B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-111/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Nkele-Siku N, SoCH-ACA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N (…).
E-111/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 16. und 28. Novem-
ber 2012 insbesondere ausführte, sie habe im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit beim (…) Probleme mit der ANR (Agence Nationale de Ren-
seignement, staatlicher Sicherheitsdienst) bekommen und sei deswegen
am 28. Mai 2012 zu einer Cousine geflüchtet,
dass tags darauf eine Durchsuchung des Hauses ihrer Familie stattge-
funden habe, bei der sämtliche Dokumente, darunter auch ihr Pass, ge-
stohlen worden seien,
dass sie am 11. Juni 2012 verhaftet und Ende Juni 2012 aufgrund einer
Intervention ihrer Familie befreit worden sei,
dass sie nach Brazzaville gegangen, von dort aus am 29. Oktober 2012
mit einem geliehenen Pass über Addis Abeba nach Rom geflogen und mit
dem Zug weiter in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführerin am 28. November 2012 das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit Belgiens gemäss der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung
nach Belgien gewährt wurde, nachdem Abklärungen des BFM ergeben
hatten, dass Belgien ihr am 4. Mai 2012 ein Schengenvisum ausgestellt
hatte,
dass sie hierzu erklärte, das Visum sei für die Teilnahme an einer Konfe-
renz in Brüssel ausgestellt worden, sie sei jedoch (aufgrund des Verlust
ihres Passes) nicht damit gereist,
dass ansonsten keine Gründe gegen die Zuständigkeit Belgiens und eine
Überstellung dorthin sprechen würden,
dass die belgischen Behörden dem am 12. Dezember 2012 durch das
BFM gestellten Übernahmeersuchen mit Telefax vom 21. Dezember 2012
zustimmten,
E-111/2013
Seite 3
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 – eröffnet am
5. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbe-
sondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen sei Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig und habe der Übernahme der Beschwerde-
führerin zugestimmt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin diese Zuständigkeit nicht
zu widerlegen vermöchten, da unwahrscheinlich sei, dass sie illegal statt
mit ihrem Pass und einem gültigen Schengenvisum in den Dublinraum
eingereist sei,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Juni 2013 zu erfol-
gen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise be-
stünden, ihr drohe in Belgien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch (Fax-)Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2013 (Übermittlung per Post
am 10. Januar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung
im Wegweisungspunkt aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihren
Aufenthalt in der Schweiz zu regeln,
E-111/2013
Seite 4
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung der "notwendi-
gen provisorischen Massnahmen" sowie um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-111/2013
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständi-
gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht eingetreten werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass in Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch
E-111/2013
Seite 6
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass gemäss der Dublin-II-Verordnung – unter anderem – derjenige Mit-
gliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, der einem Asyl-
bewerber ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung),
dass Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auch anwendbar ist, sofern ein
solches Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und solan-
ge der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten seit der Einreise nicht verlassen hat (vgl. Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
dass Belgien der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2012 ein Schengenvi-
sum ausstellte, welches vom 28. Mai 2012 bis zum 11. August 2012 gültig
war (vgl. die vorinstanzliche Akte A11),
dass die belgischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin
mit Telefax vom 21. Dezember 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
Verordnung zustimmten,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift hauptsäch-
lich auf Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft beschränkt und hinsicht-
lich der Zuständigkeit Belgiens lediglich ausführt, die belgischen Behör-
den würden sich in ihrem Telefax vom 21. Dezember 2012 betreffend
Übernahme nicht auf sie beziehen,
dass nämlich die im Antwortschreiben erwähnte Person am (…) geboren
sei, während ihr Geburtsdatum der (…) sei,
dass die belgischen Behörden auf ihrem Telefax vom 21. Dezember 2012
neben dem Namen, der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Be-
schwerdeführerin als Geburtsdatum zwar den (…) vermerkten,
dass es sich indes dabei – da die übrigen Angaben sowie jene im Über-
nahmeersuchen des BFM mit denen der Beschwerdeführerin überein-
stimmen – offensichtlich um ein Versehen handelt und auszuschliessen
ist, dass sich die belgischen Behörden auf jemand anderen als die Be-
schwerdeführerin beziehen,
E-111/2013
Seite 7
dass die Zuständigkeit Belgiens mit der Zustimmung zum Übernahmeer-
suchen somit definitiv geworden ist und der Inhalt der Beschwerde zu
keiner anderen Einschätzung führt,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründe-
te und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin – nebst dem oben erwähnten Einwand –
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Gründe
gegen die Wegweisung nach Belgien vorbringt und sich auch aus den Ak-
ten keinerlei Hindernisse ergeben, die eine Überstellung der Beschwerde-
führerin nach Belgien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich er-
scheinen lassen würden,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
E-111/2013
Seite 8
dass die Gesuche um Anordnung provisorischer Massnahmen sowie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Entscheid in
der Hauptsache hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-111/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: