Abtei lung V
E-1121/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, geboren 2. Oktober 1990,
Georgien,
_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1121/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 11. Dezember 2008 verliess und am 18. Dezember 2008 ille-
gal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in der Schweiz respek-
tive im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 8. Januar 2009 im Transitzentrum (TZ) C._______ die
summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses den
Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 in D._______ zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er stamme
aus dem Dorf E._______ im Rayon von F._______,
dass im September 2008 sein Freund G._______ umgebracht worden
sei, worauf die Polizei Ermittlungen aufgenommen habe,
dass er zweimal von der Polizei befragt worden sei,
dass die Verwandten von G._______ ihn des Mordes bezichtigt hätten
und die Polizei ihn ein drittes Mal zur einer Befragung vorgeladen
habe, worauf er beschlossen habe, unterzutauchen,
dass er sich im Dorf H._______ versteckt habe und anschliessend zu
seiner Tante nach I._______ gezogen sei, welche ihm die Reise nach
Westeuropa organisiert und finanziert habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine Iden-
titätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis
heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am
18. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
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beizubringen und er offenbar nicht gewillt sei, rechtsgenügliche Doku-
mente einzureichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, er
deshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und auf-
grund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2009 (Post-
aufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass er in der Rechtsmitteleingabe festhielt, ihm würden in Georgien
die Rache der Verwandten des getöteten Freundes oder polizeiliche
Gewalt drohen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren kön-
ne,
dass er in der Eingabe zudem die Beschaffung seiner Identitätskarte
durch einen Schlepper innert drei bis vier Wochen in Aussicht stellte
und um die Bewilligung eines Aufenthaltes von drei Monaten in der
Schweiz ersuchte, um einen Zufluchtsort in Georgien zu finden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass selbst eine allfällige Nachreichung von solchen Papieren auf
Beschwerdeebene grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen korrek-
terweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichteintretens-
entscheid des BFM hätte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, unter Hinweis auf verschiedene Aussagewidersprüche mit über-
zeugender Begründung verneint hat,
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dass er die Erwägungen des BFM zur zentralen Frage der Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerdeeingabe
offensichtlich nicht zu entkräften vermag, sondern nur vage die Mög-
lichkeit der Beschaffung seiner Identitätskarte durch einen Schlepper
erwähnt,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe somit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich der
Asylvorbringen auf eine Vielzahl von Aussagewidersprüchen und Un-
stimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers
hinweist zu denen sich dieser in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht nur ausweichend äussert,
dass die Durchsicht der Akten – insbesondere des Protokolls der Bun-
desanhörung vom 20. Januar 2009 – ergibt, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als un-
substanziiert qualifiziert werden müssen und von einem auffälligen
Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren sind (und mangels einer erkennbaren Ver-
folgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen auch
offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant wären),
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste, und zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit
dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie-
der weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in
den Heimatstaat, zuzumuten ist, zumal keine individuellen Gründe ge-
gen seine Rückkehr sprechen,
dass angesichts der nicht belegten Identität und der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen letztlich auch die Frage offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich aus dem an Südossetien angrenzenden
Rayon F._______ stammt, zumal er zweifellos wieder zu seiner Tante
nach I._______ zurückkehren könnte, die ihn bereits vor der Ausreise
aufgenommen und unterstützt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons J._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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