Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1118/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 /
N._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, aus der Provinz B._______ stammend,
eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Mai 2007 illegal verliess und
über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangte, wo er im
August oder September 2007 daktyloskopisch erfasst wurde, aber kein
Asylgesuch stellte,
dass er daraufhin über Italien nach Frankreich gereist sei, wo er ein
Asylgesuch eingereicht habe, jedoch von den französischen Behörden
gesagt bekommen habe, man werde ihn nach Griechenland ausschaffen,
und er aus diesem Grund nach Grossbritannien weitergereist sei, wo er
im Januar 2008 – im Zeitpunkt als er von der Polizei festgenommen
worden sei – ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht und sechs Monate im
Gefängnis verbracht habe,
dass er in der Folge nach Griechenland ausgeschafft worden sei, wo er,
nachdem er ein Schreiben bekommen habe, er müsse das Land
verlassen, etwa zwei Jahre auf der Strasse gelebt habe sowie
drogensüchtig geworden sei,
dass er danach über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt sei,
wo er im Juni oder Juli 2010 festgenommen worden sei und ein paar
Monate im Gefängnis verbracht habe, wo er täglich geschlagen worden
sei,
dass er schliesslich nach seiner Freilassung via Österreich am
29. November 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass er hierauf von der Kantonspolizei (…) verhaftet und nach seiner
Haftentlassung am 2. Dezember 2010 dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zugeführt wurde, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 im EVZ summarisch
zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde,
dass ihm ebenfalls am 13. Dezember 2010 das rechtliche Gehör im
Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen
Wegweisungsvollzug in eines der folgenden Länder gewährt wurde:
- Griechenland, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
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(er sei im Jahr 2007 dort daktyloskopiert worden) und den Eurodac-
Treffer vom 11. Juni 2008 (Klassifizierung Eurodac-Treffer der
Kategorie 1 = Asylbewerber; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2
Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar
2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für
den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven
Anwendung des Dubliner Übereinkommens
[EurodacDurchführungsverordnung]) voraussichtlich Griechenland für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sei,
- Grossbritannien, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
und den Eurodac-Treffer vom 12. Januar 2008 (Klassifizierung
Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) voraussichtlich
Grossbritannien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Frankreich, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und
den Eurodac-Treffer vom 29. November 2007 (Klassifizierung
Eurodac-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber) mutmasslich
Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Ungarn, da gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den
Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2010 (Klassifizierung Eurodac-Treffer
der Kategorie 2 = illegal eingereiste Person; vgl. Art. 2 Ziff. 3 Eurodac-
Durchführungsverordnung) mutmasslich Ungarn für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
- Italien oder Österreich, da gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers voraussichtlich eines dieser beiden Länder für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer hierzu angab, er sei in Griechenland beinahe
gestorben und die Wegweisung dorthin komme einem Todesurteil gleich,
dass Frankreich ihn nach Griechenland habe ausschaffen wollen und er
es sich jetzt absolut nicht leisten könne, auf der Strasse zu leben,
dass Grossbritannien ihn in sein Verderben gestürzt habe, weil die
britischen Behörden ihn nach Griechenland ausgeschafft hätten, wo er
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drogensüchtig geworden sei, weshalb er sich bis dato in Behandlung
befinde,
dass eine Ausschaffung nach Ungarn bedeute, vom Regen in die Traufe
zu geraten, und er nicht dorthin zurückgehe, weil er in Ungarn für ein paar
Monate im Gefängnis gewesen sei und jeden Tag Schläge bekommen
habe,
dass er schliesslich Angst habe, sowohl Italien als auch Österreich
würden ihn nach Griechenland ausschaffen,
dass er am 4. Januar 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO) das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass Ungarn mit Schreiben vom 24. Januar 2011 einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte,
dass mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 8. Februar 2011 –
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete und ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass zudem festgehalten wurde, eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid habe gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
und die editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem
Beschwerdeführer ausgehändigt werden,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe im November 2007
in Frankreich und im Januar 2008 in Grossbritannien je ein Asylgesuch
eingereicht und er daraufhin von den britischen Behörden nach
Griechenland ausgeschafft worden sei,
dass er sodann im Juni oder Juli 2010 in Ungarn illegal eingereist sei,
dass der Abgleich von Fingerabdrücken mit der Zentraleinheit Eurodac
bestätige, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2007 in
Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien und am 11. Juni 2008
in Griechenland um Asyl ersucht habe und am 15. Juni 2010 in Ungarn
erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies
aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32),
dass Ungarn das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24.
Januar 2011 gutgeheissen habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 24. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei
und er sich dabei nicht zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-
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Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht habe, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort
während ein paar Monaten in einem Gefängnis gewesen und täglich
geschlagen worden sei,
dass das BFM diesem Einwand entgegenhielt, Ungarn sei sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an
die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte,
dass, falls der Beschwerdeführer trotzdem in einem ungarischen
Gefängnis körperlich misshandelt worden sei oder zukünftig eine solche
Misshandlung erdulden müsse, er sich an die nächst höhere ungarische
Rechtsinstanz wenden könne, wo ihm Schutz vor solchen Übergriffen
gewährt werden müsse, wie dies in jedem funktionierenden Rechtsstaat
der Fall sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht namens und im Auftrag
des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben beziehungsweise sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht sowie beantragt wurde, dass der Beschwerde – im Sinne
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einer vorsorglichen Massnahme – die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn
abzusehen,
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wurde, das BFM habe den
Sachverhalt ungenügend festgestellt und sei seiner Begründungspflicht
nicht zur Genüge nachgekommen, indem es die vorgebrachte
Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abgehandelt habe,
weshalb das rechtliches Gehör verletzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Überstellung nach
Ungarn erneut in Haft genommen zu werden und im Gefängnis wieder
rückfällig zu werden, zumal es bereits während des ersten ungarischen
Gefängnisaufenthaltes möglich gewesen sei, an Suchtmittel zu gelangen,
dass er zudem im ungarischen Gefängnis über Monate hinweg täglich
geschlagen worden sei und selbst das BFM nicht in Abrede stelle, dass
es in ungarischen Haftanstalten zu Gewalt gegenüber inhaftierten
Flüchtlingen komme,
dass es ungeheuerlich sei, dass das BFM begründe, der
Beschwerdeführer könne sich nach zukünftiger erlittener Misshandlung
auf dem Rechtsweg in Ungarn zur Wehr setzen, und das Bundesamt
einen kranken Menschen in eine Situation zu überstellen gedenke, in
welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut
erniedrigende Behandlung erfahren würde,
dass schliesslich fraglich sei, ob die sofortige Inhaftierung des
Beschwerdeführers durch die ungarischen Behörden nach Überstellung
nicht bereits ungesetzlich sei (vgl. UNHCR-Bericht vom November 2010),
dass zur Stützung der Vorbringen folgende Dokumente eingereicht
wurden: Arztbericht von Dr. med. D._______, Allgemeinmedizin FMH,
Chirotherapie, Sportmedizin, vom (…) 2011 in Kopie (Faxschreiben),
Schweigepflichtentbindungserklärung in Kopie, Bericht des UNHCR vom
November 2010 betreffend Ungarn sowie eine Fürsorgebestätigung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Februar 2011
gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aussetzte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Februar 2011 an
die zuständige kantonale Vollzugsbehörde und das vorinstanzliche
Dublin-Office gestützt auf Art. 107a AsylG das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
guthiess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2011
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete sowie das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist ersuchte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten,
dass ferner Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und eine
angemessene medizinische Versorgung für den [drogen-] abhängigen
Beschwerdeführer demnach gewährleistet sei, was im Übrigen durch das
von ihm eingereichte ungarische Medizinalbüchlein bestätigt werde,
welches die Diagnose [Drogen-] abhängikeit sowie die bereits
verabreichten Medikamente explizit festhalte und die Medikamente,
welche der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs in
der Schweiz auf sich getragen habe,
dass dem BFM sodann keine systematischen
Menschenrechtsverletzungen in ungarischen Haftanstalten bekannt seien
und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, gegen diese Art
von Behandlung selbst oder mit Hilfe einer Rechtsvertretung Beschwerde
einzureichen,
dass er überdies nach einer allfälligen Überstellung im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nicht mit einer Inhaftierung rechnen müsse, weil er –
im Gegensatz zu seiner ersten Einreise nach Ungarn – nicht illegal das
ungarische Staatsterritorium betrete,
dass ferner in Bezug auf die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens darauf verwiesen
werden könne, dass sich die ungarischen Behörden ausdrücklich für
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zuständig erklärt hätten und dadurch verpflichtet seien, ein Asylgesuch
entgegenzunehmen und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen,
dass nicht befürchtet werden müsse, Ungarn werde den
Beschwerdeführer nach Griechenland ausschaffen, zumal einerseits Art.
4 Abs. 5 Dublin-II-VO in der Praxis in der Regel nicht angewendet werde,
sondern ein Ersuchen – um Mehrfachüberstellungen angeblich zu
vermeiden – mit dem Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen
Dublin-Staates abgelehnt werde, andererseits Ungarn das Urteil des
EGMR vom 21. Januar 2011 und die Praxis der gewichtigsten Dublin-
Staaten, welche derzeit auf Dublin-Verfahren mit Griechenland verzichten
würden, berücksichtige,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte
bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-VO ableiten könne,
dass sich schliesslich der eingereichte UNHCR-Bericht mit der Situation
von illegal einreisender oder sich illegal aufhaltender Personen in Ungarn
befasse, die Schweiz den Beschwerdeführer jedoch im Rahmen eines
regulären Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellen würde, wo er die
Möglichkeit habe, ein Asylgesuch einzureichen,
dass mit Verfügung vom 17. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis
brachte und ihm gleichzeitig Gelegenheit bot, eine Replik sowie
entsprechende Beweismittel innert Frist einzureichen,
dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 23. März 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht ausführte, dem eingereichten UNHCR-Bericht
sei zu entnehmen, dass seit April 2010 die Festnahme von
asylsuchenden Personen eher zur Regel als zur Ausnahme geworden sei
und trotz Intervention des ungarischen Prosecutor General das
ungarische Office of Immigration and Nationality (OIN) beziehungsweise
das ungarische Ministry of Justice and Law Enforcement die
ungesetzliche Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden, die sich im
Asylverfahren befinden würden, auch noch am Jahresende 2010
fortgesetzt habe,
dass zudem die Aussagen des BFM zu nicht bekannten
Menschenrechtsverletzungen durch ungarische Behörden und der
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Möglichkeit, diese allenfalls rechtlich rügen zu müssen, den
Feststellungen des UNHCR-Berichtes widersprechen würden,
dass im Übrigen das Versteinerungsprinzip greife und Griechenland noch
immer für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei,
dass trotz Zusage der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer
übernehmen zu wollen, die Gefahr einer Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips gegeben sei,
dass schliesslich angesichts des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011
der Selbsteintritt der Schweiz zu fordern sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichtein-tretensentscheides stellen,
dass vor allfälligen weiteren Erwägungen vorab der Frage nachzugehen
ist, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es die vorgebrachte
Drogensucht und die diesbezüglich benötigte medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht abhandelte, da der
Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine
Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2),
dass allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in
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BVGE 2007/30 E. 8.2),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers tatsächlich unberücksichtigt liess und
folglich von einer Gehörsverletzung auszugehen ist,
dass indessen – wie nachfolgend dargelegt – keine Veranlassung
besteht, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation vom
Bundesverwaltungsgericht nachgeholt wurde, zumal sowohl die
Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 als auch der
Beschwerdeführer mit Replik vom 24. März 2011 Gelegenheit erhalten
haben, hierzu Stellung zu nehmen,
dass folglich eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene
stattgefunden hat und der Beschwerdeinstanz die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Frage von Vollzugshindernissen
aufgrund der Drogensucht und der diesbezüglich benötigten
medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zukommt,
dass sich dadurch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne
Weiteres erlaubt, die geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen,
dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von Eurodac am 29.
November 2007 in Frankreich, am 12. Januar 2008 in Grossbritannien
und am 11. Juni 2008 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und am 15.
Juni 2010 über Mazedonien und Serbien in Ungarn erneut illegal in das
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Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaates eingereist war,
dass das BFM am 11. Januar 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an
Ungarn richtete und dabei insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer
sei nach seiner Überstellung von Grossbritannien nach Griechenland am
11. Juni 2008 nach zwei Jahren ausgereist und habe den Dublinraum –
aus einem Drittstaat kommend – am 15. Juni 2010 in Ungarn wieder
betreten,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 24.
Januar 2011 zugestimmt haben,
dass aufgrund der expliziten Zustimmung der ungarischen Behörden Art.
16 Abs. 3 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet,
zumal ihnen bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer nur eine kurze
Zeit ausserhalb des Dublinraums aufhielt, da ihnen mit Anfrage des BFM
um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2011
ausdrücklich mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer habe am 11.
Juni 2008 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dieses Land nach
zwei Jahren wieder verlassen und den Dublinraum in Ungarn am 15. Juni
2010 wieder betreten (vgl. A22/6 S. 5),
dass im Übrigen jeder Dublin-Mitgliedstaat – so auch Ungarn – das Urteil
des EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, vom 21. Januar
2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09, S. 54) zu beachten hat,
dass nach dem Gesagten vorliegend Ungarn für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Ungarn ein paar
Monate inhaftiert gewesen und dabei täglich geschlagen worden,
dass er ferner fürchte, in der Haftanstalt wieder rückfällig zu werden, da
es bereits während des ersten Gefängnisaufenthalts möglich gewesen
sei, an Suchtmittel zu gelangen,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
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Staat an die Aufnahmerichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/9/EG, a.a.O.), welche
medizinische Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn
eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder
nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder
die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Bericht (Universal Periodic
Review) des UNHCR an den Hochkommissar für Menschenrechte
(OCHA) vom November 2010 zwar zu entnehmen ist, dass Asylsuchende
in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen würden, indessen
nichts darauf hindeutet, dass dort bei Bedarf nicht eine adäquate
medizinische Hilfe angeboten würde,
dass überdies – wie das BFM richtig ausführte – in der eingereichten
ungarischen "Behandlungskarte" ("KEZELÉSI LAP") die Diagnose
[Drogen-] abhängigkeit sowie die verabreichten Medikamente
festgehalten wurden,
dass sich der Beschwerdeführer ferner im November 2010 bei der (…)
Stadtpolizei meldete, um Asyl zu beantragen, und dabei die benötigten
Medikamente bereits auf sich trug (vgl. A1/45),
dass folglich davon ausgegangen werden kann, ihm werde in Ungarn
eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet,
dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn
aufgrund seiner Drogensucht mithin grundsätzlich nicht angenommen
wird,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei
der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass aus dem in Kopie eingereichten Arztbericht von Dr. med. D._______
vom (…) 2011 hervorgeht, der Beschwerdeführer erhalte seit (…) 2011
täglich Methadon,
dass demnach zu gewährleisten ist, dass der Beschwerdeführer die
nötige Medikamentierung für die Reise wie auch für die Übergabe an die
ungarischen Behörden erhält, und des Weiteren sicherzustellen ist, dass
diese über die Ankunft, die gesundheitliche Problematik und die
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diesbezüglichen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers präzise und
umfassend informiert sind sowie der Beschwerdeführer auch tatsächlich
den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn
übernehmen können,
dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung
zu tragen,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich davon ausgeht,
dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet
werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen
der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz
vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem erwähnten
UNHCR-Bericht hervorgeht, dass kein Rechtsmittel gegen die Haft als
solche ergriffen werden kann,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, zumal er bisher in Ungarn
gar kein Asylgesuch eingereicht hat,
dass auch der beigelegte Bericht des UNHCR vom November 2010
betreffend Ungarn die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen
vermag,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte
Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) geprüft wurden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass – wie obenstehend aufgezeigt – die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem Verfahrensmangel litt und
dieser Mangel zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt
wurde, dem Beschwerdeführer jedoch aus dem Umstand, dass er nur
durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47),
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer mit Blick auf die
Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl.
Vertretungskosten) zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1, Art. 8 sowie 9 VGKE),
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dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2011 eine
Kostennote zu den Akten reichte, gemäss welcher er für das Verfahren
des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden bei
einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 170.– geltend machte,
dass unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff.
VGKE im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen) angemessen erscheint und zulasten des BFM
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Ungarn im Sinne der Erwägungen mit nötiger Medikamentierung
durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
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