Rückübernahme des Beschwerdeführers anerkannt haben (vgl. vor-
stehend S. 3), womit die Zuständigkeit Österreichs gemäss Dubliner
Verfahrensregelung definitiv ist,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers – sie beschränken sich auf die Wiederholung von
Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren – nicht geeignet sind, die
Argumente des BFM in Frage zu stellen,
dass Österreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-tungen hält, und
der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu einer Überführung nach Österreich selber aus-geführt hat, er habe mit
diesem Land kein Problem,
dass unter diesen Umständen auszuschliessen ist, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
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Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-hende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist
– abzuweisen ist und die prozessualen Anträge (auf-schiebende Wirkung,
Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und Daten-weitergabe) ohne
weiteren Begründungsaufwand hinfällig werden,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-deführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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