B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1122/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Iran,
alle vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass die Zustän-
digkeit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden nicht
auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015
reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
fügte mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 im Sinne einer vor-
sorglichen Anordnung, dass die Beschwerdeführenden einstweilen als
Asylsuchende gelten.
B.
Am 9. Februar 2015 erliess das SEM eine Wegweisungsverfügung und
wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 ein und beantragten,
die Beschwerde sei gutzuheissen, da die Wegweisungsverfügung des
SEM als rechtswidrig zu qualifizieren sei und die Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens der Familie [Familienname Be-
schwerdeführende] sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und es sei den Beschwerdeführenden in der Person der Unterzeichnenden
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Ferner sei der Be-
schwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 erkannte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und verzichtete auf
einen Kostenvorschuss.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die
Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine
Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist
beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadres-
saten zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde ist frist- und formgerecht
(Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
insoweit einzutreten.
1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur die ausländerrechtliche Weg-
weisungsverfügung sein, weil im vorinstanzlichen Verfahren nichts anders
verfügt wurde. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustel-
len, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen, was unzuläs-
sig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein begrün-
det erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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3.
3.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsver-
fügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn
aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaates gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend
Dublin-III-VO) ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungs-
abkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zu-
ständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hat auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Solo-
thurn am 9. Februar 2015 eine Wegweisungsverfügung gestützt auf
Art. 64a AuG erlassen. Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte
vor der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Feb-
ruar 2015 im Verfahren E-885/2015, wo es um die Feststellung der Zustän-
digkeit geht. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes steht somit fest, dass die vo-
rinstanzliche Verfügung ohne Kenntnis des Zwischenentscheides erging.
In diesem Zwischenentscheid ordnete das Bundesverwaltungsgericht im
Sinne einer vorläufigen Massnahme an, dass die Beschwerdeführenden
einstweilen als Asylsuchende gelten. Entsprechend halten sie sich seither
aufgrund des gerichtlichen Entscheides nicht (mehr) illegal in der Schweiz
auf (vgl. Art. 42 AsylG).
3.3 Seit dem Entscheid des Gerichts sind die Beschwerdeführenden für die
Dauer des Verfahrens berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Da sie
über einen einstweiligen Aufenthaltstitel verfügen, ist die angefochtene
Wegweisung nachträglich bundesrechtswidrig geworden. Der guten Form
halber ist sie aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, weil
die Beschwerdeführenden obsiegen (Art. 63 VwVG). Die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit dem Ob-
siegen gegenstandslos geworden.
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Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Entschädigung auf-
grund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs.
1 VGKE). Der notwendige Aufwand für die Beschwerde, soweit überhaupt
zulässig, ist gering. Die Entschädigung ist in Anwendung der gesetzlichen
Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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