B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1117/2017
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N (…).
E-1117/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im September 2012
auf dem Luftweg. Er reiste am 26. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2014 wurde er zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. März 2014 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe von 2005 bis 2009 in
einem Lebensmittelladen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
arbeitet, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Ende Februar 2009 habe er
zwangsweise eine LTTE-Grundausbildung absolviert. Am (…) Mai 2009
habe er sich zusammen mit anderen Personen der Armee ergeben. Er sei
danach in ein Camp gebracht worden, von wo er am (…) Juli 2009 mit Hilfe
von Bestechungsgeld geflohen sei. Am (…) September 2009 habe er ver-
sucht Sri Lanka illegal zu verlassen, sei jedoch festgenommen worden. Im
Februar oder März 2010 sei er von einem Gericht freigesprochen und aus
der Haft entlassen worden. Im Mai 2010 habe er Besuch von Polizisten
erhalten, welche ihn ein Blankodokument unterschreiben lassen und von
ihm Alkohol gefordert hätten. Aus Angst vor weiteren Besuchen habe er
sich versteckt und sei im September 2012 ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 – eröffnet am 24. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche
Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
E-1117/2017
Seite 3
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht habe das Bundesverwaltungs-
gericht nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde un-
verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der
vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundes-
verwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, mehrere Fotografien (Cousin in LTTE-
Uniform, Demonstration in B._______), verschiedene Artikel und Berichte
(CCDP Working Paper, Amnesty International, NZZ), ein Formular Ersatz-
reisepapierbeschaffung, eine Empfangsbestätigung eines kantonalen Mig-
rationsamtes, eine Mitteilung der Ausreisefrist eines kantonalen Migrati-
onsamtes, Formulare zur Papierbeschaffung des sri-lankischen General-
konsulats, Kopien von Auskunftsgesuchen sowie eine Zusammenstellung
von Länderinformationen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat
auf den Antrag einer Bestätigung, dass die Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien, nicht ein und forderte den Beschwerde-
führer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist beim Gericht ein.
E.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Aus-
standsbegehren gegen den zuständigen Instruktionsrichter ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 sistierte der Instruktionsrichter
das vorliegende Beschwerdeverfahren.
G.
Mit Urteil vom 26. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Aus-
standsbegehren des Beschwerdeführers ab.
E-1117/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 sistierte Beschwerdever-
fahren wird hiermit wieder aufgenommen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (E. 5.1 ff.), unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (E. 5.5) sowie verschiedene Bundesrechtsverletzun-
gen (E. 6 ff.).
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
E-1117/2017
Seite 5
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei über
33 Monate nach der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ergangen.
Um die aktuelle Verfolgungssituation beurteilen zu können, hätte zwingend
eine weitere Anhörung stattfinden sollen. Damit sei der Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden. Er beantrage deshalb, dass er durch eine
Fachperson mit ausreichend Hintergrundwissen zu Sri Lanka erneut ange-
hört werde.
Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid
viel Zeit vergangen ist. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfäl-
lige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren.
Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veran-
lassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Sein diesbe-
züglicher Antrag ist abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2015 bewusst missachtet. Zudem habe sie pauschal behauptet, es benö-
tige einen engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwi-
schen der Verfolgung und der Flucht. Damit widerspreche sie der etablier-
ten Asylrechtsprechung. Auch damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt.
E-1117/2017
Seite 6
Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Ent-
scheid sehr wohl mit dem zitierten Urteil auseinander. So legt sie die we-
sentlichen Erwägungen des Urteils dar und wendet diese sodann auf den
konkreten Fall an (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Weiter verkennt
der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung differenziert argumentiert. So stellt sie vorerst fest, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt gewesen sei. Dies begründet sie unter anderem mit dem Fehlen
eines Kausalzusammenhangs. Dabei ist sie korrekt vorgegangen. Dass
zwischen Flucht und Verfolgung kein zeitlicher und sachlicher Kausalzu-
sammenhang vorhanden sein muss, wie der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene behauptet, stimmt nicht. Schliesslich führt die Vorinstanz
aus, es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt sein werde (sog. Returnee-Problematik). Dies begründet sie mit dem
Nichterfüllen von im erwähnten Referenzurteil definierter Risikofaktoren.
Auch dieses Vorgehen ist korrekt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann darin nicht erkannt werden.
5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, da Vorinstanz habe ein wichti-
ges Beweismittel, nämlich das eingereichte Urteil, weder richtig gewürdigt,
noch richtig durchgelesen und verstanden. Auch damit sei das rechtliche
Gehör verletzt worden.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die vorgebrachte falsche Beweis-
würdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Vor-
instanz hat das erwähnte Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 3) und thematisiert die darin erwähnte Freilas-
sung in der Würdigung des Sachverhaltes. Damit liegt auch diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.5 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt. Dies in Hinsicht auf seine Verbindungen zur LTTE,
seine exilpolitischen Aktivitäten, die Ersatzreisepapierbeschaffung, die Er-
eignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie die ak-
tuelle Lage in Sri Lanka.
Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht
hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug
E-1117/2017
Seite 7
auf die familiären Verknüpfungen des Beschwerdeführers zur LTTE genü-
gend abgeklärt hat. So wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten,
dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE Waren transportiert
habe und 1996 verschwunden sei, dass ein Cousin des Beschwerdefüh-
rers für die LTTE gekämpft habe und 1998 im Gefecht ums Leben gekom-
men sei, sowie dass der Beschwerdeführer in einem Lebensmittelladen der
LTTE gearbeitet und eine Grundausbildung bei der LTTE absolviert habe.
Ebenfalls werden, soweit rechtserheblich, die Verhältnisse in Sri Lanka be-
rücksichtigt. Was die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers, die Ersatzreisepapierbeschaffung und die in der Be-
schwerde geschilderten Ereignisse vom 16. November 2016 betrifft, so
wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) oblegen, der Vorinstanz mitzuteilen, wenn er der Meinung
gewesen sein sollte, dass diese Ereignisse für sein Asylgesuch rechtser-
heblich wären. Dem ist er nicht nachgekommen. Ausserdem geht aus den
nachfolgenden Erwägungen hervor, dass diese Elemente keinen Einfluss
auf das Gesuch des Beschwerdeführers haben.
5.6 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist da-
rauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des
Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss (vgl. hierzu E. 5.1).
So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz
mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewe-
sen ist. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten
Punkte (vgl. Beschwerdeeingabe S. 29 ff.) beziehen sich sodann auf die
Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der
Vorinstanz.
5.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1117/2017
Seite 8
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise keiner Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr seitens der sri-
lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Es sei festzuhalten, dass er
nie Mitglied der LTTE gewesen sei und die Freiheitsbewegung nur in un-
tergeordneter Funktion unterstützt habe. Er sei zwar nach dem Krieg inter-
niert gewesen, habe das Camp jedoch verlassen können und danach bis
zur misslungenen Ausreise unbehelligt in C._______ gelebt. Dass er am
Flughafen festgenommen worden sei, sei nicht asylrelevant, da man Sri
Lanka einerseits nicht vorwerfen könne, gegen Ausreisende mit gefälsch-
ten Papieren vorzugehen und er andererseits vom Gericht freigesprochen
und explizit aufgeführt worden sei, dass er in keine terroristischen Aktivitä-
ten involviert gewesen sei. Bei der Behelligung durch Polizisten nach sei-
ner Freilassung handle es sich offensichtlich um kriminelle Tätigkeit, wel-
che nicht vom Staat angeordnet worden sei. Konkrete Hinweise, dass er
bis zu seiner Ausreise gesucht worden sei, würden sich seinen Aussagen
nicht entnehmen lassen. Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei nicht aufgrund sei-
ner versuchten illegalen Ausreise inhaftiert worden, sondern aufgrund ei-
nes Verdachts, dass er in C._______ Informationen für die LTTE gesam-
melt habe. Er sei zwar freigesprochen worden, jedoch hätten offensichtlich
noch gewichtige Verdachtsmomente bestanden, da er Sri Lanka nicht ver-
lassen durfte und sich den Behörden zur Verfügung habe halten müssen.
Ausserdem sei er zwei Monate nach seiner Freilassung von Polizeibeam-
ten aufgesucht worden. Da er deren Aufforderungen nicht Folge geleistet
habe, habe er weitere Verdachtsmomente auf sich gezogen und sei in der
E-1117/2017
Seite 9
Folge behördlich gesucht worden. Aufgrund seiner Verbindungen zur
LTTE, seiner Unterstützungsleistungen und deren behördlicher Registrie-
rung, der militärischen Grundausbildung, seiner Flucht aus dem Rehabili-
tierungscamp, der Inhaftierung, seiner Belangung durch korrupte Beamte
und seiner Flucht sei klar, dass er behördlich registriert worden sei und der
Unterstützung des tamilischen Separatismus verdächtigt werde. Zudem
habe die Vorinstanz auf die Prüfung der im Urteil E-1866/2015 definierten
Risikofaktoren gänzlich verzichtet. Er erfülle mehrere dieser Risikofakto-
ren. In der Kumulation führe dies zwingend zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt,
was zur Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen führe.
