B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-1116/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige serbi-
sche Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
21. Dezember 2011 verliessen und am 2. Januar 2012 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass am 12. Dezember 2012 die Befragungen zur Person stattfanden
und die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2012 zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass sie dazu im Wesentlichen vorbrachten, am 13. Dezember 2011 sei
ihr Sohn von einem älteren serbischen Nachbarjungen auf dem Nach-
hauseweg von der Schule verprügelt worden,
dass sie zur Familie des serbischen Jungen gegangen seien, um diese
zur Rede zu stellen, sie jedoch umgehend als Roma beschimpft worden
seien,
dass sie den Vorfall hätten besprechen wollen, der Nachbar jedoch den
Beschwerdeführer geschlagen habe, worauf er sich gewehrt habe,
dass der Nachbar ausgeschlagene Zähne und ein Kieferbruch davonge-
tragen habe,
dass die vor Ort eingetroffene Polizei den Beschwerdeführer auf den Pos-
ten mitgenommen, ihn zirka drei Stunden einvernommen und ihm eröffnet
habe, es würde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet,
dass während des Postenaufenthaltes die gegnerische Familie die Be-
schwerdeführerin zu Hause aufgesucht und bedroht habe und im Verlaufe
des Abends die Nachbarn erneut erschienen seien und gegen die Familie
der Beschwerdeführenden Drohungen ausgesprochen habe,
dass der Beschwerdeführer telefonisch die Polizei gerufen habe, diese
jedoch nicht erschienen sei,
dass der Vater der Nachbarn ein pensionierter Polizeiinspektor sei, wes-
halb sich die Beschwerdeführenden nicht gegen diese habe wehren kön-
nen,
dass die Beschwerdeführenden noch in derselben Nacht ihr Haus verlas-
sen, sich für einige Tage zu Verwandten begeben und sich darauf aus
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Angst vor einem Verfahren entschlossen hätten, ihr Heimatland zu ver-
lassen,
dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland bei Verwand-
ten aufgehalten und erfahren hätten, dass die Polizei in Serbien gegen
den Beschwerdeführer wegen der Schlägerei ein Verfahren eingeleitet
habe und ihn suche,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2012 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, Übergriffe durch Dritte
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Mi-
noritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rech-
te der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Min-
derheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Mut-
tersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eige-
nen Sprache erhielten,
dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in
öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
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dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht rest-
los ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst allerdings Übergrif-
fe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, dass jedoch die
Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat-
staat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant seien,
dass sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Verfahren we-
gen Körperverletzung darauf abzielen würde, ihn aus einem in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründen zu treffen, sondern zum Ziel hätte, eine
strafbare Handlung zu ahnden und daher rechtsstaatlich legitim sei,
dass zudem aufgrund unstimmiger und widersprüchlicher Angaben der
Beschwerdeführenden sowohl die beiden Angriffe der Nachbarn als auch
die behauptete Untätigkeit der Polizei nicht glaubhaft seien und die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten würden,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG kei-
ne Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte
ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2012
(Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im
Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit
(des Vollzuges) die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 bezüglich der Fest-
stellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht
angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht
zumutbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Pe-
ter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung feststellte, aufgrund unstimmiger und widersprüchlicher Angaben
der Beschwerdeführenden sei der geltend gemachte Sachverhalt bezüg-
lich die beiden Angriffe der Nachbarn als auch bezüglich die behauptete
Untätigkeit der Polizei nicht glaubhaft,
dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbe-
dingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Er-
schwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situa-
tion darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen liesse, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
den – allein aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma nach geltender ge-
festigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass die Beschwerdeführenden aus dem in der Rechtsmitteleingabe aus-
zugsweise zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/51
nichts Wesentliches abzuleiten vermögen, das im vorliegenden Verfahren
entscheidend ins Gewicht fallen könnte,
dass in BVGE 2009/51 ein zum vorliegenden Verfahren grundlegend un-
terschiedlicher Sachverhalt zur Beurteilung stand,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigte, vor dem 13. Dezem-
ber 2011 keine Probleme in Serbien gehabt zu haben (Akten BFM B7/11
F9),
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dass auch die Beschwerdeführerin erklärte, vor dem 13. Dezember 2011
mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben, dass sie als Roma
jedoch von den Serben nicht gemocht würden,
dass der im vorliegenden Asylverfahren geltend gemachte Sachverhalt,
wie er sich nach dem 13. Dezember 2011 abgespielt haben soll, in we-
sentlichen Teilen nicht glaubhaft gemacht wurde,
dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen (B7/11 F66-F68),
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in einer Fabrik einer
Erwerbstätigkeit nachging und auch die Beschwerdeführerin gearbeitet
hat (B7/11 F65),
dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein eigenes Haus verfü-
gen und nach Angaben der Beschwerdeführerin ein gutes Leben geführt
hätten (B8/11 F6 und F65),
dass einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder
der Beschwerdeführenden nach Serbien unter dem Aspekt des Kindes-
wohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (BVGE
2009/51 E. 5.6),
dass es dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen Arbeitsmarktsituati-
on in Serbien zuzumuten ist, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten,
dass angesichts dieser Umstände entgegen den in der Rechtsmittelein-
gabe erhobenen pauschalen Befürchtungen nicht zu erwarten ist, die Be-
schwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe dieser Ein-
schätzung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen haben und insbeson-
dere der Verweis auf EMARK 2006 Nr. 10 (Entscheide und Mitteilungen
der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission) schon deshalb
nicht sachgerecht ist, da sich dieser Entscheid auf Minderheiten in Koso-
vo bezieht,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: