B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1119/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am
21. Oktober 1982,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) Januar 2009 auf dem Luftweg nach Rom. Von dort reis-
te er mit einem PW am 20. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar
2009 wurde er dort befragt und am 19. Oktober 2009 hörte ihn das BFM
zu seinen Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 – eröffnet am 26. Januar 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2012 liess der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Ak-
teneinsicht, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, zu gewäh-
ren und anschliessend sei ihm eine angemessenes Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen, rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen. Ferner ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Kosten-
note. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechts-
mittelschrift aufgeführten Beilagen 1 bis 18 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, gewährte ihm Einsicht in seine eigenen Beweismittel
und setzte ihm Frist zur Beschwerdeergänzung an. Weiter erhob sie ei-
nen Kostenvorschuss, welcher am 8. März 2012 fristgerecht geleistet
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wurde. Antragsgemäss wurde die voraussichtliche Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekanntgegeben, der Antrag auf eine angemessene
Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung wurde hingegen abgewiesen.
E.
Am 23. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer-
gänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
23. Januar 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es be-
steht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
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Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwen-
digen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt
Fr. 1600.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: