Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1121/2011
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden die Türkei eigenen Angaben zufolge am
(…) im Besitz von Schengen-Visa über (…) verlassen haben und nach
der Landung in Paris am darauffolgenden Tag mit dem Zug in die
Schweiz gelangt sein, wo sie am (…) um Asyl nachsuchten,
dass A._______ anlässlich der summarischen Befragung im D._______
vom 19. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuches geltend
machte, er und seine Frau seien aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei
(…) von der Polizei belästigt und beschattet worden, in seinem
Heimatstaat sei aufgrund besagter Tätigkeit und weil ihn ein ehemaliger
Kollege der Mitgliedschaft zur (…) (…) beschuldigt habe, seit (…) Jahren
ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig,
dass B._______ an ihrer gleichentags und gleichenorts durchgeführten
summarischen Befragung die Belästigungen und Nachstellungen seitens
der Polizei bestätigte und zudem vorbrachte, ihr Vorgesetzter sei von
einem Zivilbeamten unter Druck gesetzt worden, sie aufgrund (…) nicht
mehr zu beschäftigen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden anlässlich der summari-
schen Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Frankreich gewährte und diese dabei ausführten, die Ereignisse in
der Türkei und der lange Reiseweg hätten für ihr Kind Stressfaktoren
dargestellt, eine erneute Reise nach Frankreich wäre (…) nur schwer
tragbar und aufgrund des bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara
gestellten Asylgesuchs sei ihnen von Anwälten in Frankreich gesagt
worden, dass die Schweiz für ihr Asylgesuch zuständig sei,
dass die französischen Behörden am 19. Januar 2011 dem Übernahme-
ersuchen des BFM vom 4. Januar 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-
II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführen-
den nach Frankreich wegwies,
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dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Februar 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten,
weiter sei fest-zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei, weshalb der Kanton E._______ anzuweisen sei,
vorläufig auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei ihnen unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Ausweiskopien von Bekannten zu
den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 17. Februar 2011 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass das BFM am 18. Februar 2011 das von A._______ am (…) bei der
Schweizerischen Vertretung in Ankara eingereichte Asylgesuch zufolge
Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – mangels eines Beleges für den genauen Zeitpunkt der Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung ist praxisgemäss von der Einreichung
der Beschwerde innert Frist auszugehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150,
S. 166 f.) – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung an-
führte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assozi-
ierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die Dublin-II-
VO anzuwenden,
dass die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben hätten, am (…) in
Frankreich mit gültigen Schengen-Visa legal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass sie beim Bundesamt ihre heimatlichen Reisepässe eingereicht
hätten, welche die vom französischen Generalkonsulat ausgestellten
Schengen-Visa und die entsprechenden Einreisestempel des Flughafens
Paris-Orly enthielten,
dass die Behörden Frankreichs das Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden am 19. Januar 2011 gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, womit gemäss DAA die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens bei Frankreich liege,
dass die Beschwerdeführenden bei der summarischen Befragung vom
19. November 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
hätten, sie hätten bereits am (…) bei der Schweizerischen Vertretung in
der Türkei Asylgesuche eingereicht, weshalb die Schweiz für deren
Prüfung zuständig sei,
dass sie in der Türkei wegen einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung
vom (…) unter Druck gestanden seien und deshalb ihr Heimatland
vorzeitig mit Hilfe eines Reisebüros verlassen hätten,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs auf einer Schweizer Botschaft
ausserhalb des Dublin-Raumes keine Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen
vermöge und eine solche – wenn überhaupt – nur begründet wäre, wenn
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die Schweizerische Vertretung eine Einreise in die Schweiz bewilligt
hätte, was vorliegend nicht der Fall sei,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden somit die Zuständigkeit
Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Frankreich - vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am
19. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass deshalb auf das Asylgesuch (recte wohl: die Asylgesuche) nicht
einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wür-
den, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) im Falle
einer Rückkehr nach Frankreich bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig sei,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen wür-
den,
dass der bei der summarischen Befragung vom 19. November 2010 im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand, eine Rückkehr nach
Frankreich würde für sie und insbesondere für (…) zusätzlichen Druck
bedeuten, nachdem sie bereits wegen der Situation in der Türkei und die
Ausreise psychisch stark belastet seien, keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöge,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerde-
führenden angesichts ihrer psychischen Belastung nicht in Frankreich
geblieben seien, sondern eine Weiterreise in die Schweiz vorgezogen
hätten,
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dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde aus-
führten, gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO müssten die Mitgliedstaaten
jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze
oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stelle, ihr in Ankara gestelltes
Asylgesuch sei von der Schweizerischen Botschaft entgegengenommen
worden, womit ein Erstgesuch vorliege, welches nach der Dublin-II-VO
die Zuständigkeit der Schweiz begründe,
dass zudem Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ein gültiges Visum voraussetze,
die besagten Visa aber seit drei Monaten abgelaufen und demnach un-
gültig seien,
dass Art. 15 Dublin-II-VO neben der Zusammenführung von Familienan-
gehörigen auch diejenige nahestehender Personen erfasse, ihre ehema-
ligen politisch gleichgesinnten Kollegen und Freunde grösstenteils in der
Schweiz Zuflucht gefunden hätten, die Solidarität und Verbundenheit
durch das gemeinsam Erlebte stark sei und sie sich die Schweiz gerade
deshalb als Zielstaat ausgesucht hätten,
dass bezüglich dieser Vorbringen festzuhalten ist, dass ein Asylantrag
eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin-II-VO nur auslöst, wenn dieser an
der Grenze oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt
wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO) und es nicht – wie von den Beschwerde-
führenden geltend gemacht – darauf ankommt, ob ein Asylantrag ange-
nommen wurde,
dass die Räumlichkeiten einer Schweizerischen Mission im Ausland zwar
diplomatische Immunität geniessen (vgl. Art. 22 Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, SR 0.191.01) und
der Empfangsstaat (vorliegend Türkei) dadurch seine hoheitlichen
Befugnisse in diesen Räumlichkeiten nur beschränkt ausüben kann,
dass aber dessen ungeachtet aufgrund des Primats des völkerrechtlichen
Prinzips der souveränen Gleichheit aller Staaten (Art. 2 Abs. 1 Charta der
Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, SR 0.120) das Botschaftsgelände
zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Empfangsstaates gehört,
dass sich demzufolge die Schweizerische Botschaft in Ankara nicht auf
schweizerischem, sondern auf türkischem Hoheitsgebiet befindet und ein
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dort gestelltes Asylgesuch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich
der Dublin-II-VO fällt,
dass Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO für Visa, welche weniger als sechs
Monate abgelaufen sind, die Absätze 1, 2 und 3 als anwendbar erklärt,
dass die von den französischen Behörden ausgestellten Schengen-Visa
der Beschwerdeführenden am (…) und somit seit weniger als sechs
Monaten abgelaufen sind,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht
auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützt hat und damit Frankreich für die
Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerde-
führenden zuständig ist,
dass an dieser Zuständigkeit auch die Geltendmachung der sogenannten
Humanitären Klausel in Art. 15 Dublin-II-VO – welche es einem Mitglied-
staat erlaubt, trotz fehlender Zuständigkeitskriterien zwecks Zusammen-
führung von Familienmitgliedern oder anderen abhängigen Personen auf
einen Asylantrag einzutreten – nichts zu ändern vermag,
dass in der Dublin-II-VO festgelegt ist, welche Personen unter den Begriff
"Familienangehörige" fallen und politisch gleichgesinnten Bekannte und
Freunde nicht dazu gehören (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO),
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass vorliegend die Kernfami-
lie (Mutter, Vater und […]) vereint ist und bei dem vom BFM angeord-
neten Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht getrennt würde,
dass auch die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK,
welche einen weiteren, über die Kernfamilie hinausgehenden Familien-
begriff kennt, ein verwandtschaftliches Verhältnis und eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen voraus-
setzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die
sogenannte Humanitäre Klausel vorliegend nicht zum Tragen kommt und
gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO Frankreich für die
Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die französischen Behörden denn auch am 19. Januar 2011 einer
Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben,
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dass des Weiteren für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe er-
sichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, und es sich aufgrund vorstehender Erwä-
gungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
die eingereichten Dokumente (Ausweiskopien von Bekannten) einzuge-
hen, da diese offensichtlich nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb an dieser
Stelle nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klau-
sel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls be-
stehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführ-enden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand: