Abtei lung V
E-1125/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 17. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1125/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Erbil im Nordirak, ersuchte am 25. Juli 2005 in der
Schweiz um Asyl.
A.a
Mit Verfügung vom 10. April 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt
als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfü-
gung erwuchs am 12. Mai 2006 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
C.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und ersuchte, vorläufig von einer Wegweisung abzusehen, da
seine im Asylgesuch genannten Gründe immer noch gültig seien. Der
Vater seiner ehemaligen Freundin sei ein mächtiger Mann mit vielen
Einflussmöglichkeiten und würde ihn weiterhin mit dem Ziel verfolgen,
ihn umzubringen, weshalb sein Leben in seinem Heimatland in Gefahr
wäre.
D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
zu verlassen.
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E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 17. Januar 2008 sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzu-
heben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar beziehungsweise nicht möglich sei und die Vorinstanz sei
anzuweisen, seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
behielt sich der Beschwerdeführer eine "spätere" Beschwerdeergän-
zung zu weiteren personenbezogenen Informationen vor.
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 verwies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, bei Eingang innert nützli-
cher Frist würde die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) berücksichtigt.
Gleichzeitig wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung gegeben.
G.
In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 7. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, be-
gründet der Beschwerdeführer damit, der Wegweisungsvollzug in die
nördlichen Provinzen des Iraks sei nach wie vor unzumutbar sowie un-
möglich. Eine in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung bezüglich
personenbezogener Aspekte hat der Beschwerdeführer nicht nachge-
reicht. Soweit die Rechtsbegehren begründet sind, bilden Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit die Fragen, ob die ver-
fügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbar-
keit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
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ges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beantragt,
ist auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prü-
fen.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz bezüglich des
vorliegenden Prozessgegenstandes fest, aufgrund der Sicherheits-
und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der
Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu ge-
waltsamen Zwischenfällen gekommen sei, seien diese vom bewaffne-
ten Konflikt im Irak weitgehend ausgenommen. Der Wegweisungsvoll-
zug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 27. September 2007 berufe er sich auf die
schon im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe. Diese Vorbrin-
gen seien jedoch einerseits nicht plausibel und andererseits wider-
sprüchlich ausgefallen und müssten demnach als unglaubhaft erkannt
werden. Es sei demnach davon auszugehen, dass er sich in der Hei-
mat, wo offenbar auch seine nahen Angehörigen ohne Behelligungen
leben würden, gefahrlos niederlassen könnte. Bezüglich der entspre-
chenden Begründung im Einzelnen ist auf die vorinstanzliche Verfü-
gung zu verweisen.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von
23 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil
seines Lebens in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache,
Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens
vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über ein familiäres Be-
ziehungsnetz. Auch hätte er als alleinstehender junger Mann lediglich
für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Somit sollte er in der Lage sein,
nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine neue Existenz
aufbauen zu können. Hilfsleistungen der Verwandten, das Beziehungs-
netz vor Ort sowie Hilfsorganisationen könnten die Wiedereingliede-
rung stützen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er aus wirt-
schaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten
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würde. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Rein-
tegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich
und praktisch durchführbar. Es bestünden heute direkte Flugverbin-
dungen aus Europa in den Nordirak.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2008 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug in
die nördlichen Provinzen des Iraks sei nach wie vor unzumutbar. Dabei
verweist er vorerst auf den Konflikt zwischen der Türkei und kurdi-
schen Separatisten in der Grenzregion zum Irak, der sich in den letz-
ten Monaten ständig verschärft habe. Zudem würden immer wieder
Bombenanschläge verübt. Auch würde sich ein Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund der bisherigen Ablehnung zwangsweiser Rückkehr der
kurdischen Regionalregierung als praktisch unmöglich erweisen, da
die Aufnahmekapazitäten im Nordirak beschränkt seien und die sozia-
le Situation angespannt sei. Bezüglich der von der Vorinstanz in ihrer
Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hat der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegnet.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 10. April 2006, in der die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das
Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs und der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in seiner
Rechtsmitteleingabe der Feststellung in der Verfügung des BFM vom
17. Januar 2008, wonach der geltend gemachte, allenfalls bezüglich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhalt nicht
glaubhaft sei, nichts entgegnet. Auch eine Prüfung von Amtes wegen
ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
überzeugend ausgefallen und zu bestätigen sind. Da der Beschwer-
deführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichtes E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
E. 6.2 ff. und 6.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgehalten, aufgrund
der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil könne zurzeit nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt ausgegangen werden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
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6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters
sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie
vor in der Provinz Erbil lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar
zu bezeichnen ist.
6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestrit-
ten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak
möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit
nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Be-
schwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Be-
schwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu
aussichtslos erwies und aufgrund der Aktenlage von der Prozessbe-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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