B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1112/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2) und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 5),
F._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 6),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in al-Mali-
kiya/Derik (Gouvernement al-Hassakah) ihren Heimatstaat am 30. Oktober
2013 und gelangten illegal in die Türkei. Dort erhielten sie Einreisevisa für
die Schweiz. Am 19. Januar 2014 reisten sie auf dem Luftweg nach Zürich-
Kloten und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten um Asyl nach.
Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2014 und der einläss-
lichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. September 2014 brachte der
Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe zwischen April und Ok-
tober 2013 neben seiner Arbeit als (…) begonnen, eine Ausbildung an ei-
nem Institut der (…) Universität zu absolvieren, um ein (…) zu erwerben.
Parallel dazu habe er im Dorf G._______ in einer Schule, (…). Wenige
Tage nachdem er mit dem (...) begonnen habe, hätten Mitglieder der Par-
tiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) seinem
Bruder mitgeteilt, dass er dies nicht tun dürfe. Er habe daraufhin den (...)
in privaten Wohnungen fortgesetzt. Eigentlich habe die PYD versucht, ihn
zum Beitritt zu überreden. Die Partei habe eine eigene Schule eröffnet und
vorgeschlagen, (…). Da er sich geweigert habe, sei ihm mangelnde Unter-
stützung vorgeworfen worden. Als Derik bombardiert worden sei, sei die
PYD immer wieder gekommen und habe Geld verlangt. Er habe ihnen ein-
mal 300 syrische Lira gegeben, damit ihm nichts geschehe. Die PYD habe
auch diverse Personen aufgefordert, sich als Wächter zu betätigen, und für
den Fall einer Weigerung mit der Zerstörung von Eigentum gedroht. Deren
Anhänger hätten gewollt, dass die Bevölkerung ihre Ideologie übernehme.
Sie hätten die Rolle der Regierung in der Region übernommen und sich
auch herausgenommen, Wertgegenstände wie Motorfahrzeuge zu be-
schlagnahmen, wenn jemand ihnen die Hilfe verweigert habe. Bei einem
Gespräch mit der PYD habe er gesagt, das Regime greife die Stützpunkte
der PYD nie an, auch wenn alles rundherum bombardiert werde. Er habe
der Partei damit indirekt vorgeworfen, mit dem Regime befreundet zu sein.
Die Anwesenden hätten ihn angeschrieen. Er habe Angst bekommen, dass
sie ihm etwas antun würden. Daher sei er ins Dorf H._______ gegangen,
habe dort auf seine Familie gewartet und anschliessend das Land verlas-
sen.
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Seite 3
Zudem sei er Sympathisant der demokratischen Partei Kurdistan-Syrien
(PDKS) gewesen und habe nach Beginn der Revolution während etwa ei-
nem bis eineinhalb Jahren jeweils am Samstag an Demonstrationen des
nationalen kurdischen Rates teilgenommen. Er habe deswegen keine
Probleme bekommen. Ein Freund von ihm und Anhänger der Partei, na-
mens I._______, der im kurdischen Nationalrat gewesen sei, sei am 24.
Oktober 2012 entführt worden, mutmasslich durch die PYD. Daraufhin
habe er sich an wöchentlichen Streiks vor dem Parteisitz beteiligt. Nach
gewaltsamen Vorfällen in Amuda, etwa drei oder vier Monate vor der Aus-
reise, hätten die Parteien angeordnet, zur eigenen Sicherheit nicht mehr
an Kundgebungen teilzunehmen. Etwa drei Monate vor der Ausreise sei er
Mitglied der PDKS geworden und habe als solches an den monatlichen
Parteisitzungen teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe
ihres Ehemannes.
Zum Beweis der Identität der Beschwerdeführenden wurden der Reise-
pass des Beschwerdeführers 1, die Identitätskarte der Beschwerdeführe-
rin 2 sowie das Familienbüchlein (alles im Original) zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 – eröffnet am 23. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Disposi-
tivziffern 1–3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen, die Be-
schwerdeführenden 2–6 seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 1 aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei-
ständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
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angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sollte
sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung
die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich
vorgängig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE
2007/41 E. 2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
insbesondere an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten teil-
weise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Im Übrigen seien die angeblichen Asylgründe nicht
glaubhaft gemacht worden.
Die Beschwerdeführenden hätten im Wesentlichen geltend gemacht, sie
hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die damit einhergehen-
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den allgemeinen Benachteiligungen würden als solche jedoch keine Asyl-
relevanz entfalten; im Rahmen von Krieg erlittene Nachteile stellten grund-
sätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch die Verla-
gerung des Kurdisch-Unterrichts von der Schule in private Wohnungen auf
Geheiss der PYD stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal der Be-
schwerdeführer 1 erklärt habe, er habe danach keine Probleme mehr ge-
habt. Die geltend gemachte Benachteiligung sei in Anbetracht aller Um-
stände nicht von einer Intensität, dass er gezwungen gewesen wäre, sei-
nen Heimatstaat deswegen zu verlassen.
Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, die PYD habe ihm weitere
Probleme bereitet, sei seine Darstellung unstimmig. Er habe geltend ge-
macht, Angehörige der PYD seien einige Male in seiner Abwesenheit und
einige Male, als er sich dort aufgehalten habe, bei ihm zu Hause vorbeige-
kommen. Diesbezüglich wären konkrete Angaben zu erwarten gewesen,
zumal er angegeben habe, wegen jener Vorfälle ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 zu die-
sen Vorkommnissen seien unglaubhaft. Sie habe lediglich erklärt, sie wisse
nicht, wann die Angehörigen der PYD vorbeigekommen seien, beziehungs-
weise seien diese öfter respektive immer wieder bei ihnen gewesen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen im Wesentli-
chen entgegen, ihren Aussagen betreffend die Besuche der PYD seien
keine Widersprüche zu entnehmen. Sie hätten dasselbe ausgesagt, sich
aber jeweils unterschiedlicher Worte bedient. Dies unterstreiche die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen sogar. Unglaubhaft wäre hingegen, wenn der Be-
schwerdeführer 1 stereotyp immer genau dieselben Worte gebraucht hätte.
Insbesondere wirke auch die Aussage sehr realitätsnah, wonach er mit
dem Motorrad auf dem Weg nach Hause gewesen sei und dann aber drei
bis vier Personen vor dem Haus gesehen habe, weshalb er nicht hineinge-
gangen sei. Seine Vorbringen seien insgesamt genügend substanziiert. So
habe er ausführlich erzählt, was er anlässlich der ungebetenen Besuche
der PYD genau gesagt habe. Dabei habe er immer wieder Elemente der
direkten Rede benutzt, was ein klares Realkennzeichen sei. Ausserdem
habe er anlässlich der Anhörung Emotionen gezeigt, die darauf schliessen
lassen würden, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Schliesslich
habe er ab und zu Informationen über das Leben im Dorf im Allgemeinen
eingestreut, um seine persönliche Situation genauer zu beschreiben. Er
habe in allen Einzelheiten beschrieben, wie er von der PYD systematisch
und immer wieder unter Druck gesetzt worden sei, bis der Konflikt mit sei-
nem Vorwurf, die PYD unterstütze die Regierung, eskaliert sei.
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Seite 7
Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien auch asyl-
relevant. Er befürchte, von der PYD entführt und umgebracht zu werden.
