B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1112/2016
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ihm am 28. Dezember 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 summarisch befragt
wurde,
dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 5. Januar 2016 eine ent-
sprechende Vollmacht unterzeichnete,
dass ihm am 15. Januar 2016 im Beisein seiner von der Rechtsberatungs-
stelle bestimmten Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen angab, er wolle
nicht nach Italien zurück, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei,
dass ihm gesagt worden sei, er sei illegal ins Land eingereist und ihm von
den Behörden Geld abgenommen worden sei, obwohl versprochen worden
sei, dieses werde ihm zurückgegeben,
dass er gesund sei, (…),
dass er deswegen (…) und sich in ärztliche Behandlung begeben habe, er
aber keine Medikamente nehmen würde sondern versuche, (…),
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. Feb-
ruar 2016 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss wel-
chem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
die Wegweisung nach Italien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,
dass die Rechtsvertretung am 11. Februar 2016 eine Stellungnahme zum
Entscheidentwurf des SEM abgab und dabei feststellte, der Beschwerde-
führer wolle aufgrund der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vorge-
brachten Gründe nicht nach Italien zurück,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes im
Zentrum Juch am 15. Februar 2016 einen (…) erlitten habe und ein (…)
beigezogen werden musste,
dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des (…) gewei-
gert habe, (…), weshalb entschieden worden sei, die Medikation anzupas-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (eröffnet tags darauf)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen vermögen,
dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge und sich der Beschwerdeführer wenn nötig bei den zu-
ständigen Stellen beschweren könne,
dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt habe und dort keine systemischen Mängel im
Aufnahme- und Asylsystem vorliegen würden, was vom Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden sei,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht
gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden,
da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und
gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforder-
liche medizinische Versorgung zu gewähren,
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dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver-
weigern würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde, wobei das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die ita-
lienischen Behörden entsprechend informiere,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut auf
seine gesundheitliche Situation aufmerksam machte und darlegte, er sei
aufgrund (…) in Behandlung und wolle diese in der Schweiz fortführen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung vom 4. Septem-
ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
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dass er anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs und zur
Überstellung nach Italien ausführte, er sei in Italien sehr schlecht behandelt
worden und (…),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Dezember 2015 in Italien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste,
dass das SEM die italienischen Behörden am 29. Dezember 2015 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 10. Februar 2016
guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine
Familie betreffende Urteil des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz
[Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November
2014, § 114f.),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
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Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungs-
weise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien vor-
brachte, er sei von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden und
leide an (…),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, zumal die-
ser am 28. Dezember 2015 keine medizinischen Probleme erwähnte (vgl.
vorinstanzliche Akten A2, Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszent-
rum) und am 15. Januar 2016 sagte, er sei gesund, (…), wobei er keine
Medikamente nehme, sondern versuche, (…) (vgl. A17),
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 einen (…) erlitt, sich je-
doch weigerte stationär behandelt zu werden und er gemäss Akten medi-
kamentös behandelt wird,
dass er bis anhin kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht hat, wobei
davon auszugehen ist, dass er weiterhin medizinische Betreuung benötigt,
er diese aber auch in Italien bekommen kann,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Ak-
ten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers ausreichend gewürdigt hat,
dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers respektive dessen Reisefähigkeit bei der Überstellung
nach Italien Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass davon auszugehen ist, dass das SEM – wie in der angefochtenen
Verfügung festgehalten – vor der Überstellung die Reisefähigkeit des Be-
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schwerdeführers prüfen und bei einer allfälligen Überstellung die italieni-
schen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand desselben infor-
mieren wird,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde zusammenfassend abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: