B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1129/2019
X_START
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
E-1129/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des SEM in (…) ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2015 und der ausführlichen An-
hörung vom 1. September 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei Äthiopier
und gehöre der ethnischen Minderheit der Oromo an. Die Wuyane-Regie-
rung unterdrücke die Oromo und sie habe ihn enteignet. Im (…) 2013 sei
er verhaftet worden, weil er mit der Oromo-Befreiungsfront
(Oromo Liberation Front OLF) sympathisiere. Sie hätten ihn ins Gefängnis
B._______ in C._______ gebracht, an Händen und Füssen gefesselt und
misshandelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem sein [Verwandter] drei O-
romo-Polizisten bestochen habe.
A.b Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen.
A.c Eine durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers er-
hobene Beschwerde vom 19. September 2016 gegen den erstinstanzli-
chen Asylentscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung
des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft
seien. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen
Aktivitäten stellte es fest, dass nicht auf eine exponierte, intensive exilpoli-
tische Tätigkeit geschlossen werden könne. Somit seien subjektive Nach-
fluchtgründe zu verneinen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
A.d Das am 18. November 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch
um Wiedererwägung wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 gestützt
auf Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben.
B.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2018 (Eingang beim SEM am 28. Februar
2018) stellte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin ein
zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5730/2016 vom 24. Oktober
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2016 weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe an verschiedenen öffentlichen
Anlässen der Oromo teilgenommen und regelmässig auch Sitzungen der
[exilpolitische Vereinigung] besucht sowie Mitgliederbeiträge bezahlt. Er
habe sich durch seine Aktivitäten exponiert und werde als Regierungskriti-
ker wahrgenommen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Ausserdem habe sich die politische Lage in Äthiopien
verschlechtert. Der Ausnahmezustand, der im Oktober 2016 ursprünglich
für sechs Monate verhängt worden sei, habe zu willkürlichen Verhaftungen
und Verfolgungen geführt. Die politischen Tätigkeiten der Diaspora würden
nach wie vor überwacht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des euro-
päischen Regionalbüros der OLF in Berlin (datiert auf den 19. September
2016) und ein Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] (datiert auf den
30. Oktober 2017) sowie elf Fotos aus den Jahren 2015 bis 2017 ein. Auf
gewissen Fotos ist der Beschwerdeführer an Demonstrationen und ande-
ren Veranstaltungen (teilweise unscharf) zu erkennen, auf anderen Aufnah-
men ist er nicht ersichtlich. Zusätzlich reichte er verschiedene Zeitungsbe-
richte in Bezug auf die politische Situation in Äthiopien ein.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 4. Februar 2019) ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut
und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen
ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug derselben.
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März
2019 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom
1. Februar 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden vier Zeitungsartikel über
ethnische Spannungen in Äthiopien und ein Arztbericht vom 15. Februar
2019 eingereicht.
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Seite 4
E.
Am 12. März 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be-
schwerde und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren,
nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standhalten. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Mitgliedschaft bei der [exilpolitische Vereinigung] und
seine exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden führen würden. Viele Äthiopier würden sich exilpolitisch
betätigen und innert weniger Monate fänden allein in der Schweiz viele
exilpolitische Anlässe statt. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden, auf den oft nur schlecht erkennbaren Aufnahmen der Anlässe,
den Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie über
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert
wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede Person überwachen und iden-
tifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Es bestünden keine Anhalts-
punkte, dass der Beschwerdeführer sich in einer besonderen Art und
Weise betätigt und exponiert hätte, so dass er zur Zielgruppe des „harten
Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden interessieren würden, zähle. Hinzukommend sei im
April 2018 ein Angehöriger der Oromo zum Premierminister gewählt und
im Juni 2018 sei die OLF von der Terrorliste gestrichen worden. Seither
seien die OLF-Führung und OLF-Kämpfer aus dem Exil nach Äthiopien zu-
rückgekehrt. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass keine begrün-
dete Furcht ersichtlich sei, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden drohen würde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer
entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keiten ein klares und geschärftes Profil aufweise und er zum „harten Kern“
der Opposition gegen das äthiopische Regime zu zählen sei. Ausserdem
müsse man auch seine exilpolitischen Aktivitäten, welche vor dem Urteil
E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 stattgefunden hätten, miteinbeziehen.
