Abtei lung V
E-1117/2007
hub/let
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Monnet
Gerichtsschreiberin Lettau
X._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Caritas Schweiz, Necmettin Isler,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Dezember 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
September 2006 von H._______ aus über A._______ und reiste am 17. November
2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5.
Dezember 2006 fand die summarische Befragung im Transitzentrum Y._______
statt. Am 6. Dezember 2006 erfolgte eine Knochenaltersbestimmung, wonach der
Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von mindestens 19 Jahren aufweist.
Im Rahmen der direkten Bundesanhörung im Transitzentrum Y._______ vom 14.
Dezember 2006, bei welcher dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beige-
ordnet war, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der
Knochenaltersbestimmung gewährt.
Im Wesentlichen machte der aus Z._______ stammende und der Ethnie der Igbo
angehörende Beschwerdeführer geltend, er sei am 5. Februar 1990 geboren und
werde wegen der Tötung von Mitgliedern einer gegnerischen Kultgruppe von die-
ser und den Angehörigen der Opfer im ganzen Land gesucht.
Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem vierten Lebensjahr in B._______,
M._______, Z._______, gelebt, danach sechs Jahre in J._______, N._______, wo
er zur Schule gegangen sei und bei einer Verwandten gewohnt habe. Danach
habe er ein Jahr bei einer anderen Verwandten der Familie im _______ in
Z._______ gelebt. Mit 11 Jahren sei er auf das _______ College in Z._______
gegangen und habe vier Jahre lang Hochbau studiert.
Er habe im Internat gewohnt und sei wie andere Studenten seines Colleges auch
Mitglied der Kultgruppe P._______ gewesen, der er drei Jahre lang angehört habe.
Die Gruppe habe Auseinandersetzungen mit der studentischen Kultgruppe
"C._______" gehabt, und man habe sich tödliche Kämpfe geliefert. Der Beschwer-
deführer habe _______. Daraufhin sei er im Februar 2006 während einer Prüfung
angeschossen worden und anschliessend auf der Flucht vor den Angehörigen der
Opfer und anderen gegnerischen Gruppenmitgliedern gewesen. Er habe sich
neben Aufenthalten bei Verwandten und Freunden in N._______ und Z._______
zeitweise bei seiner Mutter in seinem Heimatort B._______ _______ aufgehalten,
wo ihn die "C._______" ausfindig gemacht hätten. Im Juni/Juli 2006 sei seine
Mutter von Mitgliedern der "C._______" erschossen worden, woraufhin er später
aus Rache _______ der Gruppe umgebracht habe. Er sei auf dem Landweg nach
J._______, D._______, H._______ und weiter nach A._______ geflohen.
B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C. Gemäss Bericht der Stadtpolizei S._______ vom 14. Januar 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer am 14. Januar 2007 wegen des Verdachts des Drogenhandels bei
3einer Effektenkontrolle in S._______ von den zuständigen Polizeibeamten ein
grösserer Geldbetrag ungeklärter Herkunft in Anwendung von Art. 86 Abs. 4a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) AsylG abgenommen.
D. Der Beschwerdeführer legte am 12. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung des BFM auf-
zuheben, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, sowie festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
beziehungsweise unzumutbar und und infolgessen die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung der Caritas S._______, _______, vom 20. Februar 2007 zu den Akten.
G. Am 27. Februar 2007 verfügte der Kanton S._______ in Anwendung von Art. 13e
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.
März 1931 (ANAG, 142.20) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der
Stadt S._______ und den angrenzenden Gemeinden wegen des Verdachts des
Drogenhandels und der Gewaltanwendung sowie Drohung gegenüber Beamten.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2007 zur
Kenntnis gebracht.
I. Am 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer von den zuständigen Polizeibeam-
ten in der Stadt S._______ wegen Missachtung der am 27. Februar 2007
verfügten Ausgrenzung aus der Stadt S._______ und des Verkaufs von Kokain
festgenommen.
J. Mit Verfügung des BFM vom 25. April 2007 wurde der dem Beschwerdeführer am
14. Januar 2007 von der Polizei S._______ abgenommene Geldbetrag in der Höhe
von Fr. 1'130.00 zuhanden seines Sicherheitskontos sichergestellt. Gleichzeitig
wurde verfügt, der Betrag werde im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsor-
ge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens
gegenübergestellt.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2.2 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 73). Der Beschwerdeführer war nach seinen eigenen Angaben bei Einrei-
chung der Beschwerde noch minderjährig. Indessen darf - ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit - aufgrund der Aktenlage für das vor-
liegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit
seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrens-
rechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt
handlungsfähigen Unmündigen vgl. Gygi, a.a.O., S. 180; P. Saladin, Das Verwal-
tungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993; die An-
wendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG,
SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 und 50 ff.
VwVG).
52.3 Der Anspruch des nach eigenen Angaben minderjährigen Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör wurde gewahrt.
Dem unbegleiteten Minderjährigen ist entsprechend Art. 17 Abs. AsylG für die
Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson, die dessen Rechte wahrnimmt,
beigeordnet worden, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs.
2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gewahrt ist (siehe Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2).
Soweit der Rechtsvertreter eine Rückweisung der Sache wegen fehlerhafter
Eröffnung der Verfügung an den Minderjährigen statt an die Vertrauensperson
geltend macht, erweist sich die Rüge als unbegründet. Auch diesbezüglich ist der
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.
Die Verfügung des BFM (Art. 5 VwVG) ist als solche schriftlich zu eröffnen (Art. 34
VwVG). Art. 11 Abs. 3 VwVG sieht vor, dass die Behörden ihre Mitteilungen an ei-
ne Prozesspartei oder an den Rechtsvertreter zu richten haben, sofern ein solcher
ernannt worden ist. Diese Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur für gewillkürte
Vertreter gilt, muss von ihrem Rechtssinn her für gesetzliche Vertretungen eben-
falls Anwendung finden, da dort die Vertretenen nicht in der Lage sind, ihre Inte-
ressen selbständig wahrzunehmen und gerade deshalb der Begleitung und Unter-
stützung durch eine Vertrauensperson bedürfen (vgl. Art. 7 Abs. 5 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die
gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 ernannte Vertrauensperson stellt eine derartige ge-
setzliche Vertretung dar. Daraus ist zu schliessen, dass die Verfügung des BFM
der Vertrauensperson als Vertreter des Minderjährigen zu eröffnen ist.
Die Zustellung ist hier entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch tat-
sächlich an die Vertrauensperson erfolgt: Gemäss dem den Akten beiliegendem
Rückschein (vgl. act. A17, S. 2) wurde die an die Vertrauensperson adressierte
Verfügung dieser am 11. Januar 2007 mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
64.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe seine sich aus Art. 8 Abs. 1 AsylG ergebende Pflicht,
an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der
Identität gehöre, verletzt. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht, obwohl er
angeblich über ein Mobiltelefon verfügt, in der Heimat eine Geburtsurkunde besitzt
und einen Studentenausweis besass, dessen Verlust nicht geglaubt werden kön-
ne. Zudem habe er diverse Kontakte im Heimatland. Es sei ihm damit möglich ge-
wesen, entsprechende Papiere einzureichen, was er aber nicht getan habe. Es be-
stünden daher erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität.
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität seien vor dem
Hintergrund eines absolvierten Technical College und der englischen
Amtssprache, bei welcher eine unsichere und fehlerhafte Schreibweise zum
Ausdruck komme, nicht glaubhaft; die Personalienblätter wiesen Fehler hinsichtlich
des Geburtsdatums und Geburtsortes sowie widersprüchliche Angaben bezüglich
des Namens seiner Mutter auf.
Auch die Aussage den Reiseweg betreffend - er wisse nicht, durch welche Orte er
gereist sei - sei insbesondere angesichts der geltend gemachten Bildung realitäts-
fremd. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinem schulischen Werdegang
und zum Collegeaufenthalt gemacht habe, seien in der Kombination angesichts
der für den Besuch des Colleges notwendigen Schuljahre tatsachenwidrig.
Der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten widersprochen: bei-
spielsweise hinsichtlich der Schilderung des Verlusts des Studentenausweises,
der _______ im Februar/März 2006 folgenden Vorgänge, der Vorgänge um die
Begegnung der Verfolger seiner Schwester, der unterschiedlichen Namen seiner
Schwester, der Angaben hinsichtlich seiner Verwandtschaft, der Umstände des
Todes seiner Mutter, der Tatwaffe, des Zeitraums, des Tatortes und der Tatum-
stände der _______ sowie der Angaben zum Anführer seiner Kultgruppe.
4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als
höchst unglaubhaft einzustufen sind.
Bereits der Collegeaufenthalt des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden,
weil er nicht die für einen Collegebesuch in Nigeria erforderlichen vorgängigen
zwölf Schuljahre aufweist, sondern lediglich sechs bis sieben Jahre.
Des weiteren sind - wie die Vorinstanz zu Recht aufführt - zahlreiche Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers auffällig: So behauptete der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung noch, der Studentenausweis sei ihm abhan-
den gekommen, er wisse nicht wo (vgl. act. A1, S. 7); in der Zweitbefragung gab er
jedoch an, er habe den Studentenausweis im November 2006 zusammen mit sei-
nem Portemonnaie in I._______ verloren (vgl. act. A11, S. 3). Auf Nachfrage
vermag er diesen Widerspruch in keiner Weise zu erklären (vgl. act. A11, S. 30).
Auch die Schilderungen der Aufenthalte des nach dem Schiessvorfall im Febru-
ar/März 2006 flüchtenden Beschwerdeführers variieren in den Befragungen stark;
es ist unklar, bei welchen Freunden und Verwandten er sich wann aufgehalten ha-
7ben und wann er zu seiner Mutter in sein Heimatdorf geflohen sein will (vgl. act.
A11, S. 13).
Aus den Befragungen ergibt sich nicht, ob seine Schwester den Verfolgern in sei-
nem Heimatdorf lediglich den Laden gezeigt hat (vgl. act. A1, S. 9), in welchem
sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, oder aber seine Verfolger in den
Laden geführt habe (vgl. act. A11, S. 14).
Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft wider-
sprüchlich. So behauptet er zum einen, er habe nur seine Mutter und deren Bruder
gehabt, zum anderen aber nennt er eine Tante mütterlicherseits (vgl. act. A11, S.
7), später erwähnt er eine Tante in Z._______, zu welcher er geflohen sei. Bei
letzterer handelt es sich angesichts der unterschiedlichen Wohnorte
möglicherweise um eine zweite Tante des Beschwerdeführers.
Die eine Schwester benennt er in der Erstbefragung _______ (vgl. act. A1, S. 6),
in der direkten Anhörung nennt er jedoch den Namen _______ (vgl. act. A11, S. 6,
8).
Auch die Angaben zum Todeszeitpunkt der Mutter des Beschwerdeführers und
den Umständen der Tötung sind widersprüchlich. Unklar bleibt, wann seine Mutter
gestorben sein soll, auf welche Weise und wie der Beschwerdeführer davon erfah-
ren haben will (vgl. act. A1, S. 4; A11, S. 24). Hinsichtlich der Angaben zur Mutter
ist schon auffällig, dass der Beschwerdeführer als Namen der Mutter auf dem Per-
sonalienblatt des Empfangszentrums wiederholt _______ angibt (vgl. act. A5, S. 1,
2), später jedoch den Namen _______ anführt (vgl. act. A1, S. 1).
Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer sich in der zweiten Befragung nicht mehr
erinnern kann, wann er H._______ verlassen haben will, und den Zeitraum
September bis November 2006 nennt, während er in der Erstbefragung noch
September 2006 als Ausreisezeitraum angegeben hat (vgl. act. A11, S. 30).
Widersprüchlich sind die Angaben zum Namen und zur Ethnie des Anführer seiner
Gruppe, zumal er nur in der Erstbefragung einen Namen des Anführers zu benen-
nen vermag, in der zweiten Anhörung jedoch angibt, er kenne den Namen des An-
führers nicht und in Erst- und Zweitbefragung unterschiedliche Ethnien angibt (vgl.
act. A11, S. 12, 16).
Hinsichtlich der ersten drei Tötung bleibt der Zeitpunkt unklar, spricht der Be-
schwerdeführer doch zum einen von Oktober 2006 (vgl. act. A1, S. 11, 16), zum
anderen sollen diese vor dem Schuss auf den Beschwerdeführer im Februar 2006
stattgefunden haben (vgl. act. A11, S. 13, 16).
Auch bezüglich der Tatwaffen widersprechen sich die Schilderungen, will der Be-
schwerdeführ doch zum einen _______ (vgl. act. A1, S. 11), später jedoch (vgl.
act. A11, S. 24) _______ (vgl. act. A A11, S. 18) _______ haben, wobei er diesen
Widerspruch in keiner Weise zu erklären vermag (vgl. act. A11, S. 32). Des
weiteren widersprechen sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Angaben
zum Tatort und zu den Tatumstände einschliesslich der Anzahl der anwesenden
Zeugen der behaupteten Tötungsvorfälle (vgl. act. A1, S. 11; A11, S.17-19).
4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde zu den Vorwürfen der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht.
84.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie-
drigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
berufen. Aus dieser ergäben sich keine einem Wegweisungsvollzug entgegegen-
stehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Rahmen der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges müsse zwar dem Alter des Beschwerdeführers
Rechnung getragen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Per-
son seien jedoch, wie ausgeführt, unglaubhaft. Zudem könne der Beschwerdefüh-
rer aus dem Resultat der Knochenaltersbestimmung nichts für sich ableiten. Wenn
die Altersangaben der Wahrheit entsprächen, wäre der Beschwerdeführer zudem
beinahe volljährig. Auf eine abschliessende Altersbestimmung könne aber verzich-
tet werden, da wegen der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers von
der Anwesenheit beider Elternteile und anderer Familienmitglieder ausgegangen
9werden könne. Bei Rückkehr werde der Beschwerdeführer nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, nicht zuletzt wegen der zu erwartenden Unterstüt-
zung seiner Familienmitglieder und des Freundeskreises.
6.2 Die Beschwerdeseite führt aus, die Vorinstanz hätte wegen der unbrauchbaren
Knochenaltersbestimmung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gehen und entsprechend der Rechtsprechung der ARK das Kindeswohl nach Art. 3
KRK des unbegleiteten Minderjährigen bei der Zumutbarkeitsprüfung in einer ge-
samtheitlichen Prüfung berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz hätte im Einzelnen
die Umstände der Rückkehr von Amts wegen abklären müssen, insbesondere in-
wiefern der minderjährige Beschwerdeführer unter die Obhut eines Familienmit-
gliedes oder einer besonderen Institution genommen werden könne. Die
Vorinstanz hätte zudem zu prüfen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer genann-
ten Verwandten in der Lage und willens seien, dem Beschwerdeführer zu helfen
und Abklärungen nicht unter Berufung auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers und dessen Papierlosigkeit unterlassen dürfen. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu einer Identität seien nicht unglaubhaft; der Beschwerdeführer
sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die Vorintanz habe
demnach ihre sich aus EMARK 1998 Nr. 13 ergebene Abklärungspflicht verletzt.
Des weiteren sei der Wegweisungsvollzug wegen Verstosses gegen die Kinder-
rechtskonvention, im Einzelnen die Pflicht zu Nachforschungen nach den Eltern
(Art. 22 KRK), die besondere Schutz-Beistandspflicht aus Art. 20 KRK und die Be-
rücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK), auch völkerrechtlich unzulässig.
Auch verstiesse der Wegweisungsvollzug angesichts der Tatsachen, dass der Be-
schwerdeführer fünf Menschen umgebracht habe und in Nigeria Todesstrafe und
Scharia herrschten, gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK. Hinsichtlich der
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Studentenkulten sei auf ent-
sprechende Berichte internationaler Organisation zu diesem Thema zu verweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.3 Sodann ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder aus
dessen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
10
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Da die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers über seine Zugehörigkeit in einer Studentenkultgruppe und die Tötung rivali-
sierender Mitglieder nicht geglaubt werden kann (s.o.), ist auch eine derartige kon-
krete Gefahr unglaubhaft. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am
_______ geboren und demzufolge noch minderjährig ist, ergeben sich entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Zunächst ist dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 6. Dezember 2006,
wonach ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren vorliegt (vgl. act. A8, S. 1),
kein Nachweiswert beizumessen. Der Beschwerdeführer will zum Zeitpunkt der
Handknochenuntersuchung nämlich erst _______ alt gewesen sein. Demnach liegt
- worauf auch der Beschwerdeführer zu Recht verweist - seine Altersangabe
innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren und hat damit keinen
Beweiswert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 Erw. 7 S. 184 ff.). Allerdings bedeutet dies
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwer-
deführer demzufolge als minderjährig zu gelten hat. Grundsätzlich trägt der Be-
schwerdeführer bei fraglicher Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8
ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung
findet, die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit (EMARK 2000 Nr.
19 erw. 8b S. 188; 2001 Nr. 23 Erw. 6c S. 187).
Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die Beweislast
für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel gezogene Min-
derjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden
Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit - wie vorliegend - tatsäch-
lich unbewiesen bleibt, das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis
gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass die Person
mehr als 18 Jahre alt ist, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung
gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 -
10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB).
Die Vorinstanz hat ihre nach Auffassung des Gerichts berechtigten Zweifel an der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Diese beruhen insbe-
sondere auf den unglaubhaften Indentitätsangaben des Beschwerdeführers, der
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren und dem unglaubhaften Reiseweg.
Auf eine abschliessende Beurteilung des Alters hat die Vorinstanz jedoch verzich-
tet, da auch bei Annahme der Minderjährigkeit der Wegweisungsvollzug für
zulässig und zumutbar zu erachten ist.
Der Vorinstanz ist im Ergebnis Recht zu geben, dass selbst bei Einstufung des
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Beschwerdeführers als minderjährig nach dem massgebenden schweizerischen
Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 S. 92 Erw. 4d) und der damit einhergehenden An-
wendung der Normen aus der Kinderrechtskonvention (KRK) aus dieser keine ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
resultieren, da Art. 22 KRK nicht zur Anwendung gelangt.
Nach Art. 22 Abs. 1 KRK treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen, um
sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt
oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts
oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen
Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in die-
sem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Men-
schenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Ver-
tragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich
in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge, nicht aber auf ausländische Minderjährige - wie den Beschwerdeführer
- , deren Asylgesuch abgelehnt worden ist. Demnach bestehen keine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, im Vorfeld des Wegweisungsvollzuges eines im Asylverfah-
ren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehöri-
gen vorzunehmen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu
Recht als zulässig erachtet.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nigeria nicht
ausmachen (vergleiche EMARK 1999 Nr. 27). Zwar kommt es in Nigeria immer
wieder zu ethnisch, wirtschaftlich oder religiös motivierten Spannungen und Ge-
waltausbrüchen. Insbesondere in den vorwiegend muslimischen Staaten im Nor-
den des Landes finden sporadisch Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen
verschiedener Ethnien oder Religionsgruppen statt. Ein weiterer Unruheherd ist
das Nigerdelta (Rivers State und Delta State). Dennoch kann - insbesondere in
Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Z._______) - nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr darstellen könnte. Auch die sozialen und wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stel-
len praxisgemäss keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 14a Abs.
4 ANAG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 Erw. 6b S. 149).
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7.6 Wenn man von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, ist im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG das Kindeswohl als ge-
wichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die
nach wie vor geltende Rechtsprechung der ARK hin (siehe EMARK 1998 Nr. 13
Erw. 5e. aa, s. 198 f. ), wonach die Asylbehörden grundsätzlich verpflichtet sind,
die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen.
Das BFM hat es unterlassen, Abklärungen über ein bestehendes oder soziales Fa-
miliennetz im Heimatland zu veranlassen; allerdings war dies unter Berücksichti-
gung der Gesamtumstände des Falles auch nicht geboten. Die Untersuchungs-
pflicht hat ihre Grenzen. Die behördliche Aufklärungspflicht wird - ungeachtet der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit - durch die Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden begrenzt, wobei der entsprechende Massstab einzelfall-
gerecht in Beziehung zu Alter und Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist
(EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6d). Demnach hat auch der unbegleitete Minderjährige
die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8
Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB bei pflichtwidriger Unter-
lassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf
die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tat-
sachen zu tragen (siehe oben). Der Beschwerdeführer, der ausweislich der Akten
ein selbständiges und kein kindliches Verhalten an den Tag gelegt hat, was sich
auch an dem Verdacht auf Drogenhandel und der Gewaltausübung und Drohung
gegenüber Polizisten zeigt, ist jedoch der von ihm zu erwartenden Mitwirkungs-
pflicht vor den schweizerischen Asylbehörden in keiner Weise nachgekommen:
Der Beschwerdeführer macht widersprüchliche Angaben zu der Existenz von Fa-
milienangehörigen und den Namen seiner Mutter und Schwester und gibt keine
Wohnortdresse in seinem Heimatort an, nennt lediglich sein Dorf (vgl. act. A1, S.
1). Ferner unterlässt er es, sich - wie gesetzlich vorgeschrieben - um die Beibrin-
gung von Identitätspapieren zu bemühen, obwohl er dazu angesichts etlicher Kon-
takte zu Familienmitgliedern und Mitstudenten im Heimatland, des Besitzes eines
Mobiltelephons, mit welchem er mit seiner Freundin telefoniert haben will, und des
Verbleibs einer Geburtsurkunde im Heimatdorf in der Lage gewesen ist. Auch hät-
te er wohl beim College eine erneute Ausstellung eines Nachweises über sein Stu-
dium mit entsprechenden Identitätsangaben veranlassen können. Die Identität des
Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest, was aber für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Vor diesem Hintergrund
war es den Asylbehörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
VwVG) mangels Bekanntgabe des tatsächlichen Heimat- und Herkunftsortes von
vornherein nicht möglich, im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers Ab-
klärungen in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden
Aspekte vorzunehmen. Die Vorinstanz konnte - auch angesichts der insgesamt un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers - daher davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein bestehendes Beziehungs-
netz, von welchem er im Falle der Rückkehr getragen würde, verfügt. Im Übrigen
lebt sein Vater, der Verbleib seiner Mutter ist zumindest fraglich, er hat im Heimat-
land zwei Schwestern (vgl. act. A11, S. 6), eine Tante mütterlicherseits (vgl. act.
A1, S. 9; A11, S. 7), einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er Kontakt pflegte (vgl.
act. A11, S. 6), ein breites Freundesnetz und andere Verwandte, bei denen Zu-
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flucht möglich ist (vgl. act. A1, S. 2).
Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls als zumutbar zu erachten, und es ist nicht Sache der Schweizeri-
schen Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zu-
mal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine kon-
krete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben.
7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in Höhe von Fr. 600.-- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 gutgeheissen wurde, sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______; Kopie zu den Akten
- _______ Kantons _______ (Kopie)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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