B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1115/2018
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
El Salvador,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Novem-
ber 2016 sowie der Anhörung vom 27. Januar und deren Fortsetzung vom
20. März 2017 im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von El Salvador und habe zuletzt in San Salvador
gelebt. Die Schule habe er zwölf Jahre lang besucht und danach fünf Se-
mester Rechtswissenschaften an der Universität studiert. Bei der Absolvie-
rung des Militärdienstes im Jahr (…) hätten die Militärbehörden von seiner
Homosexualität erfahren, weswegen es zu gewalttätigen Übergriffen sei-
tens seines Vorgesetzten gekommen sei. Im September (…) habe er den
Militärdienst beenden müssen. Für die Polizei sei er in der Folge als Ho-
mosexueller identifizierbar gewesen und deswegen bei Strassenkontrollen
wiederholt schikaniert worden. Gegen Ende des Jahres 2012 beziehungs-
weise Anfang des Jahres 2013 sei er der Organisation „Asociación de de-
rechos humanos entre amigos“ (Entre Amigos) beigetreten. Er habe frei-
willige Strassenarbeit geleistet, Unterschriften gesammelt und an De-
monstrationen teilgenommen. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er festge-
nommen worden und mutmasslich als Gay-Aktivist bei der Polizei regis-
triert gewesen. Im November 2015 sei er auf dem Weg nach Hause in eine
Polizeikontrolle geraten. Zwecks weiterer Abklärungen sei er mitgenom-
men worden. Die Polizisten seien jedoch nicht zu einem Polizeiposten,
sondern zu einem verlassenen Grundstück ausserhalb der Stadt gefahren.
Dort hätten sie ihn (Beschwerdeführer) vergewaltigt und anschliessend
verletzt liegen gelassen. Ein Passant habe ihn gefunden und ihm geholfen,
seinen Freund Marcos zu kontaktieren. Aufgrund seiner Verletzungen habe
er sich in einer Klinik medizinisch behandeln lassen müssen. Bei Entre
Amigos habe er Unterstützung gesucht, und ihm sei geraten worden, eine
Anzeige gegen die Beamten zu erstatten. Er habe jedoch anonyme Anrufe
mit Todesdrohungen erhalten, für den Fall, dass er eine Anzeige erstatte,
weshalb er darauf verzichtet habe. Aus Angst um sein Leben habe er sich
schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am (…) sei er legal auf dem Luft-
weg über Madrid in die Schweiz gereist. Nach drei Monaten legalem Auf-
enthalt in Zürich habe er um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, da er eine
Arbeit gefunden habe. Sein Gesuch sei jedoch abgelehnt worden, weshalb
er nach Frankreich ausgereist sei. Auch dort habe er kein Bleiberecht er-
halten und sei deshalb am (…) in die Schweiz zurückgekehrt.
E-1115/2018
Seite 3
Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte, ei-
nen Polizeirapport vom 30. Juni 2014, eine Bestätigung der Militärbehör-
den vom 27. Januar 2017, einen Arztbericht vom 2. März 2017, eine Mit-
gliederbestätigung von Entre Amigos vom 12. September 2016 sowie zwei
undatierte Drohbriefe ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (eröffnet am 23. Januar 2018) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und er sei vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom
23. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwer-
deführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter dem Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftig-
keitsbelegs gut. Einen solchen reichte der Beschwerdeführer am 6. März
2018 nach.
F.
Aus organisatorischen Gründen erfolgte ein Wechsel der vorsitzenden
Richterin.
E-1115/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1115/2018
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile
von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Ver-
folgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie das persönliche Furchtempfinden der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer auch für Dritte nachvollziehbare
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-
weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer
von Verfolgung zu werden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und
nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die
Schilderungen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Vergewaltigung
durch Polizisten seien widersprüchlich und wenig gehaltvoll ausgefallen.
Zu den einzelnen Handlungen der Polizisten, zu seinen eigenen Reaktio-
nen und zu den örtlichen Gegebenheiten seien seine Antworten auswei-
chend gewesen und hätten in markanter Weise einen persönlichen Bezug
vermissen lassen. Trotz mehrerer Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage
gewesen, einen anschaulichen und konsistenten Ablauf der Ereignisse
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Seite 6
zwischen dem Zeitpunkt seiner Mitnahme bis zur geltend gemachten Ver-
gewaltigung beziehungsweise der unmittelbar darauffolgenden Ereignisse
zu geben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er das Geschilderte nicht
selbst erlebt habe. Zwischen den geltend gemachten Vorfällen von Januar
und September (…) im Militärdienst und seiner Ausreise im Jahr 2016 fehle
es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb diese Vorfälle nicht
asylrelevant seien. Im nationalen Strafrecht von El Salvador gebe es weiter
keine Bestimmung, welche Homosexualität unter Strafe stelle. Vielmehr
würden sogenannte „Hass-Verbrechen“ aufgrund der sexuellen Orientie-
rung einer Person mit einer Strafe von drei bis sechs Jahren Haft bestraft.
Ebenfalls verboten sei die Diskriminierung basierend auf Gründen der Ge-
schlechteridentität und der sexuellen Orientierung. Von Seiten des Staates
bestehe in El Salvador keine systematische kollektive Verfolgung von ho-
mosexuellen Personen und es sei nicht grundsätzlich von einem fehlenden
Schutz auszugehen. LGBTI-Personen stehe die Möglichkeit offen, sich bei
Übergriffen an höhere Instanzen zu wenden. Im Jahr 2015 habe sodann
die Generalstaatsanwaltschaft im Falle eines gewaltsamen Übergriffs auf
eine transsexuelle Person durch Polizisten mehrere Mittäter aus dem
Dienst entlassen und zwei Haupttäter zu mehrjährigen Haftstrafen verur-
teilt. In objektiver Hinsicht würden deshalb keine Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung von Leib und Leben einzig aufgrund der Homosexu-
alität des Beschwerdeführers bestehen. Den Akten seien keine glaubhaf-
ten Hinweise zu entnehmen, dass er asylrelevante Nachteile von Seiten
der salvadorianischen Behörden zu befürchten hätte. Die Benachteiligun-
gen im Alltag würden zufolge der fehlenden Intensität keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine Aus-
sagen würden viele Realkennzeichen aufweisen. Aus Schutz vor den ge-
waltbereiten und kriminellen Banden habe er jeweils nur den Arbeitsaus-
weis auf sich getragen, da darin seine Adresse nicht eingetragen gewesen
sei. Die Polizisten hätten ihn deshalb zur Überprüfung seiner Personalien
auf den Polizeiposten mitnehmen müssen. Zwischen ihm und dem Dolmet-
scher habe es sodann Verständnisprobleme gegeben und er habe bei der
Rückübersetzung Korrekturen vornehmen müssen. Entgegen dem Vor-
schlag des Hilfswerksvertreters habe es die Vorinstanz unterlassen, ein
medizinisches Gutachten zu seinem psychischen Zustand einzuholen. Die
Mitgliedschaftskarte von Entre Amigos bestätige seine Homosexualität.
Das polizeiliche Dokument zeige, dass er nach den Kundgebungen im Jahr
2014 von der Polizei angehalten worden sei. Der Arztbericht halte fest,
dass er am 12. November 2015 Opfer eines Sexualdelikts geworden und
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Seite 7
dabei schwer an Leib und Leben verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe
diesen Beweismitteln fälschlicherweise keine Beweiskraft zugemessen.
Gemäss UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) seien
in El Salvador Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung weit
verbreitet und homosexuelle Personen würden nicht nur durch die Banden,
sondern auch durch die Polizei und staatlichen Behörden angegriffen oder
ermordet. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehöre er einer be-
stimmten sozialen Gruppe an und sei von den staatlichen Organen geziel-
ten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würde er inhaf-
tiert, misshandelt, diskriminiert, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht wer-
den. Zudem würde er auch seitens der kriminellen Banden unterdrückt wer-
den, weshalb er begründete Furcht habe, in El Salvador einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft und nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und
die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Bei den behaupteten Nachteilen während des
Militärdienstes im Jahr (…) fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammen-
hang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016, weshalb diese
als nicht asylrelevant einzustufen sind. Seine Schilderungen zum geltend
gemachten sexuellen Übergriff durch die Polizei sind vage und oberfläch-
lich ausgefallen. Er konnte die einzelnen Handlungen der Polizisten nicht
beschreiben und schilderte keine Eindrücke, welche auf ein persönliches
Erlebnis schliessen lassen würden. Auch auf Nachfrage konnte er den Vor-
fall nicht detaillierter erzählen. Auffallend ist, dass er sich nicht an das Da-
tum dieses Ereignisses erinnern kann, obwohl es sich dabei um das flucht-
begründende Erlebnis gehandelt haben soll (vgl. act. A23 F21 f.). Zur Zeit
des angeblichen Übergriffs bis zu seiner Ausreise gab er an, vier Monate
bei seinem Freund Marcos gewohnt zu haben und während dieser Zeit nur
zweimal nach draussen gegangen zu sein (vgl. act. A23 F174). Detaillierter
konnte er diese Zeit nicht schildern. Seine Ausführungen zu den geltend
gemachten Drohanrufen durch Polizisten fielen sodann sehr vage aus. Es
sei ihm klar gewesen, dass die Polizisten ihn hätten umbringen wollen (vgl.
act. A23 F180). Weitere Details nannte er nicht. Die Drohungen sind des-
halb als unglaubhaft einzustufen. Daran ändern auch die handgeschriebe-
nen Drohbriefe nichts, deren Beweiswert äusserst gering ist. Die in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachten Verständigungsprobleme anlässlich der
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Seite 8
Anhörung sind unbeachtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschrift-
lich den Inhalt der Anhörungsprotokolle und nahm Ergänzungen vor. Allfäl-
lige Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher konnten
damit ausgeräumt werden.
6.2 Das vorliegend im Vordergrund stehende Verfolgungsmotiv der Homo-
sexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“
erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 E. 5.2.2). Dies steht in Über-
einstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin
wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte
soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrich-
tung ausgesetzt sei. Die sexuelle Orientierung sei ein bedeutendes Merk-
mal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden
könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausle-
ben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu ver-
meiden.
In El Salvador ist gleichgeschlechtlicher Verkehr nicht verboten, die gleich-
geschlechtliche Ehe wird jedoch nicht anerkannt. Gemäss Strafgesetzbuch
sind sogenannte "Hassdelikte", zu welchen auch Delikte aufgrund der se-
xuellen Identität, des Ausdrucks der Geschlechtszugehörigkeit und der se-
xuellen Orientierung gehören, mit einer Strafe zwischen drei und sechs
Jahren bedroht. Laut der kanadischen Migrationsbehörde können sich Op-
fer von Übergriffen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden. Po-
lizeigewalt könne auch beim Ombudsmann für Menschenrechte gemeldet
werden (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, El Salvador: In-
formation Gathering Mission Report – Part 2 – The Situation of Women
Victims of Violence and of Sexual Minorities in El Salvador, 09.2016). Es
existieren verschiedene Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung
von homosexuellen Personen, wobei es offenbar vorkommt, dass die Poli-
zei auf konkrete Anzeigen nicht reagiert (vgl. Georgetown Law Human
Rights Institute, Uniformed Injustice – State Violence Against LGBT People
in El Salvador, 21.04.2017). Weiter ist anzunehmen, dass ein nicht unbe-
trächtlicher Teil der Bevölkerung von El Salvador eine ablehnende Haltung
gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren sexuelle Orien-
tierung missbilligt, welche oft als Verstoss gegen traditionelle Normen und
Werte betrachtet wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass homosexu-
elle Personen in El Salvador von Seiten des Staates grundsätzlich gedul-
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det und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt wird. Nach dem Gesag-
ten ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Homosexualität des Be-
schwerdeführers zu verneinen.
6.3 Eine subjektiv empfundene Furcht vor Benachteiligung (respektive vor
staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen) stellt erst dann eine flücht-
lingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn
sie auch objektiv nachvollziehbar und mithin begründet ist. Zumindest letz-
teres Element liegt angesichts der unterlassenen Anzeigeerstattung beim
Beschwerdeführer nicht vor. Mangels gegenteiliger persönlicher Erfahrung
des Beschwerdeführers kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, die el salvadorianischen Behörden hätten eine
Strafanzeige nicht entgegengenommen, die Täter nicht strafrechtlich ver-
folgt und ihm entsprechenden Schutz verweigert. Auf eine generelle und
systematische Schutzverweigerung der staatlichen Behörden kann auf-
grund von vereinzelt berichteten Fällen nicht geschlossen werden. Die
Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidi-
arität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls.
6.4 Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von homosexuellen Perso-
nen in El Salvador durch die Regierung und durch kriminelle Banden ist auf
die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu ver-
weisen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv ge-
richtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen
und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzuneh-
men haben). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht
erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner bisherigen Pra-
xis in keinem Herkunftsland eine Kollektivverfolgung von homosexuellen
Asylsuchenden – in dem Sinn, dass bei jedem Angehörigen dieser Gruppe
ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der sexuellen Veranla-
gung auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen wäre – festge-
stellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6 oder
2013/11 E. 5.4).
6.5
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
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Seite 10
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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Seite 11
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach El
Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. We-
der aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge-
ben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in El Salvador lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Die politische Lage in El Salvador ist stabil. Das Land kämpft jedoch
mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kri-
minalitätsrate (vgl. reise-information/el_salvador/reisehinweise-el-salvador.html >, abgerufen
am 24.02.2020). Im Jahr 2016 wies das Land nach Syrien die zweithöchste
Anzahl Todesopfer pro 100‘000 Einwohner auf (vgl. International Crisis
Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America,
06.04.2017; Small Arms Survey, Global Violent Deaths 2017, 12.2017).
Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen
zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) so-
wie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eighteenth Street gang; vgl.
International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion
in Central America, 06.04.2017). Die restliche Bevölkerung ist von der Ban-
denkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen
Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten
Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und
Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis
Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America,
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Seite 12
06.04.2017). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in El Sal-
vador weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar.
Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach El Sal-
vador in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er studierte
fünf Semester Rechtswissenschaften an der Universität (vgl. act. A6
F1.17.04) und war berufstätig (vgl. act. A23 F26). Weiter verfügt er über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A23 F164), welches ihn bei
einer Rückkehr wird unterstützen können. Es ist anzunehmen, dass er sich
auch in seinem Heimatland wieder eine Existenz wird aufbauen können.
Den Akten sind auch keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen und
solche belegt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht mit
Arztberichten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit
Zwischenverfügung vom 1. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1115/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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