7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind.
7.3.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass im Zeitpunkt der Ausreise
keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer bestan-
den hatte. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer kurze
Zeit in einem Rehabilitierungscamp verbracht hat und er nach seiner ersten
versuchten illegalen Ausreise für mehrere Monate inhaftiert gewesen ist.
Dies bestätigen die eingereichten Beweismittel (Verifizierung der Haftbe-
stätigung durch das Rote Kreuz, Urteil des […]). Ob er am Flughafen auf-
grund seiner illegalen Ausreise oder aufgrund des Verdachts terroristischer
Aktivitäten festgenommen wurde, ist vorliegend irrelevant. Denn gemäss
dem eingereichten Urteil wurde er aus der Haft entlassen und es wurde im
Urteil festgehalten, dass er nicht in terroristische Aktivitäten oder Verbre-
chen involviert gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wie-
der davon spricht, er habe erst durch die Bezahlung von Bestechungsgeld
das Camp verlassen können und auch bei seiner Freilassung nach seiner
Festnahme am Flughafen sei Geld im Spiel gewesen, muss festgehalten
werden, dass ihn die sri-lankischen Behörden, sollte er tatsächlich eine
Gefahr darstellen, nie freigelassen hätten. Dies zeigt sich auch daran, dass
der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Freilassung anfangs 2010
und seiner Ausreise im September 2012 keine grösseren Probleme mehr
hatte. Er bringt einzig vor, im Mai 2010 sei er von Polizisten besucht wor-
den, welche ihn ein Blankoschreiben hätten unterschreiben lassen und Al-
kohol gefordert hätten. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekt aus-
führt und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch selbst einge-
E-1117/2017
Seite 10
steht, handelt es sich dabei wohl um kriminelles Verhalten einzelner Poli-
zisten. Dieses Verhalten erreicht offensichtlich die geforderte Intensität, um
als asylrelevant zu gelten, nicht. Für weitergehende Suchaktionen finden
sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Hinweise. Auch die ein-
gereichten Beweismittel vermögen am Schluss, dass im Zeitpunkt der Aus-
reise keine asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer bestand,
nichts zu ändern.
7.3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals sub-
jektive Nachfluchtgründe geltend. Er habe an verschiedenen Demonstrati-
onen teilgenommen. Ausserdem müsse er vor seiner Ausschaffung auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen.
Aus den eingereichten Fotos geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu-
mindest niederschwellig exilpolitisch aktiv ist. Durch seine Demonstrations-
teilnahmen hat er sich jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben
müsste. Zudem ist auch die zu erwartende Vorsprache des Beschwerde-
führers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht geeignet, eine objek-
tiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hervorzurufen.
Schliesslich ist anzufügen, dass die auf Beschwerdeebene behaupteten
Rechtsverletzungen im Verfahren der Papierbeschaffung nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden. Aus den diesbezüglich einge-
reichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen,
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E-1117/2017
Seite 11
Entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene erfüllt der Beschwerde-
führer keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Die Hilfeleistungen
seines Vaters und der Einsatz seines Cousins liegen zeitlich lange zurück.
Seine eigene Hilfeleistung im Lebensmittelladen der LTTE muss als unter-
geordnet bezeichnet werden. Dies wird auch dadurch gestützt, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich wegen terroristischer Aktivitäten im Zu-
sammenhang mit den LTTE befragt, jedoch vom Gericht freigesprochen
wurde. Wie bereits dargelegt, muss auch sein exilpolitisches Engagement
als niederschwellig bezeichnet werden. Dass er sich auf einer „Stop-List“
befindet, ist angesichts der vorhergehenden Erwägungen unwahrschein-
lich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der angeblich illegalen Ausreise
und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ab-
leiten. Eine allfällige Befragung von Rückkehren am Flughafen stellt keine
asylrelevante Verfolgung dar. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, in-
wiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich nicht annehmen
und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Inwieweit die in der Be-
schwerde geschilderten Ereignisse vom 16. November 2016 einen Einfluss
auf die individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers haben sollten, ist
nicht ersichtlich.
7.4 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-1117/2017
Seite 12
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus dem D._______-Distrikt
(zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Mög-
lichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen han-
delt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen gesun-
E-1117/2017
Seite 13
den Mann, der aus einer wohlhabenden Familie stammt und Arbeitserfah-
rung im Verkauf aufweist. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungs-
weise Familienangehörige in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
10. März 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1117/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: