B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1128/2020
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020.
E-1128/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 und
der Anhörung vom 3. Februar 2020 machte er geltend, er sei sri-lankischer
Staatsbürger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt
Jaffna, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Schwes-
tern im Elternhaus gelebt habe. Von (…) bis im Jahr (…) habe er das (…)
College besucht und danach bis zu seiner Ausreise gearbeitet.
Er habe sich in den Jahren 2014 und 2019 bei den Präsidentschaftswahlen
für die TNA (Tamil National Alliance) freiwillig engagiert, indem er Plakate
der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe.
Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 sei sein Vater verstorben.
Der Arzt habe zwar Asthma als Todesursache festgestellt, aber es sei zu
vermuten, dass sein Vater an den Folgen von Schlägen des CID (Criminal
lnvestigation Department) gestorben sei. Bei den Präsidentschaftswahlen
im November 2019 habe er sich erneut freiwillig bei der TNA engagiert,
indem er mit Kollegen Plakate aufgeklebt habe. Am (…) seien hierbei drei
Personen auf Motorrädern gekommen – er vermute Leute des CID – und
hätten ihn geschlagen und gedroht, es werde ihm wie seinem Vater erge-
hen. Nach diesem Vorfall seien Personen des CID mehrmals zu ihm nach
Hause gekommen und hätten seine Mutter bedroht und nach ihm gefragt.
Dabei sei verlangt worden, er solle sich beim Armeecamp melden. Am (…)
sei er zu seinem Arbeitgeber gegangen, wo er sich für zwei Tage aufgehal-
ten habe. Hiernach habe er entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am (…)
sei er mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus Sri Lanka aus-
gereist. Nach seiner Ausreise seien die Leute des CID erneut bei seiner
Mutter aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt.
B.
Am 10. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 11. Februar 2020. Hierin wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei enttäuscht über den beabsichtigten Entscheid und trau-
rig, dass das SEM den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bezweifle. Die
Leute des CID hätten beim Übergriff Helme getragen, daher habe er ihre
Gesichter nicht gesehen. Er habe sie jedoch an der Sprache erkannt. Bei
den Besuchen des ClD bei seiner Mutter sei er nicht vor Ort gewesen. Da-
her könne er nicht mehr dazu sagen als was er von seiner Mutter erfahren
E-1128/2020
Seite 3
habe. Nachdem sein Vater im Jahr 2014 gestorben sei, habe er längere
Zeit keine Plakate mehr geklebt. Erst 2019 habe er sich wieder engagiert,
woraufhin seine Probleme begonnen hätten. Im Übrigen seien seine Aus-
sagen kohärent und es würden sich keine Widersprüche ergeben. Auf-
grund seiner Bildung sei er nicht gewohnt, detailreich und ausführlich Aus-
kunft zu geben, so habe er durchgehend knapp geantwortet. Es würden
sich zudem durchaus Realkennzeichen im Anhörungsprotokoll finden. Es
gehe aus den Aussagen zwar nicht klar hervor, wie sich der Onkel für die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiert habe und weshalb er
vom Militär erschossen worden sei. Dies sei aber nachvollziehbar, da sich
der Tod des Onkels vor seiner Geburt ereignet habe. Auch der Vater habe
Verbindungen zu den LTTE gehabt und sei, nachdem er während des
Wahlkampfes 2014 Plakate aufgehängt habe, umgebracht worden; die To-
desurkunde sei auf dem Weg in die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an,
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage dreier Schreiben in Kopie (ein Schreiben vom 21. Februar 2020
und zwei Schreiben vom 23. Februar 2020, alle betitelt mit «to whom it may
concern») und eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft,
Menschenrechte unter Beschuss, Aktualisiert am 16. Januar 2020) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und er aufgrund der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
zwecks vollständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierfür sei er von der
Vorinstanz mit Hilfe eines tamilischen Dolmetschers erneut zu befragen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Seite 4
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2020 bestätigte der Instruktionsrich-
ter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E-1128/2020
Seite 5
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den
Aussagen des Beschwerdeführers fehle es insbesondere an einem Erleb-
nishintergrund. Sie seien namentlich unsubstanziiert, detailarm und wür-
den nur wenige Realkennzeichen aufweisen, weshalb die Probleme mit
dem CID als unglaubhaft einzustufen seien. Die eingereichten medizini-
schen Unterlagen betreffend Augen- und Ellbogenbeschwerden seien nicht
geeignet, diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung umzustossen. Im Übrigen
habe er keine Dokumente zum Tod seines Vaters oder zu den behördlichen
Suchen eingereicht. Es bestünde schliesslich auch kein begründeter An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. So habe er namentlich
nach Kriegsende mehr als zehn Jahre vor Ort leben können und sei mit
seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist.
5.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist aus-
reichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument
auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abge-
klärt.
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Seite 6
Der Beschwerdeführer war – bis auf das angebliche Anbringen von Plaka-
ten für die TNA – weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv
(SEM-Akten A15 F113 und F117). Zudem führt er aus, selbst nichts mit den
LTTE zu tun gehabt zu haben (SEM-Akten A15 F114). Er hatte mithin keine
verantwortungsvolle Position bei der TNA oder den LTTE inne und lebte
seit seiner Geburt bis zur Ausreise an derselben Adresse im Jaffna Distrikt,
wo er gemeldet war und einem geregelten Leben nachgehen konnte (z. B.
SEM-Akten A15 F13, F113 und A9 Ziff. 2.01 f.). Zudem ist er mit seinem
eigenen Reisepass am Flughafen Colombo ausgereist (z. B. SEM-Akten
A15 F11 f.). Er schildert zwar, dass der Schlepper ihm am Flughafen über
Komplizen geholfen haben soll, bestätigt aber auch, dass er bei der Pass-
kontrolle seinen eigenen Reisepass vorweisen musste, was zu keinen
Problemen geführt habe (SEM-Akten A15 insb. F11 und F93). Unter den
gegebenen Umständen stellt die kontrollierte Ausreise ein klares Indiz
gegen die Annahme dar, der Name des Beschwerdeführers sei zum Zeit-
punkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Co-
lombo aufgeführt gewesen und er sei damals von den sri-lankischen Be-
hörden gesucht worden (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur
Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2
[beide als Referenzurteil publiziert]). Zudem stehen im Zentrum der Flucht-
vorbringen die angebliche Konfrontation mit den drei Motorradfahrern und
die darauffolgenden Hausbesuche des CID. Über letztere will der Be-
schwerdeführer von seiner Mutter informiert worden sein (so auch in der
Stellungnahme vom 11. Februar 2020, Sachverhalt Bst. B). Diese
protokollierten Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen einer Dritt-
person stützen, sind kaum substanziiert und hinterlassen einen stereoty-
pen Eindruck (SEM-Akten A15 S. 22 f.); ihnen ist deshalb die Glaubhaf-
tigkeit abzusprechen. Über die Aufforderungen, sich beim Militärcamp zu
melden, will der Beschwerdeführer ebenfalls nur von seiner Mutter infor-
miert worden sein; eine entsprechende Vorladung legte er bis heute keine
vor. Schliesslich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass namentlich
die Schilderungen betreffend die Probleme mit den Motorradfahrern un-
substanziiert ausgefallen sind und – unabhängig vom Bildungsgrad – nicht
von Selbsterlebtem zeugen (z. B. SEM-Akten A15 F111 ff.). Vielmehr er-
schöpfen sie sich insbesondere in der Erklärung, er habe die drei Personen
wegen der Helme nicht erkennen können (so auch in der Stellungnahme
vom 11. Februar 2020, Sachverhalt Bst. B). Am Gesagten vermögen die
auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben nichts zu ändern. Im Übri-
gen weisen diese keine fälschungssicheren Merkmale auf und sind – vor
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Seite 7
dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen – als reine Gefälligkeits-
schreiben einzustufen.
Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest,
bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genom-
men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5
[als Referenzurteil publiziert]).
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner
Ausreise glaubhaft geltend machen beziehungsweise nicht glaubhaft dar-
tun, dass er, sein Onkel oder sein Vater aufgrund der Nähe zur TNA oder
den LTTE ernsthafte Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden ge-
habt hätten. Die Erklärungen namentlich zum Tod des Vaters – der bereits
2014 verstorben ist – erschöpfen sich in reinen Vermutungen (SEM-Akten
A15 F44 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Arzt festge-
stellte Todesursache (Asthma) zutrifft und die Probleme des Vaters mit
dem CID ebenfalls unglaubhaft sind (SEM-Akten A15 F53). Ein Todes-
schein wurde bis heute – trotz entsprechender Ankündigung – nicht einge-
reicht. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie oder
Narben, kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Ent-
sprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausfüh-
rungen mit Verweisen auf die aktuelle Lage vor Ort und dem eingereichten
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Seite 8
Bericht. Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neue Details
aufführt, die sich aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer
herausgestellt haben sollen, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil sie
als nachgeschoben gelten (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener
oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3
E. 3 S. 13). Die weiteren Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ge-
hen ebenfalls ins Leere. So sind namentlich den Befragungsprotokollen
keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen und der anwesenden Rechts-
vertretung sind auch keine solchen aufgefallen, was sie sonst vermerkt
hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl mündlich als auch schrift-
lich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe und dass das
Anhörungsprotokoll seinen Aussagen entspricht, vollständig ist und ihm in
einer verständlichen Sprache rückübersetzt wurde (SEM-Akten insb. A15
F1 und S. 26). Vor diesem Hintergrund gehen seine Erklärungen in der
Beschwerde – er sei sich sicher, er habe anlässlich der Anhörung mehr
gesagt als protokolliert worden sei und er habe sich vom singhalesischen
Dolmetscher nicht ernstgenommen gefühlt (Beschwerde S. 6 f.) – ins
Leere. Der Antrag, es sei eine weitere Anhörung mit einem tamilischen Dol-
metscher durchzuführen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen,
zumal die Anhörung nicht zu beanstanden ist und eine weitere Anhörung
am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag. Insoweit der Beschwerde-
führer beantragt, die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Februar
2020 (Sachverhalt Bst. B) sei durch das Gericht vollumfänglich zu berück-
sichtigen, ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese bereits ausreichend
und zutreffend gewürdigt hat und das Bundesverwaltungsgericht zu der-
selben Schlussfolgerung gelangt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend er-
wähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch-
ten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden
oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die
Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden
Fall keine andere Einschätzung zu. Der Vollzug der Wegweisung ist zuläs-
sig.
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Seite 10
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind – obwohl sie sich teilweise
nicht auf die aktuelle Rechtsprechung stützen – im Ergebnis nicht zu be-
anstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri
Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Ein-
schätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammen-
hang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen
politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auf-
lösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen.
Die Beschwerdeausführungen zur Lage vor Ort und der eingereichte Be-
richt vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu än-
dern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten
politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken
könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegwei-
sungsvollzug weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer, der über langjährige Schulbildung sowie über Be-
rufserfahrung als Schreiner verfügt, bestätigte selbst, in Sri Lanka nie
finanzielle Probleme gehabt zu haben (SEM-Akten A15 F17 ff. und F31).
Er lebte von Geburt bis zur Ausreise im Distrikt Jaffna im Haus seiner Fa-
milie, zuletzt zusammen mit seiner Mutter und vier Schwestern, zu denen
er nach wie vor regelmässigen Kontakt pflegt (z. B. SEM-Akten A15 F13 ff.,
F77 ff. und F81). All seine Verwandten – namentlich zwei weitere Schwes-
tern, zwei Brüder sowie Onkel – leben in Sri Lanka (SEM-Akten A15 F71,
F82 und F86). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und – so-
fern notwendig – bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Schliesslich
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden (Augen- und Ellbogenschmerzen) nicht ge-
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Seite 11
eignet sind, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu än-
dern. Im Rahmen der Rückkehr steht es dem Beschwerdeführer im Übri-
gen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auf Be-
schwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Voll-
zug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hin-
sicht zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Even-
tualantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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