B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1122/2020
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 13. Januar 2014. Am 17. Mai 2017 reiste er in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Juni 2017 fand die Be-
fragung zur Person statt (BzP).
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Zone
C._______, Regionalstaat D._______. Er gehöre dem Clan (…) an. Seine
Mutter sei verstorben als er (…) Jahre alt gewesen sei. Sein Vater und
seine (…) Geschwister lebten weiterhin in B._______. Seine Familie be-
streite ihren Lebensunterhalt mit einer (…). Die Schule habe er (…) Jahre
lang besucht. Von 2010 bis 2012 habe er in E._______, in einer (…) gear-
beitet. Danach sei er für ein Jahr nach Äthiopien zurückgekehrt. Vom (…)
2014 bis zum (…) 2015 sei er in F._______ als (…) tätig gewesen. Am (…)
Oktober 2016 habe er sich in G._______ religiös getraut. Er habe keinen
Kontakt mehr mit seiner Ehefrau.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Anfangs
des Jahres (…) zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Während (…) sei er
von der Polizei beschuldigt worden, Mitglied der Ogadenia International
Liberation Famous (ONLF, recte: Ogaden National Liberation Front) zu
sein. Nach (…) Tagen in Haft sei er gegen Kaution, die (…) geleistet hätten,
freigelassen worden.
A.b Am 20. Dezember 2017 entschied die Vorinstanz aufgrund der gravie-
renden Erkrankung ([…]) des Beschwerdeführers das Dublin-Verfahren zu
beenden und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (sog.
Selbsteintritt).
A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. September 2018
einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mut-
ter sei von Mitgliedern anderer Clans ermordet worden, als er (…) Jahre
alt gewesen sei. Seine Familie habe kein Blutgeld erhalten. Im Januar (…)
sei er zu (…) Jahren Haft verurteilt worden, weil er einen Racheakt an den
Mördern seiner Mutter verübt habe. Er habe es nicht akzeptieren können,
dass die Mörder lediglich zu (…) Monaten Haft verurteilt worden seien,
weshalb er sie geschlagen und dabei verletzt habe. Nach (…) Tagen in Haft
sei er freigelassen worden, nachdem sein (…) eine Kaution hinterlegt habe.
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Er sei auch beschuldigt worden, ein Terrorist und Mitglied der ONLF zu
sein.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der (…) Klasse
ein.
B.
B.a Am 11. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
auf, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und einen Arztbericht einzu-
reichen.
B.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 kam der Beschwerdeführer die-
ser Aufforderung nach und führte aus, es gäbe keinen aktuellen Arztbericht,
da die Behandlung seiner Erkrankungen seit Juli 2019 abgeschlossen sei.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 3, 4
und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise Ergänzung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
E.
Am 2. März 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Die Ziffern 1 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
der Verfügung vom 23. Januar 2020 sind demnach mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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6.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nur ungenügend auf seine
Ausführungen bezüglich der Ermordung seiner Mutter eingegangen sei,
beziehungsweise diesen Umstand im Rahmen der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges gar nicht berücksichtigt habe. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit der Ermordung seiner Mutter gewürdigt hat. Sie kam zum
Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers derart widersprüchlich
ausgefallen seien, dass von einer konstruierten Asylbegründung auszuge-
hen sei. Ob die Ermordung der Mutter einen Einfluss auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges hat, ist sodann eine Frage der materiellen
Würdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach
zu verneinen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde mit
Sicherheit von den Mördern seiner Mutter umgebracht, ist festzustellen,
dass die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ver-
folgung als unglaubhaft erachtete und die Flüchtlingseigenschaft mangels
Anfechtung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb er
aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
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Seite 7
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz
aus, nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien grundsätzlich zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespann-
ten Lage in verschiedenen Teilen des Landes auszugehen sei, herrsche in
Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den
Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche einen
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer sei jung und wieder gesund. Die Behandlung seiner
(…)-Erkrankung sei abgeschlossen. Er habe in der Heimat und in Nach-
barländern verschiedene Arbeiten ausgeführt und könne so seinen Le-
bensunterhalt bestreiten. In der Stadt B._______ und der Umgebung wür-
den schliesslich zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte leben. Auf
dieses Netz könne er bei einer Rückkehr zurückgreifen.
8.6
8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai
2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die
zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ah-
med, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgrei-
fende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regie-
rungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bis-
her mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Ge-
bieten gibt es aber nach wie vor gewisse ethnische Konflikte (vgl. Urteil des
BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund
derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge-
schlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
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Seite 8
8.6.2 Das Gericht schliesslich sich vollumfänglich den Ausführungen der
Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an.
Der Tod der Mutter des Beschwerdeführers ist zwar zweifellos sehr bedau-
erlich, ändert an der Zumutbarkeit der Wegweisung jedoch nichts, zumal
sein Vater und seine (…) Geschwister in B._______ leben, womit der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich somit als zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gel-
ten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwvG nicht erfüllt ist. Die Gesuche sind demnach abzuwei-
sen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-
werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin