B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1109/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
31. Oktober 2009 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen
Colombo. Am 2. November 2009 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ wurde er am 4. November 2009 zur Person befragt
(BzP). Am 23. November 2009 und am 13. August 2013 wurde er vertieft
zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2013 wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5460/2013 vom 18. Februar 2014
gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Am 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Jahr 2003 nach C._______ gegangen, wo er bis ins Jahr 2009
gelebt und für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) freiwillig als Mit-
arbeiter in einem (...) gearbeitet habe. Schon früher habe er als (...) auf
einem (...) für die LTTE gearbeitet und die LTTE-Mitglieder mit Nahrungs-
mitteln versorgt. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er in
den Jahren 2005, 2010 bis 2012 und 2014 von Armeeangehörigen zu
Hause in D._______ gesucht worden sei. Diese hätten nach ihm gefragt
und die Nummer seiner Identitätskarte mitgenommen beziehungsweise
hätten seine Mutter gefragt, wo er sich zurzeit aufhalte. Ein Arbeitskollege
sei im Jahr 2009 von unbekannten Leuten entführt worden und er vermute,
dass seine Ex-Arbeitskollegen verschwunden seien. Deshalb habe er
Angst, in sein Heimatland zurückzukehren. Er sei überdies Mitglied des
Swiss Tamil Coordinating Committee (nachfolgend STCC). Dort putze er
das Büro des Komitees, helfe bei der Dekoration und Essensausgabe an
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Anlässen mit, verkaufe Tickets für Veranstaltungen, nehme an Demonstra-
tionen teil und habe auch bereits eine Rede gehalten.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, eine Arbeitskarte der (...)
der LTTE und zahlreiche Fotos eines Sportanlasses zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM erneut fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Ver-
letzung der Begründungspflicht (Ziff. 3), eventualiter die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz we-
gen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Ziff. 4), eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 5), eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 6), eventualiter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und
5 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges (Ziff. 7).
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm nach der Gewährung der
Akteneinsicht (Ziff. 1) und nach Bekanntgabe der Namen der entscheidfäl-
lenden Mitarbeitenden des SEM (Ziff. 2) eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein vom Advokaturbüro des
Rechtsvertreters verfasster Länderbericht (Stand 12.01.2016, inkl. CD mit
Quellen), eine Kopie der Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim STCC und
12 Kopien von verschiedenen Entscheiden des BFM beziehungsweise des
SEM zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E-1109/2016
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verwies ihn für sein Gesuch um Bekanntgabe der ent-
scheidfällenden Mitarbeitendem des SEM direkt an die Vorinstanz, gab ihm
den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper (zusammen mit der zu-
ständigen Gerichtsschreiberin) bekannt, lehnte sein Gesuch um Ansetzung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.–.
I.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 machte der Beschwerdeführer zusätzliche
Ausführungen zu seiner Beschwerde, reichte weitere Beweismittel (Foto-
dokumentation) zu den Akten und ersuchte um Erlass der Verfahrenskos-
ten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinem
Schreiben beigelegt war eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2016.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 hob die Instruktionsrichterin die
Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 3. März 2016 auf, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass auf das Gesuch
um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (bzw. um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung) zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 hielt das SEM – unter einigen zusätzlichen
Anmerkungen – an seinen Erwägungen fest.
L.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM zu
äussern.
M.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stel-
lung. Der Replik beigelegt war eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung in
Colombo und ein Statement der International Bar Association.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe um Fristan-
setzung für eine Beschwerdeergänzung, um Bekanntgabe der entscheid-
fällenden Mitarbeitenden des SEM und des Spruchkörpers, ist auf die Zwi-
schenverfügung vom 3. März 2016 zu verweisen. Auf diese Anträge ist so-
mit nicht weiter einzugehen. Was im Übrigen den Antrag auf Bestätigung
der Zusammensetzung des Spruchkörpers nach dem Zufallsprinzip anbe-
langt, ist festzustellen, dass gemäss Art. 31 f. des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) grundsätzlich
in jedem Verfahren – so auch im vorliegenden – sowohl der Instruktions-
richter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit Hilfe eines
EDV-gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprin-
zip („Bandlimat“) bestimmt werden. Abweichungen vom Zufallsprinzip in-
folge von Abwesenheiten sind zwar möglich. Für das vorliegende Verfah-
ren ist aber festzuhalten, dass nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde,
4.
In der Beschwerde werden sodann verschiedene formelle Rügen erhoben,
welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und
des Rechtsgleichheitsgebots sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.1 So habe das SEM, indem es in der angefochtenen Verfügung auf seine
aufgehobene und damit nicht existente Verfügung vom 29. August 2013
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Seite 6
verweise, und indem die Befragungen mangelhaft durchgeführt worden
seien, die Begründungspflicht verletzt.
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Ein-
zelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zutreffend festhielt, entfaltet die vom Gericht mit Urteil
E-5460/2013 vom 18. Februar 2014 aufgehobene Verfügung von Beginn
an keine Rechtswirkung. Sie befindet sich aber weiterhin in den Akten und
bildet Bestandteil der Prozessgeschichte. Das Vorgehen des SEM, in ge-
wissen Punkten auf diese Verfügung zu verweisen und an seiner Schluss-
folgerung im Wesentlichen festzuhalten, ist demnach nicht zu beanstan-
den, zumal die Vorinstanz zusätzlich vertiefende und ergänzende Ausfüh-
rungen machte. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus den er-
wähnten Gutachten (des Verbindungsbüros Schweiz-Lichtenstein des
UNHCR und von Prof. Walter Kälin) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu-
mal das SEM ihn nach der Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2013
erneut anhörte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/19) und im Rahmen der
angefochtenen Verfügung wiederum zum Ergebnis gelangte, seine Vor-
bringen seien unglaubhaft. Ferner stellt der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage dar.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Gleichbehand-
lungsgebots. So seien ähnlich gelagerte Fälle vom SEM unterschiedlich
beurteilt worden.
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Seite 7
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Un-
terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte
in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der
UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl.
2013, S. 423 f.).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle
zu beurteilen hat. Weder hat das SEM ohne vernünftigen Grund neue
rechtliche Unterscheidungen eingeführt noch hat es vernünftige rechtliche
Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheid-
tätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begrün-
det, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen
Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt
oder vorläufig aufgenommen würden. Der Umstand, dass in Fällen mit ähn-
lich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wur-
den, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zu-
mal bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs zahlreiche Faktoren
zu berücksichtigen sind, welche sich nicht aus der blossen Gegenüberstel-
lung von Eckdaten ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-521/2015 vom
19. Oktober 2016 E. 6.3; E-4111/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1). Die
Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, ist unbegründet.
4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
den eingereichten Arbeitsausweis der LTTE nicht gewürdigt. Ebenso wür-
den der Vorinstanz nicht die aktuellen Länderinformationen vorliegen und
die darauf gestützte Einschätzung der Lage in Sri Lanka entspreche nicht
den Tatsachen. Sodann habe das SEM seine unabänderlichen Merkmale
(Ethnie, Alter, Religionszugehörigkeit, mehrjähriger Aufenthalt im Ausland)
nicht korrekt gewürdigt, seine zivile Unterstützung der LTTE nicht themati-
siert und schliesslich auch den Umfang seiner exilpolitischen Verstrickun-
gen und das sich daraus ergebende asylrelevante Risikoprofil nicht voll-
ständig und korrekt abgeklärt. Aus diesen Gründen sei der rechtserhebli-
che Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden.
E-1109/2016
Seite 8
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Im Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachver-
haltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen
diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ver-
mengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länder-
praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer an-
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Auch in Bezug auf den
eingereichten Arbeitsausweis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz
vorgenommenen Beweiswürdigung verwechselt. Die Vorinstanz hat das
eingereichte Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und dieses ent-
sprechend seiner Rechtserheblichkeit gewürdigt. Weiter hat sie in der an-
gefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungs-
situation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte auf-
geführt und gewürdigt. Diesbezüglich ist ausserdem festzuhalten, dass
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung (z.B. dass seine Mutter den Behörden im Jahr 2014 gesagt
habe, dass er tot sei) und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Dass die mit Verwaltungsbeschwerde vom
26. September 2013 eingereichten Beweismittel nicht in das Beweismittel-
verzeichnis des SEM aufgenommen wurden, liegt daran, dass diese nicht
beim SEM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden.
Schliesslich stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom SEM ins-
gesamt vier Mal (eine Befragung im EVZ, zwei ordentliche sowie eine er-
gänzende Anhörung) zu seinen Asylgründen angehört wurde, offensichtlich
kein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung dar. Im Gegenteil: Ihm stand
dadurch überdurchschnittlich viel Zeit zur Verfügung, um seine Asylgründe
ausführlich und vollständig darzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-6971/2015
vom 25. September 2015 E. 6.3). Daran vermögen auch die vereinzelt auf-
geführten Übersetzungsfehler nichts zu ändern, zumal aus den Akten keine
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Seite 9
sonstigen Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind. Der Sach-
verhalt kann demnach als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst
gelten.
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet
und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend.
E-1109/2016
Seite 10
6.2 Es sei im Wesentlichen auf die Erwägungen des BFM vom 29. August
2013 zu verweisen, die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Neu-
beurteilung vermöge nichts an deren Schlussfolgerung zu ändern. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers zum ersten Kontakt mit den LTTE
sowie zu seiner Rekrutierung seien knapp und oberflächlich ausgefallen
und seinen Ausführungen zum Arbeitsalltag fehle es an der nötigen Tiefe.
Selbst die Bezeichnung seiner Position sei widersprüchlich ausgefallen.
Ein weiterer ausschlaggebender Punkt seien die diskrepanten Angaben
zum Kontakt mit seinen Eltern und zur Suche der sri-lankischen Armee. So
habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wie lange er mit seiner Mutter
in Kontakt gestanden habe, wann er von der Armee zu Hause aufgesucht
worden sei und wie er davon erfahren habe, dass er gesucht werde. Auch
seine Schilderungen zur Flucht aus C._______ seien unsubstantiiert und
widersprüchlich ausgefallen. So sei er weder in der Lage gewesen, die Ge-
schehnisse rund um die Eroberung C._______ noch seine persönliche
Wahrnehmung diesbezüglich darzulegen. Im Übrigen habe er sich wider-
sprüchlich geäussert, wann er C._______ verlassen habe. Es sei ihm fer-
ner nicht gelungen, das Geschilderte so darzulegen, als hätte er es selbst
erlebt. Daran vermöge auch die eingereichte Arbeitskarte nichts zu ändern.
Diesbezüglich werde auf die gemachten Äusserungen in der Verfügung
vom 29. August 2013 verwiesen.
Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach ei-
nem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landes-
abwesenheit würden aber gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen,
dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei.
Grundsätzlich seien das Alter des Beschwerdeführers und die Herkunft sei-
ner Familie aus dem Norden Sri Lankas zwar geeignet, die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen, trotzdem gebe es keinen hin-
reichend begründeten Anlass zu der Annahme, er habe über einen „back-
ground-check“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden sich
sodann auf logistische Tätigkeiten beschränken. Daran würden auch die
eingereichten Fotos und Belege nichts zu ändern vermögen. Weder den
Akten noch der Beschwerdeschrift seien konkrete Hinweise zu entnehmen,
dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass er über ein politisches Profil verfüge und sich
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG aussetze. Ausserdem habe er seine – angeblich seit dem
Jahr 2009 andauernde – exilpolitische Tätigkeit erst auf Beschwerdeebene
E-1109/2016
Seite 11
(Anmerkung des Gerichts: Beschwerde im Verfahren E-5460/2013) gel-
tend gemacht, was Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen entste-
hen lasse.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der eingereichte Arbeits-
ausweis identifiziere ihn als ehemaligen Mitarbeiter des (...) der LTTE be-
ziehungsweise als ehemaliges registriertes Mitglied der LTTE. Die Echtheit
des Dokuments ergebe sich bereits aus dessen Inhalt. In Sri Lanka seien
überdies auch Personen asylrelevant gefährdet, welche „nur“ zivile oder
militärische Hilfsdienste zugunsten der LTTE ausgeführt hätten. Er habe
aber eine qualifizierte LTTE-Unterstützung vorzuweisen und sei für die Be-
hörden allenfalls auch aufgrund seiner Insider-Informationen zu den LTTE
interessant. Zudem verfüge er über zahlreiche Verbindungen zu Personen,
welche ihrerseits Verbindungen zu den LTTE aufweisen würde. Auch seine
familiären Verbindungen würden ihn in den Augen der sri-lankischen Be-
hörden verdächtig machen. So habe sich sein Bruder nach Australien ab-
gesetzt und seine Schwester sei mit einem ranghohen exilpolitischen Akti-
visten in der Schweiz verheiratet. Weil er über keine brauchbare Berufser-
fahrung und über kein Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge, erfülle er ein
asylrelevantes Risikoprofil. Dies auch aufgrund seiner unabänderlichen
Merkmale als junger, hinduistischer Tamile aus dem Norden Sri Lankas, in
Zusammenhang mit seinen LTTE-Tätigkeiten, seinen exilpolitischen Aktivi-
täten, seinen sozialen Verbindungen und seinem Auslandsaufenthalt. Der
Auslandsaufenthalt führe zudem zu einem Generalverdacht der exilpoliti-
schen Aktivitäten zugunsten der LTTE. Dies umso mehr, wenn sich die be-
troffene Person in einem Land aufhalte, indem die LTTE nicht verboten sei
(z.B. in der Schweiz). Weiter sei er Mitglied einer LTTE-nahen (...) in
E._______ und Mitglied der STCC. Die STCC werde seitens der sri-lanki-
schen Regierung als Nachfolgeorganisation der LTTE betrachtet. Die Per-
son, welche die eingereichte Mitglieder-Bestätigung unterzeichnet habe,
sei zudem auf der sogenannten Blacklist aufgeführt. Ein solcher Kontakt
stehe in Sri Lanka unter Strafe und er habe deswegen bereits am Flugha-
fen Verhöre unter Folter und eine Inhaftierung zu befürchten. Bei dem so-
genannten Background-Check bleibe er demnach zwangsläufig hängen.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2016 wiederholte der Be-
schwerdeführer unter anderem seine Zweifel an den Länderinformationen
des SEM zu Sri Lanka, brachte wiederum formelle Rügen an (vgl. hierzu
die E. 4.1 ff.) und reichte zusätzliche Beweismittel zu seinem exilpolitischen
Engagement ein. Die eingereichte Fotodokumentation zeige, dass er ex-
poniert auftrete. Zudem würden auf tamilischen Internetportalen Bilder von
E-1109/2016
Seite 12
ihm veröffentlicht. Die sri-lankische Regierung überwache solche Portale
erfahrungsgemäss und es sei deshalb davon auszugehen, dass ihr sein
exilpolitisches Engagement und seine Sympathien für die LTTE bekannt
seien. Dasselbe gelte für seine (...) Aktivitäten.
6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2016 hält die Vorinstanz unter
anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachte Art der exilpolitischen Tätigkeit eine andere Qualität auf-
weise. Dies sei erstaunlich. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die an-
geblich seit dem Jahr 2009 andauernden Tätigkeiten erst auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht worden seien. Es dränge sich daher der Verdacht
auf, dass sich der Beschwerdeführer ein Bleiberecht in der Schweiz er-
schleichen wolle.
6.5 Mit Replik vom 2. Mai 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer seine for-
mellen Rügen. Das SEM unterstelle ihm, ohne Beleg und in klar schädi-
gender Absicht, er wolle sich ein Bleiberecht in der Schweiz erschleichen.
Entgegen der Auffassung des SEM sei er erst seit dem Jahr 2012 bei der
STCC tätig. Auch unter dem neuen Präsidenten halte Sri Lanka an der so-
genannten Blacklist fest. Dem SEM sei beim Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht bekannt gewesen, dass auch Personen, welche mit auf
der Blacklist aufgeführten Personen in politischen Dingen zusammenarbei-
ten würden, eine Bestrafung drohe. Es sei davon auszugehen, dass sich
die Schweizer Asylbehörden in ihrer Lageeinschätzung massgeblich an der
Einschätzung der Schweizer Vertretung in Colombo orientieren würden.
Diese Lageeinschätzung sei jedoch falsch.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sowie die zu erwartenden
Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Herkunftsort zu Recht
als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte.
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen, von den sri-lankischen Behörden aufgrund seiner
angeblichen Tätigkeiten für die LTTE gesucht zu werden. Bereits seine
Ausführungen, wie er von diesen behördlichen Suchen erfahren habe, fie-
len widersprüchlich aus. Während er zu Beginn der BzP noch angab, er
habe dies – nach seiner Ankunft in Vavuniya – vom Schlepper erfahren,
gab er im weiteren Verfahren an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er
E-1109/2016
Seite 13
von der Armee gesucht werde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/9, S. 4 f.;
A6/11, F 55; A10/12, F 68 ff.; A/32/19, F 49). Sodann machte er auch un-
terschiedliche Angaben, wie lange er zu seinen Eltern beziehungsweise zu
seiner Mutter in Kontakt gestanden habe. Diesbezüglich gab er einerseits
das Jahr 2003 und andererseits das Jahr 2005 an (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/9, S. 5; A6/11, F 11; A32/19, F 40). Anlässlich der Anhörung
vom 13. August 2013 gab er sodann an, er stehe mit seiner Mutter in Kon-
takt. Diese habe ihm mitgeteilt, er sei gegen Ende des Krieges ein zweites
Mal von der Armee gesucht worden (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A10/12, F 15 f., 68 ff.). Im Rahmen der Zweitanhörung vom 3. Februar 2015
gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei von der Armee nach seiner
Flucht ungefähr fünf Mal gesucht worden. Dies in den Jahren 2010 bis
2012 und 2014 (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/19, F 51 f.). Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfol-
gung fielen demnach widersprüchlich aus. Wäre er von den Behörden in
den Jahren 2010 bis 2012 – wie von ihm behauptet – tatsächlich drei Mal
gesucht worden, so ist davon auszugehen, dass er dies bereits anlässlich
der Anhörung vom 13. August 2013 erwähnt hätte. Dort gab er jedoch nur
zu Protokoll, er sei gegen Ende des Krieges ein zweites Mal gesucht wor-
den. Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten nicht geglaubt wer-
den, dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeiten für die LTTE von der
sri-lankischen Armee gesucht wurde.
7.3 Im Übrigen hat auch das Gericht – wie bereits die Vorinstanz – ernst-
hafte Zweifel, ob der Beschwerdeführer überhaupt für die LTTE tätig ge-
wesen ist. So gab er bezüglich des Arbeitsausweises an, er habe diesen
aus Angst, ihn auf der Reise bei sich zu tragen, bei einem Freund gelassen.
Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, weshalb er bei seiner Ausreise
dann dennoch seine Identitätskarte bei sich trug, wo er von den Behörden
doch bereits vorher identifiziert worden sein solle (so sei er bereits im Jahre
2005 gesucht worden). Bezüglich des Arbeitsausweises gab er sodann an,
er habe die Telefonnummer dieses Freundes vergessen, er werde aber
versuchen den Ausweis zu beschaffen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A6/11, F 93). Demgegenüber gab er später zu Protokoll, er habe vor einem
Jahr mit diesem Freund Kontakt aufgenommen, er habe seine Telefonnum-
mer im Kopf gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/12, F 13, 45). Im
Übrigen machte er auch zu seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE wi-
dersprüchliche Angaben. So gab er einerseits an, er sei als Aufseher tätig
gewesen, andererseits will er nur ein einfacher Arbeiter beziehungsweise
Hilfsarbeiter gewesen sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, F 51 und
A10/12, F 49). Ferner äusserte er sich widersprüchlich zur Frage, ob er im
E-1109/2016
Seite 14
Rahmen dieser Tätigkeit eine Ausbildung erhalten habe (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A4/9, S. 5 und A10/12, F 48). Schliesslich fielen auch seine
Ausführungen hinsichtlich seines Aufenthalts und seiner Flucht aus
C._______ vage und unsubstantiiert aus. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen erwecken nicht den Eindruck, dass er die geschilderten Gescheh-
nisse selber erlebt hätte. Im Übrigen fielen einige seiner diesbezüglichen
Aussagen auch widersprüchlich aus (so z.B. betreffend den Zeitpunkt sei-
ner Flucht aus C._______ [vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, F 15 und
A32/19, F 116] und seine damalige Begleitung [vgl. Akten des Asylverfah-
rens A10/12, F 30 und A32/19, F 120]). Wie nachfolgend zu sehen sein
wird (vgl. E. 7.5 hiernach), kann die Frage, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich als Arbeiter beziehungsweise Hilfsarbeiter in einem (...) der LTTE
tätig war, letztlich offen bleiben. Demnach erübrigt sich auch eine weitere
Auseinandersetzung mit dem eingereichten Arbeitsausweis.
7.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exil-
politisch zu betätigen (Mitgliedschaft in LTTE-nahem (...), Mitgliedschaft
beim STCC und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Kundgebungen).
Die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung des STCC datiert vom 7. Sep-
tember 2013, wurde aber – obwohl sie bereits vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung vorlag – erst im Rahmen des aktuellen Rechtsmittelverfah-
rens beziehungsweise mit Beschwerde vom 22. Januar 2016 eingereicht.
Dies ist in Anbetracht der möglichen Relevanz eines solchen Dokuments
nicht nachvollziehbar. Weshalb die Bestätigung erst im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereicht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht
erklärt. Dem Dokument lässt sich auch nichts Konkretes entnehmen. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen ferner auf,
dass er das STTC, sofern überhaupt glaubhaft, vor allem in logistischer
und organisatorischer Hinsicht unterstützt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A32/19, F 73 ff.). Auf ein massgebliches Engagement, welches das Inte-
resse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lassen im Weiteren
auch die mit Fotos belegten Teilnahmen an Kundgebungen und Sportan-
lässen nicht schliessen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass solche Veran-
staltungen von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht
werden. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer al-
lein dadurch, dass er in der Schweiz an Massenveranstaltungen teilnahm
und sich dabei internetwirksam fotografieren und filmen liess, ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Sri Lanka im Jahr 2009 seitens der Behörden in asylrelevanter Weise
verfolgt wurde (vgl. hierzu beispielhaft Urteile des BVGer D-8072/2015 vom
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20. Dezember 2016 E. 4.3.3; D-7463/2014 vom 31. August 2016 E. 7.4; E-
48/2015 vom 13. September 2015 E. 8.4).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er als (...) auf
einem (...) der LTTE und als (...) in einem (...) der LTTE – sofern überhaupt
glaubhaft – als einfacher Arbeiter tätig war (und gemäss eigenen Angaben
keine weiteren Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt hat). Es dürfte sich dabei
höchstens um untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE handeln. Solche
Tätigkeiten wurden von einem grossen Teil der tamilischen Bevölkerung
geleistet. Sie führen regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der
Praxis, wenn sie von den sri-lankischen Behörden nicht als künftige Gefahr
für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden (vgl. hierzu
insbesondere a.a.O. E. 8.5.3). Vorliegend ist – auch bei Wahrunterstellung
– nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner allfälligen Tätigkeiten für die LTTE ein In-
teresse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka
zuschreiben und er mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewon-
nene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Dass die Behörden von
diesen Tätigkeiten gewusst haben, ist zudem – wie bereits aufgezeigt
wurde – unglaubhaft. Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfluchtgründe als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politi-
sches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu
beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
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Seite 16
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesab-
wesenheit und aus den temporären Reisepapieren kann er keine Gefähr-
dung ableiten (vgl. Urteil des BVGer E-4627/2017 vom 18. Dezember 2017
E. 6.6.2). Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden.
7.6 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten
und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erschei-
nen zu lassen.
7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
E-1109/2016
Seite 17
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen
E-1109/2016
Seite 18
sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung. Seine Eltern und (...) sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in
Sri Lanka. Es ist demnach davon auszugehen, dass er dort über ein beste-
hendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Dass seine Eltern krank und be-
tagt sind – wie nun auf Beschwerdeebene vorgebracht – hat er nicht belegt.
Sodann besuchte der Beschwerdeführer 13 Jahre lang die Schule. Vor
dem Hintergrund seiner Ausbildung ist es ihm zuzumuten, diese weiterzu-
führen oder sich um eine Anstellung zu bemühen. Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten
wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit sich der Beschwer-
deführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung
bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche
bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Voll-
zugs verneint wurde.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht
E-1109/2016
Seite 19
geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 11. März 2016
zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1109/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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