Der drohende Nachteil treffe ihn gezielt, da er als einer der wenigen Lehrer
immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Das Motiv für
die drohende Verfolgung seien politische Gründe; er habe sich geweigert,
der PYD zu helfen respektive sich ihr anzuschliessen. Die syrische Regie-
rung sei sodann, soweit sie nicht selbst eine Bedrohung für ihn darstelle,
nicht in der Lage, ihn vor der PYD zu schützen, zumal sich die Regierungs-
truppen aus der Umgebung seines letzten Wohnsitzes zurückgezogen hät-
ten. Schliesslich sei seine Furcht vor einer Entführung oder gar Tötung ob-
jektiv begründet. Das Verbot des Schul(...)s sei nur ein Teil der bereits er-
littenen Verfolgung. Er sei mehrfach von Anhängern der PYD aufgesucht
und bedroht worden. Zudem sei Schutzgeld von ihm erpresst und er sei
dazu gedrängt worden, die PYD zu unterstützen sowie an deren Schule als
Lehrer zu arbeiten oder andernfalls für sie zu kämpfen. Seine Aussagen
stimmten mit den Fakten überein. So gehe aus einem Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervor, dass die YPG (Volksverteidigungs-
einheiten – der militärische Arm der PYD – Personen gegen deren Willen
rekrutiere (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die syrische
Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014). Einem Bericht von Human Rights
Watch (HRW) und weiteren Quellen zufolge werde der PYD ausserdem
vorgeworfen, mit dem Regime zu kooperieren (vgl. u.a. HRW, Under Kur-
dish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014). Dass
seine Angst vor Verfolgung durch die PYD begründet sei, ergebe sich
ebenfalls als dem Bericht von HRW. Demnach habe sich die PYD mit sys-
tematischen und flächendeckenden Menschenrechtsverletzungen einen
zweifelhaften Namen gemacht, etwa mit willkürlichen Verhaftungen, Folter,
Tötungen oder dem Einsatz von Kindern als Sicherheitskräfte.
Ferner habe der Beschwerdeführer 1 an mehreren Demonstrationen teil-
genommen und gehöre der Demokratischen Kurdischen Partei an. Durch
seine Teilnahme an Kundgebungen habe er sich gegenüber der PYD und
der Regierung zusätzlich exponiert. Er habe ausgesagt, dass er während
der Demonstrationen fotografiert worden sei. Auch die PYD habe die De-
monstranten kontrolliert und gewusst, wer daran teilgenommen habe. Die
Beschwerdeführerin 2 habe erläutert, dass bereits die Teilnahme an einer
Demonstration eine Entführung bewirken könne. Damit hätten sie glaub-
haft gemacht, aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers 1 geflohen zu sein, und nicht in erster Linie wegen des Bürgerkriegs.
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Seite 8
Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten im Falle
einer Rückkehr auch aufgrund der illegalen Ausreise und der damit für den
Beschwerdeführer 1 verbundenen Wehrdienstverweigerung begründete
Furcht vor Verfolgung. Zudem sei das allfällige (zwangsweise) Einrücken
in den Wehrdienst des Regimes oder in den Dienst der YPG angesichts
der aktuellen Situation in Syrien mit Lebensgefahr verbunden, und stelle
der Dienst einen unerträglichen psychischen Druck dar (vgl. die Beschwer-
deschrift S. 9–14 und S. 16 ff.). Mithin falle der Beschwerdeführer 1 unter
mehrere Risikoprofile, die das UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutz-
bedarf von Personen, die aus der syrischen Republik fliehen (UNHCR: In-
ternational Protection Considerations with regard to people fleeing the Sy-
rian Arab Republic, Update II, 22. Oktober 2013), genannt habe. Schliess-
lich hätten sie im Falle einer Rückkehr auch aufgrund der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. die Beschwer-
deschrift S. 17 f.)
6.
Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung auf ihre Rechtmässigkeit.
6.1
6.1.1 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffas-
sung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die durch
den Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Ausreise- respektive Asylgründe
insgesamt glaubhaft sind im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar berichtete er
nicht vertieft über sämtliche Umstände der Besuche der PYD bei sich zu
Hause, wie etwa die Gründe jedes einzelnen Besuchs (vgl. jedoch die vor-
instanzliche Akte A11/19 F84 S. 12). Diesbezüglich fragte die Vorinstanz
jedoch auch nicht weiter nach, weshalb für den Beschwerdeführer 1 nicht
erkennbar war, dass weitere Details gewünscht gewesen wären. Sowohl in
der freien Schilderung als auch im Rahmen der gestellten Fragen äusserte
er sich spontan und lebensnah. Anlässlich der Rückübersetzung brachte
er mehrere stimmige Präzisierungen an (vgl. A11/19 S. 17). Zudem fällt auf,
dass er teilweise ziemlich unstrukturiert und nicht chronologisch, aber wi-
derspruchsfrei, nachvollziehbar und ohne nachträgliche Steigerungen über
das Erlebte berichtete.
6.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 entfalten jedoch entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Asylrelevanz.
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Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich so-
dann keine systematische Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers 1
durch die PYD respektive eine Eskalation des Konflikts, die als asylrelevant
einzustufen wäre. Seinen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin
2 ist zu entnehmen, dass die PYD ihn – wie zahlreiche andere Personen
(vgl. A11/19 F82 S. 12; A12/12 F90 S. 9) – mehrfach aufforderte, sie finan-
ziell und personell (durch Übernahme einer Stelle (…) oder einer (…)funk-
tion) zu unterstützen. Trotz des wiederkehrenden Kontakts mit der PYD seit
Februar 2012 erlitt er jedoch zu keinem Zeitpunkt intensive und gezielte
Nachteile durch jene Partei.
Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung, nachdem
er der PYD Kooperation mit dem Regime vorgeworfen hatte, erscheint ob-
jektiv nicht begründet. Bei der BzP machte er geltend, die Anwesenden
hätten ihn angeschrien. Er habe Angst bekommen und gewusst, dass sie
ihm etwas antun würden (vgl. A4/15 Ziff. 7.01 S. 11). Anlässlich der Anhö-
rung sagte er, die PYD sei sauer gewesen über seine Aussagen betreffend
die Bombardierung von Derik (vgl. A11/19 F43 S. 8). Die Beschwerdefüh-
rerin 2 erwähnte sodann, die PYD habe ihrem Mann gesagt, dass er eine
Rechnung bei ihnen offen habe (vgl. A12/12 F80 S. 8). Dieser schilderte
selbst jedoch – auch auf Beschwerdeebene – keine konkreten Drohungen.
Auf seine Teilnahme an Demonstrationen wurde er seitens der PYD eben-
falls nicht angesprochen. Aus dem Umstand, dass gewisse Personen mut-
masslich durch die PYD entführt wurden, lässt sich noch keine ernsthafte
Gefahr für den Beschwerdeführer 1 ableiten, ebenfalls Opfer eines solchen
Übergriffs zu werden. Seinen Ausführungen zufolge ist er als politisch ak-
tive, aber nicht in einem herausragenden oder exponierten Masse tätige
Person einzustufen, die der PYD im direkten Gespräch Paroli bot. Es sind
jedoch keine Anzeichen dafür auszumachen, dass diese ihn als ernstzu-
nehmenden Gegner einstufte, den es zu beseitigen galt.
Die angeführten Berichte werfen der PYD gravierende Menschenrechts-
verletzungen vor. Auch die zwangsweise Rekrutierung von Erwachsenen
und Kindern durch die PYD ist für die Heimatprovinz der Beschwerdefüh-
renden dokumentiert (vgl. etwa Human Rights Council [HRC], A/HRC/
24/46, Bericht vom 16. August 2013; Report of the Secretary-General on
children and armed conflict in the Syrian Arab Republic vom 27. Januar
2014, S/2013/31; KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von
Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai
2015, abrufbar unter
E-1112/2015
Seite 10
de_Zwangsrekrutierung.pdf>, besucht am 11. August 2016). Daraus alleine
kann indes nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer 1 im
Zeitpunkt der Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung,
Festnahme, Tötung oder Zwangsrekrutierung drohte.
Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch
die PYD für den Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.
6.1.3 Der Beschwerdeführer 1 musste aufgrund der Argumentation der
Vor-instanz hinsichtlich seiner Fluchtgründe auch mit einer Abweisung der
Beschwerde gestützt auf Art. 3 AsylG rechnen. Entsprechend äusserte er
sich in seiner Beschwerdeschrift denn auch ausführlich zur Asylrelevanz
seiner Vorbringen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 5–9 und 15 f.). Bei dieser
Sachlage konnte auf die Gewährung des diesbezüglichen rechtlichen Ge-
hörs auf Beschwerdeebene (vgl. vorne E. 2.2) verzichtet werden.
6.1.4 Eine im Ausreisezeitpunkt drohende Verfolgung durch die syrischen
Behörden ist ebenfalls nicht feststellbar.
Aus der Schilderung des Beschwerdeführers 1 über die Teilnahme an De-
monstrationen ist – anders als in der Konstellation des Urteils D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] (vgl. insb. E. 5.5–5.8)
und trotz der gemachten Fotografien – nicht zu schliessen, dass er durch
die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist,
zumal er sich dabei nicht exponierte (vgl. A11/19 F95 f. S. 14) und die Re-
gierung sich im Zeitpunkt der Ausreise aus der Region weitgehend zurück-
gezogen hatte (vgl. A11/19 F89 S. 13). Selbiges gilt betreffend seine Un-
terstützung der PDKS und die kurzzeitige Mitgliedschaft bei jener Partei.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung keinerlei Schwie-
rigkeiten aufgrund dieser Aktivitäten geltend (vgl. A11/19 F93–98 S. 13 f.;
vgl. auch A4/15 Ziff. 7.02 S. 10).
6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdefüh-
renden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hätten.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bür-
gerkrieges im Oktober 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen,
dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
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Seite 11
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der
bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situa-
tion in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz
aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im
Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013,
a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und sub-
jektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gege-
ben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Wer sich da-
rauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden
ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung seitens
der PYD/YPG im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils ist auf
die Einschätzung in E. 6.1.2 vorstehend zu verweisen. Asylrechtlich rele-
vante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der Aus-
reise sind derzeit nicht ersichtlich. Wie die syrischen Behörden die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret
behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht ab-
schliessend beurteilbar. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesen-
heit davon auszugehen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. das
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Seite 12
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
[als Referenzurteil publiziert], E. 6.4.3). Indes ist angesichts der Ausführun-
gen in E. 6.1.4 derzeit nicht davon auszugehen, dass diese den Beschwer-
deführer 1 im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr als staatsgefährdend
einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürch-
ten hätte.
6.2.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylge-
suchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen. Schliesslich ist auch nicht
erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 durch die illegale Ausreise den
Wehrdienst verweigert hätte. Insbesondere macht er nicht geltend, nach
dem Abschluss seines Militärdienstes im März 1998 jemals einberufen wor-
den zu sein (vgl. A11/19 F107 f. S. 16). Zudem vermag eine allfällig zukünf-
tige Einberufung in den Militärdienst des Regimes oder den Dienst der YPG
aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu begrün-
den. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird
(BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.).
6.2.4 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf das Vorliegen von
Nachfluchtgründen berufen können. Hinsichtlich der in der Beschwerde-
schrift zitierten Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen,
die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Up-
date IV vom November 2015] vgl.
94.html>, besucht am 10. August 2016) ist anzumerken, dass diese für das
Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen. Die Aus-
führungen in diesem Bericht sind für das Bundesverwaltungsgericht indes
nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht
eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
6.2.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat nicht gefähr-
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det. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Ge-
fährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vor-
instanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivzif-
fern 4–7 der angefochtenen Verfügung).
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht ha-
ben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf eine Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
3. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu verzichten.
9.2 Da den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung ge-
währt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet
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werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von
Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.– (inkl.
Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertre-
ter auszurichten ist. Sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen,
ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65
Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi