Abtei lung V
E-1117/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kosovo,
c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1117/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 11. Januar 2009 verliess und am 13. Januar 2009 illegal in
die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 19. Januar 2009 sowie der direkten Anhö-
rung vom 28. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei albanischer Herkunft und stamme
aus dem Dorf C._______, D._______, Kosovo,
dass ihr eigener Vater sie gegen ihren Willen mit einem (...)jährigen
Mann aus dem Dorf F._______, D._______, am (...) 2008 verlobt habe,
dass sie sich der bevorstehenden Heirat mit Unterstützung ihrer (...)
durch Flucht ins Ausland entzogen habe,
dass sie bei einer Rückkehr mit dem Schlimmsten zu rechnen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 - eröffnet am 20.
Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe keine rechtsge-
nüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen in
zentralen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert, vage und nicht
nachvollziehbar ausgefallen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren
seien,
dass sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM
vom 12. Februar 2009 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie sei bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientie-
ren,
dass die Vorakten am 24. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist, und auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbe-
sondere E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a
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Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsu-
chende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach
Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder
Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu
beantworten ist, ob sie glaubhaft machen kann, dass sie aus ent-
schuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Do-
kumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass aus diesen hervorgeht, sie habe noch nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt, denn sie besitze zu Hause bloss einen origina-
len UNMIK-Pass und eine originale UNMIK-Karte (B1 S. 4), und habe
auf ihrer gesamten Reise keine Dokumente auf sich getragen,
dass sie später jedoch behauptete, ihre Identitätskarte verloren res-
pektive nicht gefunden zu haben (B11 F20 f.),
dass sie darüber hinaus erklärte, bloss deswegen in Besitz einer Kopie
ihres abgelaufenen UNMIK-Passes gekommen zu sein, weil die in der
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Schweiz lebende (...) den Pass bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo
ohne ihr Wissen kopiert und die angefertigte Kopie in die Schweiz
mitgenommen habe,
dass sie in diesem Kontext indes nicht fähig war, präzise anzugeben,
wann und weshalb (...) so gehandelt hat (B11 F25 - 29),
dass es sich bei der vorgezeigten Kopie eines Passdokumentes nicht
um einen Reise- und Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) handelt, das "sowohl die einwandfreie Feststel-
lung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaf-
fung ermöglichen" könnte (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass sie darüber hinaus geltend machte, die Schlepper hätten ihr mit-
geteilt, sie brauche keine Originalpapiere mitzunehmen (B1 S. 4; B11
F5, F7), um dann später zu behaupten, die Schlepper hätten ihr das
Mitnehmen eines Originalpapiers untersagt (B11 F24),
dass sie in Bezug auf den Beweggrund der Passausstellung im Jahr
2005 angab, nach dem Krieg und der Ausstellung von Identitätskarten
gemeinsam mit den übrigen Familienangehörigen Passanträge gestellt
zu haben, - auch um die Möglichkeit zu besitzen, (...) (B11 F110 f.),
dass sie früher demgegenüber behauptete, sie habe sich (nur) um die
Passausstellung bemüht, um zum (Ex-)Verlobten (...) zu gelangen
(B11 F33),
dass sich die Beschwerdeführerin an kein wesentliches Routendetail,
keine einzige Ortschaft, kein durchquertes Land und an keinen Grenz-
übertritt bis in die Schweiz erinnerte, weil sie angeblich vor der Abrei-
se Beruhigungsmittel eingenommen habe und auf der Fahrt
unkonzentriert und erschöpft gewesen sei (B11 F11 ff.; B1 S. 7 f.),
dass jedoch diese Angaben realitätsfremd und daher unglaubhaft zu
qualifizieren sind vor dem Hintergrund, dass sie die strengen schwei-
zerischen Auflagen in Bezug auf den Besitz eines originalen Auswei-
ses von ihren früheren Aufenthalten (...) her hätte kennen müssen,
dass sie namentlich auch geltend machte, sich nicht um die Beschaf-
fung der heimatlichen Ausweise gekümmert zu haben, weil ihr Pass
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ohnehin abgelaufen sei (B1 S. 4), um später dem BFM zu offerieren,
eventuell mit der Mutter darüber zu sprechen (B11 F30),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich vagen,
substanzlosen, widersprüchlichen und nicht vertrauenserweckenden
Angaben der Beschwerdeführerin und der dargelegten Reisemodalitä-
ten davon ausgeht, diese habe für ihre Reise vom Heimatland in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche
sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche ihr verun-
möglicht hätten, innert angesetzter Frist die verlangten rechtsgültigen
Identitätspapiere nachzureichen,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle, der als nicht vertrauenswürdig zu quali-
fizierenden Aussagen und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts
in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht besteht und ohne besonders ausführlichen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6), zumal sie in Bezug
auf ihre Zwangslage (Zwangsverlobung und spätere Zwangsheirat) weit-
gehend vage, irreal und substanzlos berichtet hat und ihre Schilderun-
gen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhal-
ten,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekte vorinstanzliche Ar-
gumentation in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung abge-
stellt werden kann,
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dass darüber hinaus noch anzumerken ist, dass angesichts der mit ei-
ner angeblichen Zwangsverlobung einhergehenden gewaltigen seeli-
schen Not nicht nachvollziehbar ist, dass sie nur detailarm über die
dabei involvierten Akteure berichten kann und ihre Aussagen zum Um-
feld des Bräutigams von massiver Unkenntnis und Irrealität geprägt
sind, obwohl sich dieser schon weit früher - während (...) - um ihre
Gunst bemüht haben soll (B1 S. 5 f.),
dass sich der eigentliche Beweggrund des eigenen Vaters für eine be-
wusste Zwangsverlobung und spätere -verheiratung mit einem zwie-
lichtigen Bräutigam (schlechter Ruf) trotz wiederholter Nachfragen
(B11 F58 f. und F72 ff.) nicht klären liess,
dass die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Zwangsverlobung
vom (...) 2008 trotz Passbesitzes und (...) im Ausland freiwillig im
Heimatland ausgeharrt hat, weshalb nicht glaubhaft erscheint, dass
sie unter einem grossen Leidensdruck, der einer psychischen und phy-
sischen Zerstörung ihrer Person gleichgekommen sei (vgl. Beschwer-
de S. 3), gestanden hatte,
dass ohnehin bei der ganzen Aktenlage seltsam anmutet, dass sie
weiterhin ihre effektiven Reisemodalitäten offensichtlich verheimlicht,
den Asylbehörden originale Ausweispapiere vorenthält, Wichtiges zu
ihrem Status erst im Nachhinein zu Protokoll gibt (frühere Verhältnisse,
Scheidung) und gemäss Beschwerdeschrift gar nicht Asyl verlangen
wollte beziehungsweise will (vgl. Beschwerde S. 3: "Sie hatte es in kei-
nem Zeitpunkt vor, einen Asylantrag in der Schweiz einzureichen"),
dass die Rechtsmitteleingabe somit keine stichhaltigen Argumente ent-
hält, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass die zentralen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich haltlos sind, die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch kei-
ne weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
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stellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerde-
führerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK ersichtlich sind, die ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass ein Teil ihrer Angehörigen vermögend sei (B11 F16) und noch im
Heimatland lebt (B1 S. 3) und sie weitere (...) im Ausland hat, die sie
ebenfalls bei einer Rückkehr in den Kosovo unterstützen könnten,
weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz im Kosovo
auszugehen ist,
dass der (...)-jährigen und albanischsprachigen Beschwerdeführerin,
die mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Anga-
ben zufolge einen (...) hat (B11 F128), zuzumuten ist, Anstrengungen
zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland
zu unternehmen,
dass nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, das BFM sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei die Beschwerdeführerin bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und ab
dem Urteilszeitpunkt der Antrag ohnehin hinfällig geworden ist,
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dass es ihr insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit dar-
auf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne allerdings ihre Mittellosigkeit zu belegen
und den ihr beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin
notwendig ist, dieser nach den gleichen Voraussetzungen einen amtli-
chen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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