B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1115/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (…).
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus dem Dorf B._______ respektive C._______ in der Nord-
ostprovinz – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) und ge-
langte am 16. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 1. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Per-
son befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/11) und nach Beendi-
gung des Dublin-Verfahrens am 15. November 2016 sowie 14. Dezem-
ber 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Proto-
kolle bei den SEM-Akten A12/28 und A15/14).
A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis (…) 2008 für die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) vorerst nur Essen zwischen den Camps transportieren
müssen, weil sein Onkel (…) gute Beziehungen zu einem führenden Mit-
glied der Organisation unterhalten habe. (…) 2009 habe er mit seiner Fa-
milie flüchten müssen. Im (…) 2009 sei er auf der Flucht dann doch von
den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem Training sei er an die
Front gebracht worden, von wo aus er desertiert sei. Am (…) 2009 habe er
sich zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben. Da-
raufhin seien sie in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach ungefähr
(…) Tagen habe er das Flüchtlingslager ohne seine Familie illegal unter
einem Zaun hindurch verlassen. Danach habe er (…) Jahre lang in
F._______ bei einer Tante (…) gelebt. Im (…) 2011 sei er zu seiner Familie
nach B._______ zurückgekehrt.
Ab (…) 2011 hätten Leute des CID (Criminal Investigation Department) ihn
zuhause wiederholt befragt und jedes Mal dazu angehalten, ein Schrift-
stück zu unterschreiben. Eines Tages hätten diese Leute ihm gesagt, er
müsse in ein Internierungslager gehen. Deshalb habe er B._______ im (…)
2012 verlassen und sei nach D._______ zu seinem Onkel (…) gegangen.
Dieser Onkel sei später gefoltert worden und im Spital an den Folgen der
Misshandlungen gestorben. Im (…) 2012 sei er nach Colombo gegangen,
wo er bis (…) 2015 bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe. In Co-
lombo habe er einen mehrmonatigen (…)managementkurs besucht. Im
(…) 2012 sei er nach E._______ gegangen, um in (…) zu arbeiten. Nach
nur (…) Tagen sei er nach Colombo zurückgekehrt, weil er (der Beschwer-
deführer) respektive der (…)manager einen Telefonanruf seitens des CID
beziehungsweise einer unbekannten Person erhalten habe. Die restliche
Seite 3
Zeit bis zu seiner Ausreise habe er sich beim Freund seines Vaters ver-
steckt. Am Flughafen sei er von zwei Personen angehalten und in einen
Raum gebracht worden, wo er durchsucht und befragt worden sei. Als noch
andere Personen befragt worden seien, habe er den Mann angerufen, der
ihm den Reisepass ausgestellt und seine Ausreise organisiert habe. Der
Mann habe ihm gesagt, es sei alles organisiert, er solle Ruhe bewahren.
Kurz vor dem Abflug habe man ihn schliesslich gehen lassen.
Ungefähr zwei Monate vor der ersten Anhörung hätten unbekannte Leute
seinen Vater in einem weissen Van mitgenommen und geschlagen. Sie
hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt und den Vater
dann freigelassen, obwohl sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er sich in
Indien aufhalte.
A.c Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel zu Akten:
(…).
B.
Mit am 20. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2015 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2017 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung mit der Anwei-
sung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen, eventuell die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der
Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ferner beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut würden, und es habe mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser
Auswahl zu belegen. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 43
der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente einreichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin
Seite 4
das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfah-
rens fest und gab ihm antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Für
die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsvertei-
lung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestim-
mungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht und
forderte ihn auf, bis am 13. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu bezahlen. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte
sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2017 fristgereicht bezahlt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin den
Antrag auf Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers oder Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibrin-
gung eines ärztlichen Zeugnisses ab. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis
am 19. Mai 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Juni 2017 unter Verweis
auf die zahlreichen Beilagen (Beilagen 17 bis 33) an den gestellten Rechts-
begehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass infolge des Wechsels von Richterin (…) in die Abteilung VI
neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium einge-
setzt worden sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass es sich
bei der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel (…) um (…) handle.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer die in der Rep-
lik in Aussicht gestellte Bestätigung des (…) sowie ein Update zur aktuellen
Ländersituation in Sri Lanka samt CD mit Quellen (Stand: 22. Oktober
2018) zu den Akten.
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 28. März 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper
mitgeteilt und für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Ge-
schäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Best-
immungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht
Seite 6
verwiesen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde ihm unter anderem
mitgeteilt, dass neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruch-
gremium eingesetzt worden sei. Soweit in der Beschwerde beantragt wird,
die zufällige Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums sei zu
bestätigen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie rechtliches Gehör, eine Verletzung der Be-
gründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
geltend. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen
Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid
beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel (…) noch die nicht lesbaren
Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen „Fachspezialistin“ sowie
„Chefin Fachbereich Asylverfahren 2“ liessen einen Rückschluss zu, wer
für den Entscheid verantwortlich sei.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr an-
haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
Seite 7
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer
2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung nur der Name der als „Chefin Fachbereich Asyl-
verfahren 2“ vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle
eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels (…) erschliesst sich der
Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen
Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende An-
spruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
dem Beschwerdeführer der Name dieser SEM-Mitarbeiterin mit Verfügung
vom 13. Juni 2019 mitgeteilt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdefüh-
rer bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vo-
rinstanz vom 6. Februar 2017 die Offenlegung der Namen verlangen kön-
nen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abge-
handelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM
wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der
Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und
daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Sektions-
chefin vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess,
und der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den ange-
fochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferle-
gung zu berücksichtigen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zunächst damit, das SEM hätte gestützt auf die Bemerkungen der
Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zur ersten Anhörung zwin-
gend einen aktuellen ärztlichen Bericht einholen müssen. Der Beschwer-
deführer hatte dort ausgeführt, er habe in der Schweiz zu rauchen und trin-
ken angefangen, weil er hier ohne seine Familie sei. Er könne aktuell nicht
Seite 8
ohne diese Dinge sein. Manchmal frage er sich, ob er überhaupt leben
solle. Er lebe nur, weil seine Eltern ihn hierhergeschickt hätten, damit er
sein Leben rette. Die Befragerin teilte ihm daraufhin mit, er solle für diese
Probleme bei Gelegenheit mit einem Arzt sprechen. Es gebe in der
Schweiz verschiedene psychologische Stellen, die ihm weiterhelfen könn-
ten. Sie rate ihm sehr dazu, sich bei seinem Arzt und seiner Betreuungs-
person zu melden. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er habe kurz
zuvor einen Termin gehabt, wo man ihn auch gefragt habe, weshalb er zu
trinken und rauchen angefangen habe. Seine Betreuerin habe zu ihm ge-
sagt, wenn er Hilfe brauche in seiner Freizeit, dann könne er mit ihr reden;
sie habe ihm auch geholfen. Auf den Ratschlag der Befragerin hin, er solle
nochmals das Gespräch mit seiner Betreuerin suchen, und ihre Frage, ob
mit der Anhörung weitergemacht werden könne oder ob er eine Pause
brauche, antwortete er, nein: "wir können fortfahren" (A12/19 F150 ff.). Der
Beschwerdeführer war sodann bereits bei der BzP im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt darauf hingewiesen worden,
dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchti-
gungen unmittelbar nach der Einreichung des Asylgesuchs geltend ma-
chen müsse (Art. 26bis AsylG). Daraufhin erklärte er, er sei gesund (A3/8
Ziff. 8.02). Das SEM war angesichts dieser Sachlage nicht verpflichtet, ei-
nen aktuellen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers einzuholen.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurden der Antrag auf Abklärung
des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rah-
men einer spezialärztlichen Untersuchung oder Ansetzen einer angemes-
senen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses mit entsprechen-
der Begründung und Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Der
Beschwerdeführer hat es in der Folge trotz seines Vorbringens in der Rep-
lik, er befinde sich unterdessen bei den ambulanten psychiatrischen Diens-
ten in Bar in Behandlung, unterlassen, einen ärztlichen Bericht zu seinem
Gesundheitszustand einzureichen, obwohl er dazu – sollte er tatsächlich
an gesundheitlichen Problemen leiden oder gelitten haben – aufgrund der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere auch der Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 verpflichtet gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der in der Replik erneuerte Beweisantrag des
Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fach-
ärztlich abzuklären oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung fach-
ärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei, erneut abzuweisen.
Seite 9
6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs weiter damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt wor-
den sei. Er konnte indessen die zentralen Gründe für sein Asylgesuch an-
lässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschlies-
send durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte er auf
weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben
(A3/8 Ziff. 7.03). Sodann hatte er bei den Anhörungen genügend Zeit, seine
Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
daher nicht gegeben. Ferner stellt auch der gerügte grosse zeitliche Ab-
stand zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufe-
nen Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom
23. Februar 2014, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen
(vgl. Beschwerdebeilage 3), um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt
(vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
6.3 Des Weiteren können den Anhörungsprotokollen auch keine Hinweise
auf einen aggressiven Befragungsstil der Befragerin oder eine unfaire Ge-
staltung der Befragungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers entnom-
men werden. Auch für die Hilfswerkvertretung bestand offenbar weder bei
der sehr ausführlichen ersten noch bei der ergänzenden Anhörung eine
Veranlassung, Bemerkungen zur Dauer oder zum Befragungsstil der Be-
fragerin zu machen. Der Vorwurf, das SEM habe die ergänzende Anhörung
vom 14. Dezember 2016 nur durchgeführt, um ihn in Unstimmigkeiten ver-
wickeln zu können, ist deshalb als eine durch nichts belegte Unterstellung
zu werten. Der Antrag auf Erklärung respektive Feststellung der Nichtigkeit
der Anhörungsprotokolle ist folglich abzuweisen.
6.4 Dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne des
Beschwerdeführers gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs dar. Sie hat sich in der
angefochtenen Verfügung mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und
die Begründung insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer
über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht
anfechten konnte. In der angefochtenen Verfügung wurden die zu den Ak-
ten gereichten Dokumente namentlich aufgeführt und begründet, weshalb
sie zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet seien. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ernstge-
nommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.
Seite 10
6.5 Im Weiteren liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die
Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die
entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik
in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Darauf wird in den ma-
teriellen Erwägungen eingegangen. Da es dem Beschwerdeführer offen-
sichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachge-
recht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht unberechtigt.
6.6
6.6.1 Zur Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklä-
rung in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und
die dazu gestellten Beweisanträge kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf E. 6.1 vorstehend verwiesen werden.
6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine
LTTE-Unterstützung, seine Zwangsrekrutierung und seine Tätigkeit als
Kämpfer vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2016 nicht korrekt gewürdigt, wird damit nicht
eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend ge-
macht, sondern Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes geübt.
6.6.3 Gleich verhält es sich mit der Rüge, in der angefochtenen Verfügung
seien die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE
nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie
bezeichnete die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend ge-
machten Verfolgungssituation als unglaubhaft, weil sie in wesentlichen
Punkten unstimmig und realitätsfremd ausgefallen seien. Auf die einge-
reichten Beilagen 5 (…) und 6 (…) wird, soweit für den Entscheid relevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt auch in dieser Hinsicht richtig und vollständig festgestellt.
Seite 11
6.6.4 Eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsabklärung ist
auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer auf dem einge-
reichten Foto seines Gesichts (Beilage 7) eine Narbe oberhalb seiner (...)
aufweist. Für die Vorinstanz bestand in Würdigung der gesuchsbegründen-
den Aussagen und vor dem Hintergrund des Referenzurteils vom
15.Juli 2016 keine Verpflichtung, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.
Unbesehen davon hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu dieser
Rüge Stellung genommen und in rechtsgenüglicher Weise begründet, wes-
halb sie sich nicht zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah; ein allfälli-
ger Mangel wäre folglich als geheilt zu qualifizieren.
6.6.5 Die erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten exilpoli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind von vorn-
herein nicht geeignet, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz aufzuzeigen, zumal sie vorher nicht vor-
gebracht wurden und nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
waren. Auf die dazu eingereichten Beilagen 8 bis 11 wird, soweit für den
Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.6.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Be-
urteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei der zu
erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf
zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung (Background Check) eine Frage der
rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung über die vor-
gebrachten Asylgründe beschlägt und nicht die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts betrifft. Auch der Umstand, dass das SEM einerseits die Lage
in Sri Lanka anders beurteilt hat als der Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter, und es andererseits aus sachlichen Grün-
den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt ist als vom
Beschwerdeführer beziehungsweise dem Rechtsvertreter verlangt, lässt
noch nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. Auf
die dazu eingereichte Beilage 12 wird, soweit für den Entscheid relevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.6.7 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. No-
vember 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 13) führte der Beschwer-
deführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden
organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Me-
dienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen
erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausge-
Seite 12
schafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Co-
lombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr.
Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den
gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden
Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu er-
wartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Er-
eignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr
2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach
Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekom-
men. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsge-
richt beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017
am High Court von F._______, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die
LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Ein-
leitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen
Bestrafung führen könne.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig fest-
gestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerde-
schrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der An-
trag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik – unter Hinweis
auf das Urteil des High Court von Vavuniya – an Entscheiden der Vo-
rinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
6.6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz – abgese-
hen von dem in Erwägung 5 festgestellten Verfahrensmangel – das Asyl-
verfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erwei-
sen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung
aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
Seite 13
7.
7.1 Zum für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestell-
ten ersten Beweisantrag, der psychische Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers sei im Rahmen einer spezialärztlichen Untersuchung ab-
zuklären, respektive sei ihm für den Fall, dass keine solche Untersuchung
in die Wege geleitet werde, eine angemessene Frist zur Beibringung eines
ärztlichen Zeugnisses anzusetzen, kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen vollumfänglich auf E. 6.1 vorstehend verwiesen werden.
7.2 In Bezug auf den zweiten Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei un-
ter Beizug einer Fachperson, die über ein ausreichendes Hintergrundwis-
sen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören, und es sei dabei seinem psy-
chischen Gesundheitszustand besonders Rechnung zu tragen, stellt das
Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Um-
stände fest, dass dazu keine Veranlassung besteht. Wie bereits in E. 6.3
ausgeführt wurde, ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle keine
Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte unkorrekt behandelt wor-
den oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig dar-
zulegen. Folglich ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Seite 14
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsu-
chenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
8.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
9.
9.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es
erscheine zweifelhaft, dass das CID erst zwei Jahre nach Kriegsende auf
den Beschwerdeführer zugekommen sei. Seine Erklärung, er sei erst wie-
der nach seiner Rückkehr 2011 auf der Familienkarte registriert worden,
widerspreche dem Umstand, dass er zuvor in F._______ die Schule be-
sucht habe und somit zumindest dort registriert gewesen sei. Zweifel be-
stünden auch daran, dass er das Flüchtlingslager wirklich so wie geschil-
dert verlassen und zwei Jahre lang in F._______ gelebt habe. So sei frag-
lich, dass er trotz Anwesenheit der Soldaten unter dem Lagerzaun habe
durchkriechen können. Zudem sei auf dem Formular des UNHCR, das die
Rückkehr der Familie nach B._______ am 12. November 2010 bestätige,
sein Name ebenfalls aufgeführt. Dies und seine Aussage, die Eltern hätten
beim Verlassen des Lagers keine Probleme gehabt, spreche eher dafür,
dass er im (…) 2010 mit ihnen direkt nach B._______ zurückgekehrt sei
und es nicht alleine unter dem Zaun hindurch verlassen habe. Gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche des Weiteren, dass er, ohne
dabei gewesen zu sein, habe angeben können, wie die Rückführung seiner
Familie abgelaufen sei.
Seite 15
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche zudem, dass das CID
mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen sei und lediglich angedroht habe,
ihn mitzunehmen, ohne dies in die Tat umgesetzt zu haben. Seine Erklä-
rungen, man habe ihn als Schüler nicht mitnehmen können, und eine heim-
liche Mitnahme sei wegen seiner Eltern auch nicht möglich gewesen, ver-
möchten nicht zu überzeugen, zumal er im besagten Zeitpunkt bereits voll-
jährig gewesen sei und auch sonst nichts gegen eine Mitnahme gespro-
chen hätte. Seine Erklärungen wirkten insgesamt konstruiert und wider-
sprächen der allgemeinen Lebenserfahrung. Realitätsfremd sei auch, dass
er nach der Drohung mit dem Internierungslager noch (…) Monate in
B._______ geblieben und die Schule weiterhin besucht habe. Dies, obwohl
er genau diese Drohung als Grund angegeben habe, weshalb er nicht mehr
in B._______ hätte bleiben können. Auf Nachfrage hin habe er sein Han-
deln nicht erklären können und sei ausgewichen.
Des Weiteren habe er die Umstände des Telefonanrufs im (…) 2012 in
E._______ unterschiedlich geschildert. Bei der BzP habe er ausgesagt, ei-
nen Anruf vom CID erhalten zu haben. Bei den Anhörungen hingegen habe
er ausgeführt, der (…)manager habe den Anruf entgegengenommen und
er wisse nicht, wer die anrufende Person gewesen sei. Seine auf Vorhalt
hin gemachte Erklärung, der Vorfall liege bereits einige Zeit zurück, sei an-
gesichts der von ihm geltend gemachten Tragweite dieses Anrufs nicht
plausibel. Zudem habe er zu seinem über (…)jährigen Aufenthalt in Co-
lombo nur wenige Angaben machen können. Er sei nicht in der Lage ge-
wesen, die genaue Adresse seines Aufenthaltsortes oder die Nachbarquar-
tiere zu nennen, sondern habe lediglich den Namen des Wohnquartiers zu
Protokoll gegeben. Auch sein Verhalten nach der Rückkehr aus E._______
habe er nicht plausibel erklären können. Bei der Frage, weshalb er sich
versteckt habe, obwohl keine Hinweise darauf bestanden hätten, dass je-
mand seinen Aufenthaltsort beim Freund seines Vaters erfahren habe, sei
er ausgewichen.
Hinzu komme, dass er nur wenig zu seiner Zwangsrekrutierung durch die
LTTE habe sagen können. Seine Aussagen seien insgesamt ohne Sub-
stanz geblieben. Zudem habe er die aufgetretenen Widersprüche in Bezug
auf die Ausbildungsdauer und seine Aufgaben an der Front auf entspre-
chende Vorhalte hin nicht zu erklären vermocht. Gleich verhalte es sich mit
seinen unstimmigen Aussagen zu den Geschehnissen bei der Ausreise am
Flughafen. Einerseits habe er bei der BzP ausgeführt, man habe ihn ein-
sperren wollen. Der Schlepper habe jedoch drei Lakhs bezahlt, worauf man
ihn habe gehen lassen. Bei der ersten Anhörung hingegen habe er ausge-
sagt, den Schlepper vom Befragungsraum aus telefonisch kontaktiert zu
Seite 16
haben. Dieser habe ihn beruhigt und ihm versichert, dass alles organisiert
sei. Auch auf Nachfrage hin habe er eine Geldzahlung des Schleppers für
die Weiterreise verneint. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, der Schlepper
habe bereits vor seiner Ankunft am Flughafen Geld bezahlt, und er habe
ihn vom Befragungsraum aus Angst kontaktiert, vermöge seine unstimmi-
gen Aussagen nicht kohärenter zu machen.
Des Weiteren wirkten auch seine Schilderungen zur Mitnahme seines Va-
ters im (…) 2016 vor dem Hintergrund seiner früheren Aussagen konstru-
iert. Es sei äussert unglaubhaft, dass er beinahe zwei Jahre nach der letz-
ten Suche nach dem Beschwerdeführer und vier Jahre nach dessen Weg-
gang aus dem Dorf plötzlich mitgenommen worden sein solle. Der fehlende
zeitliche Zusammenhang weise auf die Unglaubhaftigkeit dieses Ereignis-
ses hin.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden seiner Verwandten
(Eltern, Cousins, Onkel) vermöchten an den bisherigen Ausführungen
nichts zu ändern. Sie würden lediglich die Geburt, die Heirat und den Tod
von Personen bescheinigen und vermöchten seine gesuchsbegründenden
Aussagen nicht zu belegen. Gleich verhalte es sich mit dem handgeschrie-
benen Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von G._______. Zudem
könne angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung solcher
Dokumente nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsäch-
lich von der besagten Person stamme. Dem Dokument komme deshalb
kein Beweiswert zu. Zudem handle es sich bei solchen Schriftstücken er-
fahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben.
Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men vor seiner Ausreise glaubhaft machen können. Auch die bei seiner
Rückkehr zu erwartenden Kontrollmassnahmen am Flughafen oder am
Herkunftsort seien grundsätzlich nicht flüchtlingsrelevant. Er habe nach
dem Kriegsende noch sechs Jahre lang, bis im (…) 2015, in Sri Lanka ge-
lebt. Allenfalls im Ausreisezeitpunkt bestandene Risikofaktoren hätten so-
mit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszu-
lösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend
zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 17
9.2 Der Beschwerdeführer führte in materieller Hinsicht aus, seine ge-
suchsbegründenden Aussagen seien glaubhaft und würden die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Auf die Entgegnungen zu
den Erwägungen der Vorinstanz wird in der nachfolgenden Erwägung 10
eingegangen. Ergänzend machte er geltend, das SEM habe nicht berück-
sichtigt, dass er eine risikobegründende Narbe oberhalb seiner (...) habe.
Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und verweise diesbezüglich
auf die als Beilagen 8 bis 11 eingereichten Beweismittel. So habe er an
einer Kundgebung in (…) teilgenommen und er sei seit rund sechs Mona-
ten ein aktives Mitglied des (…). Er sei am 27. November 2016 (Heldentag
der LTTE) im Forum in (…) ein erstes Mal in (…) als offizieller Botschafter
für diese Organisation aufgetreten. Die (…) vertrete weiterhin die Positio-
nen der LTTE und kämpfe für einen tamilischen Einheitsstaat. Die Organi-
sation werde im als Beilage 11 eingereichten Zeitungsartikel der NZZ vom
(…) 2010 mit dem Titel (…) erwähnt.
9.3 In der Vernehmlassung wurde in Bezug auf die Narbe im Gesicht und
die exilpolitischen Aktivitäten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit
keinem Wort eine Verletzung durch eine Bombe oder einen Splitter er-
wähnt. Die Narbe im Gesicht sei auch nicht derart «auffällig», wie dies vom
Rechtsvertreter angeführt werde; sie könne auch durch eine anderweitige
Verletzung entstanden sein. Auch nicht erwähnt habe er die in der Be-
schwerde erstmals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz. Dieses Vorbringen sei somit als nachgeschoben zu qualifizieren.
Es könne von einer asylsuchenden Person im Rahmen der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie alle wichtigen Vorbringen für
ihr Asylgesuch von sich aus nenne. Die eingereichten Fotos würden kaum
eine exponierte exilpolitische Tätigkeit belegen. Vor allem die Fotos der
Beilage 10 würden einen gestellten Eindruck machen. Der Beschwerde-
führer trage das Hemd des (…) über einem anderen Hemd, und an den
Falten sei erkennbar, dass es erst kurz vor der Fotoaufnahme ausgepackt
worden sei. Zudem vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht die Auf-
fassung, dass der sri-lankische Nachrichtendienst blosse «Mitläufer» von
Massenveranstaltungen als solche identifizieren könne und nicht als Ge-
fahr wahrnehme. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer
nicht die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen
habe, sei sein fehlendes Bewusstsein, mit seinen exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz eine Verfolgung (…) zu provozieren.
9.4 In der Replik wurde in materieller Hinsicht entgegnet, die Narbe des
Beschwerdeführers (…) im Gesicht sei unverkennbar und mit dem Foto gut
Seite 18
dokumentiert. Eine Kriegsverletzung könne nicht ohne Weiteres ausge-
schlossen werden, weshalb sich ein klarer Verdacht der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte ergebe. Dies sei auch im Referenzurteil vom 15. Juli 2016
so festgehalten worden. Mit den eingereichten Fotos sei der Beweis für die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erbracht. Dass dies erst
in der Beschwerde geltend gemacht worden sei, sei nicht als nachgescho-
ben zu werten, sondern so hinzunehmen. Er habe als Träger einer LTTE-
Flagge bei der Demonstration eine ihm klar zurechenbare Funktion ausge-
übt und damit die Bereitschaft zum Kampf für einen tamilischen Separatis-
mus signalisiert. Es werde auch auf die beigelegten zusätzlichen Fotos des
Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer Demonstration in (…) vom
(…) 2017 (Beilage 17 und eine Videoaufnahme auf CD-ROM als Beilage
18) verwiesen. Darauf sei gut ersichtlich und hörbar, dass er an vorderster
Front lautstark mitwirke und auf den Fotos eine LTTE-Fahne in der Hand
trage. Zu beachten sei weiter, dass der (…) dem Beschwerdeführer nächs-
tens sein Engagement offiziell bestätigen werde.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 9.1 vorste-
hend) und in der Replik verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu
beanstanden.
Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik führen zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Die Entgegnung in Ziffer 4.3. der Be-
schwerde, das CID könnte sich deshalb erst zwei Jahre nach Beendigung
des Bürgerkrieges beim Beschwerdeführer gemeldet haben, weil die Er-
gebnisse des Screening-Prozesses erst 2011 vorgelegen seien, erweist
sich als wenig stichhaltig. Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich das
späte Erscheinen von CID-Angehörigen mit der angeblich erst 2011 erfolg-
ten Registrierung in seinem Heimatdorf erklärt. Diese Erklärung überzeugt
aber ebenfalls nicht, zumal mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen ist, dass er aufgrund seines Schulbesuchs während seines zweijähri-
gen Aufenthalts bei seiner Tante in F._______ von 2009 bis 2011 registriert
worden wäre und das CID auf diese Weise schon viel früher seinen Auf-
enthaltsort erfahren hätte. Für eine frühere Rückkehr an seinen Heimatort,
nämlich eine gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern aus dem Flüchtlings-
lager spricht, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, auch der Vermerk
Seite 19
seines Namens auf dem UNHCR-Formular zur bereits am 12. Novem-
ber 2010 erfolgten Rückführung der Familie in das Heimatdorf B._______
und seine wenig substanziierte Schilderung der angeblich erst späteren
Flucht aus dem Flüchtlingslager. Zudem erklärte er, seine Eltern hätten
beim Verlassen des Lagers keine Probleme gehabt, was bestimmt nicht
der Fall gewesen wäre, wenn sie dies ohne ihn getan hätten.
Überzeugend fällt dann die Einschätzung des SEM aus, der Beschwerde-
führer habe sich betreffend ein Schlüsselereignis in seiner Asylbegründung
widersprochen (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziffer 1, Bst. a, ii,
S. 4). Tatsächlich weichen die Angaben zum Telefonanruf in E._______ bei
der BzP (A3/7 Ziff. 7.01) einerseits und den Anhörungen (A12/19 F143 so-
wie A15/8 F49) anderseits diametral voneinander ab, weshalb das SEM
berechtigt war, diesen eklatanten Widerspruch für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht da-
von auszugehen ist, das CID hätte den Beschwerdeführer mittels Telefon-
anruf vorgewarnt, hätte es tatsächlich ein im vorliegenden Kontext relevan-
tes Interesse an ihm gehabt, um ihm so die Flucht zu ermöglichen. Des
Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es
sei angesichts der ungereimten und wenig substanziierten Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert
worden sei. Der Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchliche Aussa-
gen zur Dauer des Trainings (BzP A3/7 Ziff. 7.01 und Anhörung A12/10
F80), sondern auch zu seinen Aufgaben an der Front (A12/10 F80 und
A15/4 F20 ff.) gemacht, die er auf Vorhalt hin nicht zu erklären vermochte.
Die Erklärung in der Beschwerde, es liege aufgrund der Struktur der Anhö-
rungen und seines psychischen Zustandes auf der Hand, dass er sich in
einige Unstimmigkeiten verstrickt habe, vermag aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen zu den formellen Rügen nicht zu überzeugen.
Gegen die Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenen Vorbringen spre-
chen aber auch seine Aussagen zu den wiederkehrenden Besuchen von
CID-Angehörigen bei ihm zu Hause, ohne dass diese irgendwelche Kon-
sequenzen für ihn gehabt hätten. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sich das
CID trotz hinreichender Verdachtsmomente für eine Mitwirkung des Be-
schwerdeführers bei den LTTE in der von ihm geschilderten Weise verhal-
ten hätte. Insbesondere würde es aus der Sicht einer Ermittlungsbehörde
wenig Sinn machen, einen solchen Aufwand zu betreiben, lediglich um den
Beschwerdeführer ein Formular in singhalesischer Sprache betreffend die
frühere Mitwirkung bei den LTTE unterschreiben zu lassen und ihm mit sei-
ner Mitnahme und dem Internierungslager zu drohen. Seine Erklärungen,
er sei vor einer öffentlichen oder heimlichen Mitnahme sicher gewesen,
Seite 20
weil er erstens noch Schüler gewesen sei und sich zweitens seine Eltern
sonst bei einer Menschenrechtsorganisation beschwert hätten, überzeu-
gen nicht, zumal er im fraglichen Zeitpunkt bereits volljährig war und auch
aufgrund seines schriftlichen Zugeständnisses nichts gegen seine Mit-
nahme gesprochen hätte. Unlogisch und unstimmig erscheint zudem, dass
er einerseits aussagte, er sei trotz der Drohung der CID-Angehörigen mit
dem Internierungslager noch drei Monate lang in B._______ geblieben und
habe weiterhin die Schule besucht (A12/17 F133 ff.). Andererseits führte er
aus, gerade diese Drohung sei der Grund gewesen, weshalb er nicht mehr
in seinem Heimatdorf habe bleiben können (A12/11 F85).
Zu Recht hat das SEM auch erwogen, angesichts der Aussage des Be-
schwerdeführers bei der BzP, er sei zuletzt im (…) 2014 zu Hause gesucht
worden (A3/7 Ziff. 7.01), sei schwer nachvollziehbar, weshalb sein Vater
(…) Monate später im (…) 2016 plötzlich von ihm unbekannten, zivil ge-
kleideten Personen mitgenommen, während (…) Tagen festgehalten, ge-
schlagen und nach dem Verbleib seines Sohnes befragt worden sein sollte
(A12/8 F67 ff.).
Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt,
die eingereichten Urkunden seiner Eltern, Cousins und Onkel würden le-
diglich die Geburt, die Heirat oder den Tod der besagten Personen beschei-
nigen und stünden in keinem Zusammenhang mit den gesuchsbegründe-
nen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den Be-
schwerdebeilagen 5 (angebliches Foto seines Onkels […]) und 6 (Foto ei-
nes angeblich für die LTTE tätig gewesenen Cousins). Nicht zu beanstan-
den sind auch die Ausführungen zum handgeschriebenen Schreiben des
Dorfvorstehers von G._______. Schliesslich vermag der Beschwerdefüh-
rer auch nicht darzutun, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine Reflexverfolgung wegen seiner Verwandten drohe, zumal seine Eltern
keine persönlichen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hät-
ten und seine Vorbringen zur Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sind. Die
Geburtsurkunde seines Onkels (…) vermöchte – deren Echtheit vorausge-
setzt – lediglich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu ihm zu be-
legen, aber noch nicht die angebliche Tätigkeit des Onkels als Leibwächter
für (…). Auch das Foto des Onkels ist nicht geeignet, dessen behauptete
Funktion bei den LTTE zu belegen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen auf Beschwer-
deebene nicht geeignet sind, die gesuchsbegründenden Aussagen des Be-
schwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen.
Seite 21
10.2 Zu den erstmals in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten ist festzustellen, dass die eingereichten Fotos und Videoaufnah-
men auf der CD-ROM nicht geeignet sind, eine Funktion des Beschwerde-
führers zu dokumentieren, welche über diejenige eines blossen Mitläufers
hinausgehen würde. Allein die Teilnahme an Kundgebungen ist als nieder-
schwellig einzustufende Exilaktivität zu beurteilen. Hinzu kommt, dass
diese Teilnahmen mehr als zwei Jahre zurückliegen und der Beschwerde-
führer nicht geltend macht, an weiteren Veranstaltungen teilgenommen zu
haben. Die in der Replik vom 1. Juni 2017 in Aussicht gestellte und erst am
1. Juli 2019 zu den Akten gereichte Bestätigung des (...) betreffend Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers datiert denn auch bereits vom
4. Mai 2017. Der Eingabe vom 1. Juli 2019 kann keine Begründung dafür
entnommen werden, weshalb dieses Beweismittel erst jetzt eingereicht
worden ist. Unbesehen davon enthält das Schreiben auch keine Angaben
dazu, bei welchen tamilischen Veranstaltungen der Beschwerdeführer als
Koordinator aufgetreten sei und welche Aufgabe er im Koordinationskom-
mitee des Rates des Kantons (…) überhaupt wahrgenommen hat. Jeden-
falls hätte man vom Beschwerdeführer bei einem weiterhin andauernden
Engagement für den (...) erwarten können, dass er seine diesbezüglichen
Aktivitäten entsprechend dokumentiert. Es ist auch nicht davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden von diesem Schreiben erfahren ha-
ben. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden von den Kundgebungsteil-
nahmen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollten, ist ange-
sichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas nicht davon
auszugehen, sie hätten ihn als etwas anderes als einen blossen Mitläufer
von Massenveranstaltungen und nicht als Gefahr für die Einheit Sri Lankas
wahrgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist so-
mit auch unter dem Aspekt des exilpolitischen Engagements zu verneinen.
10.3
10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.5.1).
Seite 22
10.3.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Be-
rücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer be-
gründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise ei-
ner Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen
wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung
gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise er-
sichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund
zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde.
Daran vermag auch die nicht sonderlich gut erkennbare Narbe des Be-
schwerdeführers oberhalb seiner (...) etwas zu ändern. Konkrete Anhalt-
punkte dafür, dass er auf der „Watch“- oder der „Stop“-Liste eingetragen
ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. hierzu Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3).
10.3.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die ausführlichen Darle-
gungen auf Beschwerdeebene und das am 1. Juli 2019 eingereichte Up-
date zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den
Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel noch die an der Schweizer
Asylpraxis geäusserte Kritik etwas zu ändern. Die eingereichten Beweis-
mittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Be-
schwerdeführers auf, und er kann auch aus der von ihm dokumentierten
Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts
nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon
ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung zu bejahen ist. Insofern ist das Vorliegen einer
Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015
vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
10.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
Seite 23
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 24
12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
12.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persön-
lich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
Seite 25
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______, aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass
es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des
BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.3.3 Sodann ist hinsichtlich der Unruhen vom letzten Herbst festzuhal-
ten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister längst zu-
rückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe
wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und zurück in Sri Lanka:
Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 25.03.2019).
12.3.4 An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und
Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezu-
stand nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April
2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
Seite 26
ror-ld.1476769, abgerufen am 22.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 22.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 22.05.2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in E._______ ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwer-
deführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten
Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Der in der Ein-
gabe vom 1. Juli 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in Sri Lanka
gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird deshalb abgewiesen.
12.3.5 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage
in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2017
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen
würde.
12.3.6 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka mit seiner Familie
(Eltern und Bruder) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei sei-
ner Reintegration behilflich sein wird. Sein Vater sei (…) und habe zwei
oder drei Angestellte. Er müsse nicht lebenslang arbeiten und könnte ein-
fach so leben, weil sein Vater sehr vermögend sei (A12/8 F63). Des Wei-
teren ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch davon auszugehen, dass
sich seine psychischen Probleme wegen der Trennung von seinen Eltern
legen werden.
12.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
Seite 27
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und der weiteren un-
verhältnismässig umfangreichen Eingaben mit Beilagen (Replik und Ein-
gabe vom 1. Juli 2019) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf
Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Nichtoffenlegung
des Namens der SEM-Fachspezialistin im Ergebnis zu Recht gerügt, auch
wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hinter-
grund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.– auf
Fr. 1‘300.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nach Abzug
des am 13. April 2017 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.– bleibt
somit ein Betrag von Fr. 700.– zur Bezahlung offen.
14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt eine Partei nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädi-
gung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten
Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE:
als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–;
Seite 28
vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Der Beschwerdeführer
hat insofern teilweise obsiegt, als sich seine Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
als begründet erwiesen hat. Der Name der Mitarbeiterin ist ihm mit Verfü-
gung vom 13. Juni 2019 mitgeteilt worden. Die vom SEM auszurichtende
Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von
Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene
Betrag von Fr. 700.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: