B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1117/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
E-1117/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Januar 2011
ihren Heimatstaat illegal in Richtung Äthiopien und gelangte schliesslich
am 28. August 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am 20. November 2014 brachte sie ihren Sohn zur Welt. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Chiasso vom 2. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen vom 25. November 2015 machte die Beschwerdefüh-
rerin zur Begründung ihres Asylgesuchs folgenden Sachverhalt geltend:
Sie sei als eritreische Staatsangehörige im äthiopischen C._______ gebo-
ren und mit sieben Jahren zusammen mit ihrer Familie nach Eritrea zurück-
gekehrt. Dort habe sie in D._______, einem Viertel der E._______, gelebt.
Sie sei bis zur siebten bzw. achten Klasse zur Schule gegangen und habe
danach als Hausmädchen und anschliessend als Friseurin gearbeitet. Die
Behörden seien zwei oder drei Mal bei ihrer Mutter erschienen und hätten
mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Armeestützpunkt in Wia
einfinden müsse. Diese habe gegenüber den Beamten geäussert, dass
dies nicht möglich sei, weil sie die Hilfe ihrer Tochter benötige bzw. die Be-
schwerdeführerin sei der Einberufung in den Militärdienst wegen gesund-
heitlicher Probleme nicht nachgekommen. Sie habe sich zudem davor ge-
fürchtet, bei Razzien mitgenommen zu werden. Ungefähr eine Woche nach
ihrer Hochzeit seien die Behörden zu ihr nach Hause gekommen, um ihren
Mann vorzuladen. Dieser habe beim Militär gearbeitet, habe jedoch, auch
auf ihren Wunsch, den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen, weshalb sie
sich zur Ausreise entschlossen hätten. Sie habe zwei Monate im eritrei-
schen F._______ verbracht und danach zusammen mit ihrem Ehemann
ihre Heimat illegal verlassen und in einem Flüchtlingslager in Äthiopien ge-
lebt. Danach hätten sie sich weiter nach G._______ im Sudan begeben,
wo sich ihr Mann nach wie vor aufhalte. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers
alleine nach Libyen aufgebrochen, habe auf dem Seeweg Italien erreicht
und sei anschliessend mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt.
B.
Mit am 28. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2016 lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
E-1117/2016
Seite 3
C.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erhoben mit Eingabe vom 22. Feb-
ruar 2016 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantrag-
ten in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und es solle ihnen Asyl gewährt werden.
Ferner sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet werden
solle. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Fer-
ner beantragte sie, dass die zuständige Behörde vorsorglich zur Unterlas-
sung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats und der Datenweitergabe an diese anzuweisen sei. Ausserdem be-
antragte sie, über bereits erfolgte Weitergaben von Daten mittels Verfü-
gung informiert zu werden. Als Beweismittel reichte sie die im Beilagenver-
zeichnis der Beschwerde aufgeführten Beilagen zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 erklärte das Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung als gegenstandslos und wies den Antrag auf Anweisung der
zuständigen Behörden, keine Personendaten an das Heimat- oder Her-
kunftsland weiterzuleiten, ab. Ebenso wies es die Gesuche um Befreiung
von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten
und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen
Kostenvorschuss.
E.
Am 21. März 2016 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
von Fr. 600.–.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
E-1117/2016
Seite 4
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3 ).
5.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügten, da sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft
machen können. Ihre Angaben zum Lebenslauf seien widersprüchlich,
nicht plausibel, wiesen keine Substanz auf und seien offensichtlich unzu-
länglich. Sie wisse fast nichts über ihr angebliches Herkunftsland und ihre
E-1117/2016
Seite 5
angebliche Heimatstadt E._______. Zudem seien die Angaben über ihre
Ausreise aus Eritrea sowie die Dauer ihres Aufenthaltes in Äthiopien wider-
sprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe bis auf einen Geburtsregister-
auszug und einen Eheschein keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
abgegeben. Die eingereichten Dokumente wirkten sehr neuartig, auch
wenn sie bereits 2006 und 2011 ausgestellt worden seien. Zudem sei der
Geburtsschein am 11. Januar 2006 ausgestellt worden, obwohl das auf
dem Papier angegebene Geburtsdatum erst am 15. Januar 2006 registriert
worden sei. Die darauf aufgeführte Wohnadresse unterscheide sich zudem
stark von derjenigen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimt-
heit zu erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei diesen
Dokumenten um Fälschungen handle.
6.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vo-
rinstanz an, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aus-
sagen sowie der fehlenden Kenntnisse über ihren angeblichen Heimatstaat
spricht alles dafür, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehö-
rige handelte, weshalb den Verfolgungsvorbringen keine Asylrelevanz zu-
kommt. Auch die Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen der
Vorinstanz nicht umzustossen. Anhand der Akten ergeben sich keine Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörungen vor
der Vorinstanz eingeschüchtert oder nervös war, zumal der Vertreter des
Hilfswerkes keinen entsprechenden Vermerk vornahm. Im Übrigen besteht
die Beschwerde zwar stellenweise aus detaillierten Ausführungen über
Eritrea, dessen Kultur und das Viertel in E._______, wo die Beschwerde-
führerin gelebt haben will. Es fällt demgegenüber jedoch auf, dass sie we-
der in der BzP noch in der einlässlichen Anhörung genauere Angaben über
Eritrea und ihr dortiges Leben machen konnte. So kannte sie weder die
administrative Einteilung des Landes noch war sie in der Lage, ihr angeb-
liches Stadtviertel sowie ihren Arbeitsweg zu beschreiben. Dies trifft auch
auf die Schilderungen ihrer angeblichen Flucht aus Eritrea zu. Weder in der
BzP noch in der einlässlichen Anhörung war sie in der Lage, deren Verlauf
einigermassen genau zu beschreiben, wobei sie geltend machte, dass ihr
Mann die Reise organisiert habe, weshalb sie nicht viele Details nennen
könne (Akten Vorinstanz A 22/20, F127). Entgegen dieser Äusserung ist
sie jedoch auf Beschwerdeebene in der Lage, den Ablauf der Reise sowie
die dabei verwendeten Fortbewegungsmittel ziemlich genau zu beschrei-
ben. Diese Diskrepanz versucht sie mit ihrer Nervosität und Angst während
E-1117/2016
Seite 6
der Anhörung zu erklären, wofür sich jedoch in den Akten – wie erwähnt –
keine Hinweise finden. Es ist davon auszugehen, dass sie sich dieses Wis-
sen erst nach dem abschlägigen Asylentscheid angeeignet hat.
Zudem konnte sie auf Beschwerdeebene wesentliche Ungereimtheiten in
ihren Ausführungen, wie die Dauer ihrer Schulzeit, ihrer Tätigkeit als Fri-
seurin sowie ihres Aufenthaltes in einem äthiopischen Flüchtlingslager
nicht erklären. Ausserdem unterliess sie es, darzulegen, weshalb sie in der
BzP angeführt hat, aus gesundheitlichen Gründen dem Einberufungsbe-
fehl nicht Folge geleistet zu haben, während sie in der einlässlichen Anhö-
rung äusserte, dass sie wegen ihrer hilfsbedürftigen Mutter nicht in den
Militärdienst eingerückt sei. Zudem war sie auch nicht in der Lage, die Un-
gereimtheiten in Bezug auf die Dokumente zu erklären, die sie bei der Vo-
rinstanz eingereicht hatte.
Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin einen Ausweis, welcher für in
Äthiopien wohnhafte Eritreer ausgestellt wurde, ein von einer eritreischen
Dienststelle ausgestelltes Dokument sowie diverse Kopien eingereicht, die
jedoch nicht erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ge-
lebt hatte, zumal Kopien leicht zu fälschen sind. Ferner legte sie ein von
einer eritreischen Schule ausgestelltes Zeugnis aus dem Jahr 2002 zu den
Akten, welches sich auf eine Schülerin mit gleichem Namen bezieht. In
diesem Zeugnis wird jedoch der 2. Juli 1988 als Geburtsdatum angegeben,
während die Beschwerdeführerin während des Verfahrens immer geltend
gemacht hatte, im Jahre 1992 geboren zu sein. Der Unterschied von vier
Jahren ist erheblich und bleibt ohne jede Erklärung. Vor diesem Hinter-
grund kann diesem Dokument kein Beweiswert zuerkannt werden, ist viel-
mehr von einer Fälschung auszugehen. Im Übrigen legte sie Liefer- und
Frachtscheine bei, die für die Beurteilung dieses Falles unerheblich sind.
Zusammenfassend ist somit der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zuzu-
stimmen, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien und nicht aus Eritrea
stammt. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
E-1117/2016
Seite 7
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
In Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist der Ar-
gumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin die
Folgen ihrer unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben sowie die
E-1117/2016
Seite 8
Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen hat, weshalb ver-
mutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher zumutbar.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, weil keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch
sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung infolge Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho-
ben.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist hierfür zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1117/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: