B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-112/2019
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
E-112/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. An der Befragung zur Per-
son (BzP) am 14. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zuletzt in Co-
lombo gewohnt zu haben. Er habe seinen Heimatstaat am 22. November
2014 legal und mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über
Russland, wo er sich rund drei Monate lang aufgehalten habe, zunächst in
die Ukraine gereist, wo er ebenfalls rund drei Monate geblieben sei. Von
dort sei er nach Ungarn gereist, sei dort daktyloskopisch erfasst worden
und habe einen Monat in einem Flüchtlingscamp verbracht. Über ihm un-
bekannte Länder sei er schliesslich am 8. August 2015 in die Schweiz ein-
gereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Un-
garn an. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. September
2015 eingereichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit
Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer, han-
delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein neues
Asylgesuch ein, welches vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen
genommen wurde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass
eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der zahlreichen Unzulänglichkei-
ten im ungarischen Asylsystem nicht zulässig sei.
Mit Schreiben vom 28. November 2015 erhob die Vorinstanz einen Gebüh-
renvorschuss von Fr. 600.–. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
11. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Januar 2016 erhobene
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-243/2016
vom 8. August 2017 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom
4. Januar 2016 sowie der Nichteintretensentscheid vom 11. September
E-112/2019
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2015 wurden aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
E.
Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
bis zu seiner Ausreise am 22. November 2014 in Colombo (...) gelebt. Er
habe im Jahre 2003 die O-Level Abschlussprüfung bestanden und habe im
Anschluss einen (…)Kurs sowie einen (…)-Kurs besucht. Während zwei
Jahren habe er daraufhin in (…) gearbeitet, habe seine Arbeit jedoch we-
gen einer Krankheit niederlegen müssen. Als es ihm besser gegangen sei,
habe er auf dem (...)markt in C._______ zu arbeiten begonnen und ab
2012 sein eigenes (...)geschäft geführt. Ende Juni beziehungsweise An-
fang Juli 2014 seien drei unbekannte Personen auf ihn zugekommen und
hätten von ihm Geld verlangt. Er habe die Zahlung verweigert, woraufhin
die Männer wieder gegangen seien. Im Gespräch mit anderen auf dem
(...)markt tätigen Personen habe er erfahren, dass es auf dem (...)markt
eine Art Mafia gebe und es üblich sei, dieser ein Schutzgeld zu bezahlen.
Im August 2014 sei er auf dem Weg zum (...)markt entführt und bedroht
worden. Er sei geschlagen und zur Zahlung von 40 Laks aufgefordert wor-
den. Nachdem er den Entführern versprochen habe, das Geld zu bezahlen,
sei er vor dem Polizeiposten freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren
Behelligungen sei er eine Woche lang nicht mehr zur Arbeit gegangen und
schliesslich auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist.
In der Schweiz stünde er zudem in Kontakt mit Anhängern der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und habe in den Jahren 2016 und 2017 an
zwei Kundgebungen in D._______ teilgenommen.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 liess der Beschwerdeführer seine sri-
lankische Identitätskarte, seine Identitätskarte des E._______ sowie drei
Fotos, welche sein exilpolitisches Engagement belegen sollen, zu den Ak-
ten reichen (alle im Original).
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 6. Dezember 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-112/2019
Seite 4
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
aufgrund der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten
Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit ver-
schiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen,
es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass
die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be-
weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 61 ff. der Beschwerde-
schrift).
H.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 9. Januar 2019 bestätigt.
E-112/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen])
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-112/2019
Seite 6
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka insbesondere auf-
grund der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten
Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz
vom 28. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 4. Januar 2019). In der
Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betrof-
fen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage
in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 28. November
2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich ma-
chen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
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ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen der BzP und der Anhörung
eine lange Zeitspanne (drei Jahre) verstrichen sei und sich in der Zwi-
schenzeit sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Das SEM hätte
sich bei der Anhörung jedoch nicht erneut nach seinem Gesundheitszu-
stand erkundigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde festzuhal-
ten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der
Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit
Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die An-
hörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen.
Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen
Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche
Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesu-
che ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der
Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indes-
sen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung
zu tragen (vgl. E. 12.4.1 hiernach bzgl. der geltend gemachten Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes).
6.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Be-
gründungspflicht verletzt, indem es die einzelnen Parteivorbringen nicht
sorgfältig und ernsthaft geprüft habe und insbesondere bei der Prüfung der
Risikofaktoren den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien
nicht gefolgt sei. Zudem habe es die aktuelle politische und menschen-
rechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt und sich stattdessen
auf ein veraltetes Lagebild berufen.
E-112/2019
Seite 8
Dem ist zu entgegnen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat,
von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Insbesondere hat es
die Prüfung der Risikofaktoren den Kriterien der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts entsprechend vorgenommen. Der blosse Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht. Soweit die Aktualität der Lage-
beurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwie-
sen.
6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz
die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe und sich in der
Beurteilung des vorliegenden Falles auf ein unvollständiges und teilweise
falsches Lagebild gestützt habe. Unter Verweis auf den mit der Be-
schwerde eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 und die da-
zugehörigen Beilagen habe sich die Menschenrechtssituation, insbeson-
dere die Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen, die aus dem
Exil zurückkehren, spätestens seit den Kommunalwahlen im Februar 2018
beziehungsweise der indirekten Machtübernahme Rajapaksas, ver-
schlechtert.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und
in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den Vor-
bringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und diese
vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der
Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum
anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Soweit die Aktualität der La-
gebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwie-
sen.
6.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen
im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
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Seite 9
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
6.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerde S. 39 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu
seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, die über
ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (An-
trag 1). Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren,
insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lan-
kischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung angelegt worden seien (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen,
darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Daten-
schutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusam-
menhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden über-
wiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungs-
weise dem Schutzniveau des Schweizer Datenschutzrechts entsprechend
behandelt würden (Antrag 3). Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen,
zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen
habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird
beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen
eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhanden-
sein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 4).
7.2 Zunächst ist zu Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung auszufüh-
ren, dass hierzu kein Anlass besteht. Er wurde am 26. Oktober 2018 ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden
Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im or-
dentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie
E-112/2019
Seite 10
bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine er-
neute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 1 ist
daher abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten verlangt, ist da-
rauf hinzuweisen, dass sein Dossier keine Vollzugsakten enthält. Antrag 2
ist daher ebenfalls abzuweisen.
Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des
Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zu-
sammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang ste-
hen, ist auf Erwägung 6.7 zu verweisen. Die Anträge 3 und 4 sind mithin
abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass davon auszuge-
hen sei, dass die kriminellen Machenschaften auf dem (...)markt von Pri-
vaten ausgehen würden und mithin keine staatliche Verfolgung vorliege –
selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ein Politiker hinter den
Schutzgeldforderungen stehen würde. Ferner sei vorliegend kein in Art. 3
AsylG genanntes Verfolgungsmotiv ersichtlich, sondern nur ein finanzielles
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Seite 11
Verfolgungsinteresse auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer aus-
führe, die Verfolger würden hinter ihm her sein, bis er das Geld bezahlen
würde, überzeuge zudem nicht, zumal er eigenen Angaben zufolge seinen
(...)stand vor seiner Ausreise einem Freund übergeben habe und somit
auch nicht mehr im Visier der Mafia stünde. Es bestehe somit keine aktu-
elle Verfolgungsgefahr, was auch dadurch bestätigt werde, dass der betref-
fende Politiker, von dem die Erpressungen ausgegangen seien, nicht mehr
für den (...)markt zuständig sei. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen
habe, sich an die Polizei zu wenden, da die Entführer vorgegeben hätten,
enge Verbindungen zu den Behörden zu haben, könne ebenso wenig an-
geführt werden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
die Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, insbesondere da die sri-
lankischen Behörden tamilischen Staatsangehörigen gegenüber grund-
sätzlich als schutzwillig und -fähig gelten würden. In Bezug auf den Weg-
weisungsvollzug hielt das SEM zudem fest, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz nur sehr geringfügig politisch aktiv gewesen sei und daher
nicht anzunehmen sei, dass er in den Augen des sri-lankischen Staatsap-
parates als Person mit einer besonders engen Beziehung zu den LTTE
gelten würde. Insgesamt bestünde kein Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt wäre.
9.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat klarerweise
asylrechtlich gefährdet sei. Weiter bringt er vor, dass die Vorinstanz keine
Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführun-
gen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschät-
zung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung
ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM wi-
derlege. Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische Asylsuchende
beziehungsweise das „real risk“ habe sich dabei insbesondere seit Februar
2018 erheblich vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei die geltend ge-
machte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zu-
mal er als Tamile zu einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und aus
einem Exilzentrum der LTTE nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle
zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren,
welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung
hätten.
E-112/2019
Seite 12
10.
10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend
dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle auf
dem (...)markt, insbesondere die Bedrohung und Erpressung von Schutz-
geld sowie die Entführung durch Unbekannte, den Anforderungen von Art.
3 AsylG nicht genügen würden. Die Bedrohung ging von privaten Unbe-
kannten aus und es fehlt klarerweise an einem asylrelevanten Verfolgungs-
motiv. Zudem ist die Aktualität einer allfälligen Verfolgung aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft vor der Ausreise
verkauft hat, zu verneinen. Schliesslich hat er es unterlassen, in seinem
Heimatstaat bei den zuständigen Behörden Schutz vor der von Privaten
ausgehenden Bedrohung zu suchen. Es kann daher vollumfänglich auf die
schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene
Verfügung S. 3 f.), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift nicht weiter damit auseinandersetzt.
10.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft, ist dazu festzuhalten, dass sich eine
Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erübrigt, sofern die Asylrele-
vanz, wie auch vorliegend, geprüft und verneint wurde.
10.3 Auch hinsichtlich seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
kann im Übrigen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (an-
gefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer hat in den dreieinhalb
Jahren, seit er sich in der Schweiz befindet, angeblich zwei Kundgebungen
besucht, wobei den als Beweismitteln eingereichten (undatierten) Fotos le-
diglich zu entnehmen ist, dass er sich in einem Sportverein engagiert und
einmal eine LTTE-Fahne trägt. Aufgrund dieser äusserst geringfügigen po-
litischen Aktivität ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als Person gilt, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE pflegt, zumal er eigenen Angaben zufolge in sei-
nem Heimatstaat keinerlei Kontakt zu den LTTE hatte.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
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Seite 13
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.5 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nie in Kontakt
mit den LTTE gestanden hat und auch sein exilpolitisches Wirken als äus-
serst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Weiter verfügt er nicht über eine
Narbe, wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit
auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Eth-
nie und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit
kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass
ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Län-
derinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Ein-
schätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden
Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht
ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Be-
schwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung
im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
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11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt
in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Gestützt auf BVGE 2011/24 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach (...)Colombo, wo der Beschwerdeführer zu-
letzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. In Bezug auf das Vorliegen individuel-
ler Zumutbarkeitskriterien ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge um einen jungen Mann handelt, der über
eine schulische Ausbildung und berufliche Erfahrung in der (…) verfügt und
bereits sein eigenes Geschäft auf einem (...)markt geführt hat. Seine Eltern
leben mit seiner Schwester in Colombo, seine Ehefrau und seine Tochter
sind in F._______ wohnhaft. Zwar deutet der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde an, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen BzP und An-
hörung verschlechtert habe. Inwiefern seine Gesundheit beeinträchtigt ge-
wesen sein soll, beziehungsweise ob er aktuell gesundheitliche Probleme
aufweist, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwer-
deschrift nicht näher ausgeführt. Demzufolge verfügt der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatstaat über eine günstige persönliche und berufliche
Ausgangslage.
12.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Natassia Gili
Versand: