B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1114/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker,
(…),
Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 4. März 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. März 2014 fanden
die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 25. Juni
2014 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden un-
ter Beilage mehrerer Schriftstücke beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM
vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung im Hauptpunkt sei die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hin-
sicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbei-
ständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche mangels Asylrelevanz ab. So
seien weder die allgemein schlechte Lage, der Bürgerkrieg oder die im
Zuge des Krieges zerstörte Wohnung noch die lange zurückliegenden Er-
eignisse, die Konversion zum Christentum oder die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe von Asylrelevanz. Es fehle am notwendigen
Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise im
September 2013. Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Ausreise
auch nicht vor den Behörden versteckt, zudem sei einer früheren Ausreise
nichts entgegengestanden. Ferner seien den Aussagen der Beschwerde-
führenden keine konkreten Indizien zu entnehmen, die den Eintritt der er-
warteten Benachteiligung infolge ihrer Konversion als wahrscheinlich er-
scheinen liessen. Selbst die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
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begründen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden anlässlich der
Erstbefragungen klar zum Ausdruck gebracht, Syrien aus Angst vor dem
Bürgerkrieg verlassen zu haben.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz gehe nicht auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers
als international bekannter Schriftsteller, Dichter und Kunstmaler ein. Die-
ser habe bereits im EVZ geltend gemacht, wegen seinen Aktivitäten regis-
triert und den Grenzkontrolleuren bekannt zu sein. Sodann habe Syrien ein
weit verbreitetes Netzwerk von Geheimdiensten. Wer einmal in deren
Fänge geraten sei, bleibe registriert, womit der Kausalzusammenhang ge-
geben sei. Was das Verstecken anbelange, habe sich die Beschwerdefüh-
rerin zurückgehalten und sich primär um die Kinder gekümmert, weshalb
es einstweilen zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei. Was die Kon-
version zum Christentum anbelange, habe diese bis jetzt niemand mitbe-
kommen. Sollte sie jedoch bekannt werden, bestünde grösste Gefahr. Auf
die Abwendung vom Islam stehe nach Scharia nämlich die Todesstrafe,
womit es faktisch jedem Muslim zustehe, die Beschwerdeführenden zu tö-
ten.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt die Be-
schwerde selbst, dass die Vorinstanz "die gesetzlichen Grundlagen und die
Praxis dazu im Grossen und Ganzen richtig" darstelle (Beschwerde S. 3).
Ebenso, dass es vor der Ausreise "zu keinen weiteren Übergriffen" gekom-
men sei (Beschwerde S. 5) und die Beschwerdeführenden auch wegen
des Bürgerkriegs geflohen seien (Beschwerde S. 3). Im Weiteren wird in-
direkt bestätigt, dass die Probleme in die Jahre 1996 beziehungsweise
2003 zurückgehen (Beschwerde S. 3 f.). Die Flucht erfolgte erst im Jahr
2013, die Beschwerde geht sogar von einer Flucht im Jahr 2014 aus (Be-
schwerde S. 3). Es war den Beschwerdeführenden in all den Jahren mög-
lich, in Syrien zu leben, neben dem Beruf künstlerisch tätig zu sein und in
dieser Zeit eine Familie mit zwei Kindern zu gründen (2007 Geburt Be-
schwerdeführer 3, 2011 Geburt Beschwerdeführerin 4). Die Vorinstanz er-
kennt ein weiteres Indiz der fehlenden Intensität der angeblichen Verfol-
gung darin, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keine An-
stalten machten, sich vor den Behörden zu verstecken. Die Beschwerde
stellt dem lediglich entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich eben zu-
rückgehalten und sich primär um die Kinder gekümmert (Beschwerde S. 5).
Weitere diesbezügliche Ausführungen auf Beschwerdeebene sind reine
Vermutungen. Fest steht, dass es der Beschwerdeführerin möglich war,
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sich vor der Ausreise in Syrien primär um die Kinder zu kümmern und ein
Verstecken nicht notwendig war. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass
das Verhalten der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht auf eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Dies wird mit den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung untermauert. Auf-
grund weitergeleiteter Unterschriften sei sie "ein bisschen gestört und be-
lästigt" worden (SEM-Akten, A4, S. 7). Die Beschwerdeführenden geben
ferner zu Protokoll, sie wären nicht aus ihrer Heimat ausgereist, wenn dort
kein Bürgerkrieg geherrscht hätte (SEM-Akten, A4, S. 8 und A3, S. 8 f.).
Auch die Gegebenheiten, wie die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder
aus der Obhut der Behörden entlassen worden sein sollen, spricht – sofern
die Festnahmen überhaupt stattgefunden haben – gegen die erforderliche
Intensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Konver-
sion zum Christentum erschöpfen sich in Erklärungsversuchen und bestä-
tigen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden ha-
ben keine Nachteile erlitten, befürchten aber, sie könnten in Zukunft fak-
tisch von jedem Muslim wegen ihrer Konversion getötet werden. Diese Be-
fürchtung stellt keine objektiv begründete Furcht dar, weil nur eine aktuelle
und konkrete Bedrohung die Flüchtlingseigenschaft begründen kann
(BVGE 2011/50 E. 3.1). Ausserdem ist die Konversion mit überwiegenden
Zweifeln behaftet, weil die Beschwerdeführenden auf den selbstständig
ausgefüllten Personalienblättern und auch anlässlich der Erstbefragung
ausschliesslich den Islam angeben (SEM-Akten, A3, S. 3 und A4, S. 3 und
SEM-Akten, A1). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Zweitbefragung
wollen sie hingegen bereits seit drei Jahren Christen sein, können jedoch
weder die Konfessionen noch christliche Feiertage aufzählen (SEM-Akten,
A11, S. 11 f. und A12, S. 6 f.). Beschwerdeführer haben zwar nicht die
Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbe-
fragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefra-
gung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, las-
sen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung
erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Hie-
ran vermögen weder die eingereichten kirchlichen Bestätigungen noch die
Erklärungsversuche anlässlich der Zweitbefragungen etwas zu ändern. Die
Beschwerdeführenden haben all ihre Aussagen unterschriftlich bestätigt.
Hiermit auch das Verständnis davon, dass ihre Aussagen vertraulich be-
handelt werden und sie ohne Furcht sprechen können (SEM-Akten, A3,
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S. 1 f. und A4, S. 1 f.). Deshalb kann den diesbezüglichen Ausführungen
auf Beschwerdeebene nicht gefolgt werden. Was das Kunstschaffen des
Beschwerdeführers 1 anbelangt, so lagen der Vorinstanz bereits entspre-
chende Berichte, Artikel und Werke vor (20 Beweismittel, SEM-Akten,
A10). Die Vorinstanz stellt die künstlerischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers 1 sodann auch nicht in Frage. Selbst die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel sind höchstens geeignet zu belegen, dass der
Beschwerdeführer 1 künstlerisch tätig ist und seine Kunst ausgestellt wird.
Die Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne des
Art. 3 AsylG geltend zu machen. Es gelingt der Beschwerde folglich nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sach-
verhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise
tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist
und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht jedoch nicht, um eine
begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme setzt
zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen Staates
voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer
D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Massgebend ist nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der
Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass –
aus Sicht des syrischen Regimes – eine potentielle Bedrohung wahrge-
nommen wird.
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Der Beschwerdeführer 1 war beruflich Lehrer und Experte im Landesmu-
seum in Aleppo. Seine Arbeit hat er verloren. Nebenher ist er künstlerisch
tätig. Wie die Beschwerde und die eingereichten Berichte belegen, werden
seine Bilder an verschiedenen Ausstellungen gezeigt. Seine Gedichte ver-
öffentlicht er über die Website von (…). Sein Name findet sich jeweils auf
den Seiten der Vernissagen, was bei entsprechenden Anlässen üblich ist.
Seine Gemälde führen keine Namen beziehungsweise Titel (Beschwerde-
beilage 16, S. 4). Keinem der auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
richte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kunst di-
rekte und offensichtliche Kritik am syrischen Staat ausübt. Dass ein Künst-
ler sein Erlebtes zum Ausdruck bringt, liegt in der Sache selbst. Ein künst-
lerisches Schaffen, wie dasjenige des Beschwerdeführers 1, lässt keine
Bedrohung erkennen, die vom syrischen Regime als solche wahrgenom-
men werden könnte. So erschöpfen sich die Ausführungen auf Beschwer-
deebene auch nur in Vermutungen, es könne sein, dass "zumindest je-
mand von der syrischen Botschaft an einer Kunstausstellung" auftauche
(Beschwerde S. 10). In der Schweiz werden unzählige exilpolitische An-
lässe und Ausstellungen durchgeführt, weshalb es den syrischen Behör-
den unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachfor-
schungen erfolgen – wenn überhaupt – nur sehr gezielt und beschränken
sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu denen der Be-
schwerdeführer 1 als Hobby-Künstler offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil
BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Die Beschwerdeführenden erfül-
len folglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG auch nicht unter dem Aspekt subjektiver Nach-
fluchtgründe (Art. 54 AsylG).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den weder gelingt Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe geltend
zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufge-
schoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tage ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: