B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-11/2015
- d
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen
(Asyl) für B._______ und weitere;
Einspracheentscheid des BFM vom 28. November 2014 /
(…)
E-11/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellende),
B._______ (Schwager), C._______ (Schwester), D._______ (Nichte),
E._______ (Nichte), F._______ (Neffe), G._______ (Nichte bzw. Ehefrau
von F._______), H._______ (Neffe), I._______ (Neffe), ersuchten am
19. September 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul,
Türkei (nachfolgend: Generalkonsulat) um Erteilung von Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte jeweils unter Verwendung des im An-
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 23. Sep-
tember 2014 die beantragten Visa. Es begründete seinen jeweiligen Ent-
scheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die
Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest,
dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechen-
den Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (nachfolgend: Wei-
sung Syrien) nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der
zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung gelange.
C.
Gegen diese Entscheide reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache ein.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass einige ihrer Fami-
lienangehörigen bei der Schweizer Vertretung in Beirut, Libanon vorge-
sprochen hätten und sich nun in der Schweiz befinden würden, da ihre Ge-
suche um Visa gutgeheissen worden seien. Damals hätten die Gesuchstel-
ler H._______ und I._______ nicht in den Libanon reisen können, weil sie
wegen des Militärdienstes gesucht worden seien. Die beiden Gesuchsteller
hätten – wie ihre Eltern und andere Familienangehörige – vor der Aufhe-
bung der Weisung Syrien einen Termin gehabt und vorsprechen müssen.
Das Risiko, an der syrisch-libanesischen Grenze verhaftet und anschlies-
send in den Militärdienst einberufen zu werden beziehungsweise in den
Krieg ziehen zu müssen, sei jedoch zu gross gewesen. Die Familien seien
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auf diese Art voneinander getrennt worden, obwohl sie immer zusammen-
gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge versucht, beim
Generalkonsulat einen Ersatz- respektive Nachholtermin zu vereinbaren,
was allerdings aus unverständlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Die beiden Gesuchsteller würden seither bei der Schwester und beim
Schwager der Beschwerdeführerin, C._______ und B._______, wohnen.
Nachdem jedoch das Dorf, in welchem sie gelebt hätten, angegriffen wor-
den sei, seien sie alle geflüchtet und würden nun von einem Ort zum nächs-
ten ziehen.
Sodann seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts lückenlos und durchaus glaub-
haft. Ausserdem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren
Dokumente verlangt worden. Es sei im Übrigen fraglich, weshalb syrische
Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der
Weisung Syrien nach wie vor Termine erhalten würden, obschon die Be-
hörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa ge-
nerell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche verweigern
müssten. Die Gesuchstellenden würden ihr Leben riskieren, damit sie den
Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Überdies koste die Reise in die
Türkei viel Geld und die Aufenthaltskosten seien sehr hoch, weshalb die
Beschwerdeführerin die Gesuchstellenden dort nicht über längere Zeit un-
terstützen könne. Ebenso würden sie seitens der türkischen Regierung
keine Unterstützung erhalten. Zudem seien die Flüchtlingscamps überfüllt
und sehr islamisch geprägt. Syrische Flüchtlinge würden sowohl in den
Camps als auch in den Städten nicht als Menschen behandelt und es
komme immer wieder zu groben Verletzungen der Menschenrechte. Fer-
ner seien einige der Gesuchstellenden krank und würden medizinische
Hilfe benötigen. Diese fehle jedoch in Syrien und werde auch im Drittland
nicht angeboten. In der Schweiz könnten sich die Gesuchstellenden für drei
Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse in Syrien – sie seien dort be-
sonders gefährdet gewesen, zumal die Terror-Organisation IS (Islamischer
Staat) viele Kurden in Syrien getötet habe – ein wenig vergessen. Der Krieg
habe sie in die Flucht getrieben und obdachlos gemacht. Die Beschwerde-
führerin könne mit Hilfe von Bekannten für alle Kosten der Gesuchstellen-
den im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Schweiz aufkommen.
Schliesslich hätten sie nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben, zumal
sie eine sehr starke Beziehung zu ihrer Heimat hätten. Sie würden nach
drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden, weshalb
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise mithin gesichert sei.
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Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse Internet-
Links zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei verwiesen; zudem
wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Dokumente im Zu-
sammenhang mit dem Visumsgesuch die Beschwerdeführerin betreffend,
Laissez-Passer von Verwandten, E-Mail-Korrespondenz mit dem General-
konsulat sowie medizinische Unterlagen.
D.
Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2014 einge-
forderte Kostenvorschuss wurde seitens der Beschwerdeführerin fristge-
recht geleistet.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 – eröffnet am 3. Dezem-
ber 2014 – wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte der Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, dass die
Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen so-
zio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie in Sy-
rien über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Somit sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Gesuchstellenden
nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren wür-
den. Die nach dem Visakodex, der Verordnung über die Einreise und Vi-
sumserteilung (VEV, SR 142.204) sowie der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung
[EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen seien somit vorliegend
nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener
Grenzkodex).
Weiter würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
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liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die be-
treffende Person aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie
müsste sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gege-
ben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Re-
gel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Gemäss
den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz und den Abklärungen
des Generalkonsulats würden keine Hinweise vorliegen, die im Vergleich
zu den anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individu-
elle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden hindeuten würden. Es
würden auch keine anderen humanitären Gründe (schwerwiegende Krank-
heit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise als zwingend notwendig
erscheinen liessen.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung (Weisung Syrien) für nahe syrische Familienangehörige
(Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwen-
dung, weil die Visaanträge nach Aufhebung dieser Weisung eingereicht
worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 28. November 2014, die Gutheissung der Visage-
suche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die
Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspra-
che vom 23. Oktober 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, die Um-
setzung der Weisung Syrien sei seitens des Generalkonsulats und der Vo-
rinstanz fehlerhaft und rechtswidrig. In anderen Fällen seien die Gesuche
gutgeheissen worden, obwohl die Gastgeber über keine Aufenthalts- res-
pektive Niederlassungsbewilligung verfügt hätten und nicht erwerbstätig
gewesen seien beziehungsweise Sozialhilfe bezogen hätten. Somit seien
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Visa ausgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung
gestützt auf die erwähnte Weisung nicht erfüllt gewesen seien. Zudem
seien Nachholtermine in Istanbul gewährt und die Gesuche daraufhin gut-
geheissen worden. Zahlreiche Familien aus derselben Region, die in ähn-
lichen, wenn nicht in identischen Verhältnissen wie die Gesuchstellenden
gelebt hätten, hätten von der betreffenden Weisung profitiert und seien zu-
erst in die Türkei und anschliessend in die Schweiz eingereist. Es stelle
sich somit die Frage, weshalb manche in der Türkei bleiben müssten und
andere nicht, wenn doch alle Familienangehörigen zusammen leben wür-
den und die Verhältnisse identisch seien. Alle, die aus derselben Region
stammen würden, seien gleichermassen gefährdet und würden in der Tür-
kei unter sehr ähnlichen Verhältnissen leben. Im Übrigen seien die Gesu-
che von mehreren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und der
Gesuchstellenden gutgeheissen worden. Dies sei ein Schock für die Ge-
suchstellenden gewesen, weil sie bis anhin miteinander gelebt hätten und
auf diese Weise voneinander getrennt worden seien. Sie seien alle körper-
lich und mental müde. Überdies seien einige der Gesuchstellenden krank
und würden medizinische Hilfe benötigen, die jedoch in Syrien fehle und
im Drittland nicht zufriedenstellend angeboten werde.
Des Weiteren hätte es die Gesuchstellenden wegen der illegalen Einreise,
des illegalen Aufenthaltes sowie der Verweigerung der medizinischen Ver-
sorgung sehr schwer in der Türkei gehabt, weshalb sie die Rückkehr nach
Syrien riskiert hätten, nachdem ihre Gesuche vom Generalkonsulat abge-
lehnt worden seien. Ferner seien die Flüchtlingscamps überfüllt gewesen
und sie hätten dort keinen Platz bekommen. Sie hätten auch keine Unter-
kunft mieten und hätten im kalten Winter nicht in den öffentlichen Parks
schlafen können. Zudem habe die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Ent-
scheid bestätigt, dass die Gesuchstellenden es nicht leicht hätten in der
Türkei und die Kapazität in den Flüchtlingscamps beschränkt sei. Sie hät-
ten in Syrien alles verloren und hätten gar ihr Obdach verkaufen müssen,
um die Reise in die Türkei und die Aufenthaltskosten zu finanzieren. Doch
dieses Geld reiche nicht für einen langfristigen Aufenthalt und die Be-
schwerdeführerin könne sie nicht über eine längere Zeit finanziell unter-
stützen. Ausserdem würden auch die Familienangehörigen hier in der
Schweiz unter der vorliegenden Situation leiden.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen verwies die Be-
schwerdeführerin auf diverse Internet-Links bezüglich der Situation von sy-
rischen Flüchtlinge und reichte hierzu Berichte ein; überdies wurde insbe-
sondere die E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der
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Schweizer Vertretung in Beirut sowie dem Generalkonsulat ins Recht ge-
legt.
G.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, über
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeschrift enthalte – auch unter Berücksichtigung der geltend ge-
machten Problematik bezüglich der Terminvergabe – keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vor-instanz-
lichen Entscheides rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente
vorgebracht worden, welche nicht bereits Gegenstand des vorinstanzli-
chen Entscheides gewesen seien. Einzig die Schwester der Beschwerde-
führerin und deren Ehegatte hätten gemäss der damals geltenden Weisung
Syrien die Bedingungen für eine Visumserteilung erfüllt. Die damalige Wei-
sung habe auf deren volljährige Kinder beziehungsweise die volljährigen
Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin keine Anwendung gefunden.
Auch unter Berücksichtigung des gelebten Familienverbundes seien die
Anträge somit zu Recht verweigert worden.
I.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wies die Beschwerdeführerin unter an-
derem darauf hin, dass ihr Bruder, J._______ (N …), in der Schweiz wohne
und die Situation seiner beiden Söhne beziehungsweise Gesuchsteller –
H._______ und I._______ – ihn ständig beschäftige. Sie und die übrigen
Familienangehörigen seien in grosser Not und würden alle Hilfe benötigen.
J.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen
und räumte ihr Gelegenheit zur Replik ein.
K.
Mit Replik vom 3. Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, die
Vernehmlassung der Vorinstanz sei zu kurz und zu unklar geraten. Die Vo-
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rinstanz habe den vorliegenden Familienverbund nicht berücksichtigt. Viel-
mehr sei dieser gar zerstört worden, indem die Visa-Gesuche der Eltern
von H._______ und I._______ gutgeheissen – jene würden sich nun in der
Schweiz aufhalten –, diejenigen der Kinder hingegen abgelehnt worden
seien. Die in der Schweiz lebenden Eltern würden sehr unter der Trennung
leiden. Auch habe die Vorinstanz den Umstand nicht berücksichtigt, dass
die Familien in solchen Kulturen trotz Volljährigkeit der Kinder eng zusam-
menleben würden. Die Eltern würden nun vor einer schwierigen Wahl ste-
hen: Entweder reise der Rest der Familie in die Schweiz ein oder sie wür-
den sich gezwungen sehen, zu ihren Kindern zurückzukehren. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Schweiz nur einem Teil der Familie Schutz
biete und ihn den übrigen Familienangehörigen verweigere, obwohl sie als
Familie zusammengelebt hätten und gleich gefährdet (gewesen) seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eige-
nem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheid vom 23. September
2014 Einsprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Ent-
scheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Während die Vorinstanz das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem
Verfahren E-1474/2015 gemeinsam führte, behandelt das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Verfahren E-11/2015 und E-1474/2015 koordiniert
getrennt unter den erwähnten E-Nummern.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung von Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Ra-
tes vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001,
zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines
sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
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Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E.
5 und 6).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht gemäss Art. 4 VEV i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 4.3).
Der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung ordentlicher Be-
sucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die
Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90
Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen
und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe
nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrie-
ges kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusi-
chern, nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für
den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
6.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version der
E-11/2015
Seite 11
Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser
Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in
die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt,
hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit defi-
nierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den alt-
rechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle
von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vor-
genannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft
vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen
Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humani-
tären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren
und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung
entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus
der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass
die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befin-
det, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
6.3 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte
Personen zu erleichtern. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in
Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, er-
liess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die er-
leichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen.
E-11/2015
Seite 12
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abwei-
chend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen
aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristge-
rechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittel-
baren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen
Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen
(Ziff. II Weisung Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue
Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und ver-
fügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den
dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gesuche von
Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor
diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach
den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen
vom 4. November 2013 zu bearbeiten.
7.
7.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen
humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin beruft
sich dabei sowohl auf die Weisung Syrien als auch auf die allgemeine Wei-
sung des BFM hinsichtlich der Konkretisierung der humanitären Gründe,
wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib
und Leben vorausgesetzt wird.
E-11/2015
Seite 13
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Weisung um vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnungen handelt, welche zur Gewährung einer
einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung of-
fener Formulierungen machen (vgl. zur Definition PATRICIA EGLI, Verwal-
tungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle
Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Solche Weisungen sind für
das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings sind sie zu berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-
gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht
weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung
ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung hu-
manitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Über-
einstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Vo-
raussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte
Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. Gleich
verhält es sich mit der Weisung Syrien. Die darin getroffene Entscheidung,
eine Lockerung der soeben beschriebenen Voraussetzungen für ein huma-
nitäres Visum nur für Angehörige der Kernfamilie vorzusehen, erscheint
ebenfalls sachgerecht (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10.
Februar 2015, E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass
die Weisung Syrien vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da die Vi-
saanträge der Gesuchstellenden erst nach der Aufhebung der Weisung
vom 29. November 2013 – nämlich am 19. September 2014 – eingereicht
wurden.
Hinsichtlich des Vorbringens, die Gesuchsteller H._______ (gemäss Anga-
ben auf dem Visa-Antrag vom 19. September 2014 geboren am (…)) und
I._______ (geboren am (…)) hätten bereits Visa-Gesuche zusammen mit
ihren Eltern eingereicht, den Vorsprachetermin auf der Schweizer Bot-
schaft in Beirut hingegen anders als jene nicht wahrnehmen und keinen
Ersatztermin vereinbaren können, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
hierzu zutreffend ausführte, dass die Weisung Syrien auf die Gesuchsteller
keine Anwendung findet. Die Gesuchsteller waren nämlich bereits zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weisung Syrien vom 4. September 2013
volljährig; als volljährige Neffen der Beschwerdeführerin fallen sie jedoch
nicht unter den Adressatenkreis der Weisung Syrien (vgl. E. 6.3).
7.4 Sodann gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach das
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Vorliegen humanitärer Gründe vorliegend ebenfalls zu verneinen ist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass an dem Vorbringen in der Beschwerde, die
Gesuchstellenden hätten – nachdem ihre Gesuche vom Generalkonsulat
abgelehnt worden seien – die Rückkehr nach Syrien riskiert, aufgrund der
gesamten Umstände grosse Zweifel bestehen. Es handelt sich lediglich um
eine unsubstantiierte Behauptung, für welche den Akten keine Hinweise
entnommen werden können. Insbesondere ist nicht einleuchtend, weshalb
dieser Einwand erst auf Beschwerdestufe und nicht bereits in der Einspra-
che vorgebracht wurde. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Gesuchstellenden in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land zurückge-
kehrt sein sollten. Zwar ist – wie von der Vorinstanz und der Beschwerde-
führerin richtig festgehalten wurde – die Lage für syrische Flüchtlinge in der
Türkei durchaus schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flücht-
linge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige
Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur An-
nahme, sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Den Akten
sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete,
unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden,
zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der
Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist.
Überdies belegen die mit der Einsprache eingereichten Arztberichte, dass
die Gesuchstellenden Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Be-
handlungsmöglichkeiten fanden und es ihnen – falls erforderlich – auch
zuzumuten wäre, die medizinische Versorgung in der Türkei weiterhin in
Anspruch zu nehmen. Im Übrigen datieren die medizinischen Berichte vom
(…) Oktober 2014; die Beschwerdeführerin gab jedoch an, die Gesuchstel-
lenden seien – nachdem ihre Gesuche vom Generalkonsulat abgelehnt
worden seien (somit am 23. September 2014) – nach Syrien zurückge-
kehrt. Mithin sprechen auch die eingereichten Arztberichte vorwiegend ge-
gen eine Rückkehr nach Syrien.
Folglich ist anzunehmen, dass sich die Gesuchstellenden nach wie vor in
der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. Dass sie dort unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Ein-
reisevisums gerechtfertigt wäre, vermag die Beschwerdeführerin dabei
nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor wel-
cher sie aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr
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besteht. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaf-
fung nach Syrien zu befürchten hätten.
Schliesslich vermag auch der Umstand, dass den Eltern der Gesuchsteller
H._______ und I._______ die Einreise in die Schweiz aufgrund der Wei-
sung Syrien bewilligt wurde und sie sich nunmehr in der Schweiz befinden,
obige Erwägungen nicht umzustossen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Januar 2015 auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind vor dem Hintergrund obiger Erwägungen
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Auf
Grund der Aktenlage muss zudem die Beschwerdeführerin als bedürftig
betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die
Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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