B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1113/2017
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 22. November 2013. Am 21. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. August 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 5. Juli 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und habe zuletzt in B._______, Subzoba C._______,
Zoba D._______, gelebt. Er sei im Sudan geboren und im Jahr 2003 im
Rahmen eines Rückführungsprogramms nach Eritrea zurückgekehrt. Sein
Vater sei im Jahr (…) verhaftet worden, worauf er – der Beschwerdeführer
– zur Unterstützung seiner Familie die Schule abgebrochen habe. Nach
einer Razzia im Jahr (…) habe er aus Angst vor einer Rekrutierung ver-
steckt gelebt. Im folgenden Jahr sei er in den Sudan gereist und habe eine
eritreische Staatsangehörige geheiratet. Danach sei er wieder nach Eritrea
zurückgekehrt. Ungefähr im Jahr (…) habe er von der Verwaltung ein mili-
tärisches Aufgebot erhalten, welchem er indes keine Folge geleistet habe.
Kurz vor seiner Ausreise hätten ihn Soldaten zu Hause gesucht. Er sei
weggerannt. Schliesslich habe er Eritrea illegal in Richtung Sudan verlas-
sen.
Als Beweismittel reichte er Schulunterlagen und Kopien der ID-Karten sei-
ner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei im Wegweisungspunkt (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs) aufzu-
heben. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden – wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 festgestellt – die verfügte
Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfü-
gung vom 20. Januar 2017 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend
Glaubhaftmachen der illegalen Ausreise ist somit nicht weiter einzugehen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, als Referenzurteile publiziert) offen-
sichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung
in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht
insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine
durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Referenzurteil
E-5022/2017 mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
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als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifi-
ziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen
bejaht:
8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen – selbst wenn der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst ein-
gezogen würde – einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigen-
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schaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entge-
gen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon
auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Ver-
letzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
diensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.7 Wie vorstehend dargelegt, vermag eine allfällige Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
9.8 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsge-
richt ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Erit-
rea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentier-
ten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bil-
dungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis,
wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen
zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht län-
ger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.9 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rund (…)-jährigen,
gesunden Mann mit einer (…)jährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung
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in der (…). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer
Rückkehr nach Eritrea, wo seine Geschwister und weitere Verwandte le-
ben, von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen.
9.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch
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keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
13.3 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur.
Ursina Bernhard als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin
macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 8,5 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.– geltend.
Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf vier Stunden
zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Pau-
schale von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene
Kosten entschädigt werden. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu ent-
richtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Ursina Bernhard
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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