B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1109/2015
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro
Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus dem Dorf B._______ nahe der an der irakischen Grenze
gelegenden Stadt C._______ stammende Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge sein Heimatland am 8. April 2011 mithilfe seines Onkels per
Auto illegal verliess und bis zur irakischen Stadt D._______ reiste, worauf
er über die Türkei und ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangte,
wo er am 17. April 2011 ankam und am 20. April 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er an der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen vom 3. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe etwa zehn
Monate vor seiner Ausreise erfahren, dass er nicht bei seinen leiblichen,
sondern bei Pflege- respektive Adoptiveltern lebe, von diesen nicht gut be-
handelt worden sei und für seinen Pflegevater jeweils ein schwarzes Cou-
vert zugunsten einer kurdischen Partei habe verstecken müssen, weshalb
er nicht mehr in den Iran zurückkehren möchte,
dass die Vorinstanz (damals: Bundesamt für Migration; BFM) eine Lingua-
Herkunftsanalyse anordnete zwecks Feststellung der Herkunft des Be-
schwerdeführers, welche am 8. September 2011 durch eine Fachperson
basierend auf einem Telefongespräch eines Interviewers mit dem Be-
schwerdeführer erstellt worden ist,
dass diesem am 5. Januar 2015 das rechtliche Gehör zu dieser Einschät-
zung gewährt wurde und er von der Gelegenheit mit Stellungnahme vom
14. Januar 2015 Gebrauch machte,
dass die Anhörung zu den Asylgründen am 9. Mai 2012 stattfand, an wel-
cher er seine Angaben bei der summarischen Befragung bestätigte und
namentlich zum Thema des Versteckens eines schwarzen Umschlages zu-
gunsten einer kurdischen Partei Fragen beantwortete,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – ablehnte, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ausgehend von
der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und einem of-
fen gelassenen Ort seiner Hauptsozialisation habe dieser keine Verfolgung
im Rechtssinn geltend gemacht und es seien auch keine Verfolgungsmass-
nahmen zu erkennen, weder in seiner Behandlung durch die Adoptiveltern
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– namentlich den Vater – noch durch einen angeblich für Letzteren getätig-
ten Kurierdienst zugunsten einer politischen Partei, weshalb die Anforde-
rung an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzu-
weisen sei,
dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
erteilen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 eingeforderte Kosten-
vorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm
Erlebten unter der impliziten Annahme, sie seien wahr, geprüft und als nicht
asylrelevant erkannt hat,
dass sich somit grundsätzlich auch das Bundesverwaltungsgerichts bei der
Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auf die Prüfung der
flüchtlings- und asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen beschränkt,
dass darin, dass seine Pflege- oder Adoptiveltern ihn nicht immer nett be-
handelt haben und er erst im Alter von etwa 16 Jahren über eine Drittper-
son vom Umstand, nicht deren leiblicher Sohn zu sein, erfahren habe, of-
fensichtlich keine Asylrelevanz erblickt werden kann,
dass auch dem Vorbringen, er habe für seinen Pflege- oder Adoptivvater
während eineinhalb Jahren Kurierdienste geleistet, indem sie jeweils zu-
sammen einen zugeklebten schwarzen Umschlag an den Fuss eines Ber-
ges getragen und er selber das letzte Stück Wegs allein habe gehen und
den Umschlag habe verstecken müssen, unabhängig davon, ob die Tätig-
keit zugunsten der PJAK- oder der Komala-Partei – gemeint sind wohl die
beiden kurdischen Parteien "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" und "Ko-
malay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran" – geleistet worden ist,
keine Relevanz zukommt, da sich offenbar keinerlei Konsequenzen aus
dieser Tätigkeit ergeben haben,
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dass vor dem Hintergrund der nie bekanntgewordenen Kuriertätigkeit nun
eine begründete Furcht vor Verfolgung resultieren könnte, wird in der Be-
schwerde ohne jegliche Nennung von Indizien einfach behauptet, aber in
keiner Weise glaubhaft gemacht,
dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
mangels flüchtlings- und asylrechtlicher Relevanz abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwer-
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deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwen-
dung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Wegweisungsvollzug zumutbar ist,
dass namentlich davon auszugehen ist, der mittlerweile über 20-jährige
und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer sei auf seine Pflege-
oder Adoptiveltern nicht mehr angewiesen und habe genügend Fähigkei-
ten, sich in seinem Heimatland wieder einzuleben und seinen Lebensun-
terhalt zu bestreiten, zumal er bis zu seiner Ausreise im 17. Altersjahr sich
eigene persönliche Beziehungen geschaffen haben wird, auf welche er not-
falls ebenso zugreifen kann wie auf die Unterstützung seines ihm stets
wohlgesinnten und reichen "Onkels" Mahmut (vgl. Anhörungsprotokoll A41
S 6 f. und S. 10),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
13. März 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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