Damals habe das Gericht nicht Kenntnis von allen seinen exilpolitischen
Tätigkeiten gehabt – was allerdings dem Beschwerdeführer zuzuschreiben
sei. Zum Zeitpunkt des zweiten Asylgesuchs habe sich Äthiopien ausser-
dem in einer tiefgreifenden Regierungs- und Sicherheitskrise befunden. In
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Seite 7
der Zwischenzeit sei zwar ein neuer Premierminister gewählt worden, wel-
cher Angehöriger der „Oromo Democratic Party“ (ODP) sei und zur Ethnie
der Oromo gehöre. Es sei jedoch mit Verweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019
E. 7.4 und auf verschiedene Zeitungsartikel festzuhalten, dass die Lage
weiterhin angespannt sei und es zu ethnischen Spannungen komme. Zu-
dem sei die Vereinbarung zwischen der ODP und der OLF nicht wie vorge-
sehen umgesetzt worden. Obwohl die OLF zwar nicht mehr auf der Terror-
liste stehe, dürfte diese nach wie vor von der aktuellen Regierung als ge-
fährlich eingestuft werden. Die politische Affiliation des Beschwerdeführers
zur OLF und zur Oromo-Gemeinschaft im Exil dürfte somit eine Gefähr-
dung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien darstellen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines zweiten Asylverfahrens dar-
gelegt, dass er in der Schweiz exilpolitischen Aktivitäten nachgeht und an
verschiedenen Anlässen der OLF und der Oromo Gemeinschaft in der
Schweiz teilgenommen hat. Gemäss den nachfolgenden Ausführungen ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass er mit seinen politischen Aktivitäten
die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat. Ins-
besondere auch aufgrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien ge-
langt das Gericht zum Schluss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien keine asylrelevante Verfolgung droht.
6.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt
befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt
Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzu-
führen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen,
gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die
Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme
am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten fried-
lich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Poli-
tische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journa-
listen sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach
Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden
seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereini-
gungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann
im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen.
Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed
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Seite 8
zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung
der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. Urteil des
BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2 m.w.H.).
Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformpro-
zesse nachhaltig sein werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar. Die durch-
aus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist nicht
absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten kann.
Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat. Erst kürzlich wurde
berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses Attentat
verantwortlich gemacht wird. Bei dieser Ausgangslage ist zum heutigen
Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, inwiefern die Bemühungen des
neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der Opposition und ihren Anhä-
ngern fruchten und ob sich die Behandlung von politisch Oppositionellen
und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum Besseren wenden kann
(vgl. Urteil des BVGer D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar
2019 E. 7.4 m.w.H.).
In der Beschwerde wird demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Lage in Äthiopien fragil ist und es weiterhin zu ethnischen Spannungen
kommt. Die Schlussfolgerung, dass die politische Affiliation des Beschwer-
deführers zur OLF und zur Oromo-Community im Exil, welche zur Opposi-
tion gehören würden, weiterhin zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr
nach Äthiopien führen würde, kann, wie nachfolgend aufgeführt wird, indes
nicht geteilt werden.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist fest-
zuhalten, dass davon auszugehen ist, dass sich die äthiopischen Sicher-
heitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funk-
tionen wahrgenommen haben, welche die betreffende Person als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Aus-
schlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden und der Form seiner Auftritte den Ein-
druck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung
sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer
konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. beispielsweise die Urteile des
BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7.1 m.w.H und E-4702/2018
vom 5. Dezember 2018 E. 6.5).
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Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er in der Schweiz an politi-
schen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes ver-
mochte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens kein ausreichendes exil-
politisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekri-
tiker erkennen liesse. Die damals geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten wurden vom Gericht rechtskräftig beurteilt. In der Beschwerde wird
nun geltend gemacht, das Gericht habe damals nicht Kenntnis aller politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt. Im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte es dem Beschwerdeführer oble-
gen, alle relevanten exilpolitischen Tätigkeiten offenzulegen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies unterliess und erst in ei-
nem zweiten Asylverfahren weitere Aktivitäten vorbrachte, insbesondere
da er eine Rechtsvertreterin hatte. Auf die Vorbringen, welche sich vor den
Erlass des Urteils E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 beziehen, ist somit
nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt,
dass auch unter Einbezug der vor dem Urteil erfolgten Tätigkeiten das Ge-
richt nicht zu einem anderen Schluss kommen würde. Die eingereichten
Fotografien zu insgesamt sechs verschiedenen Veranstaltungen zwischen
Dezember 2015 und August 2016 zeigen den Beschwerdeführer nicht in
einer exponierten Stellung.
Auch aus den im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweis-
mitteln (Fotografien, Schreiben der [exilpolitische Vereinigung], Schreiben
des europäischen Regionalbüros der OLF in Berlin welches bereits im ers-
ten Asylverfahren eingereicht und gewürdigt würde sowie diverse Artikel
über die Lage in Äthiopien) ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden
Hinweise für eine überdurchschnittliche Exponierung.
Ein Teil der eingereichten Fotos zeigt den Beschwerdeführer bei internen
Veranstaltungen. Auf anderen Fotos ist er an Demonstrationen zu sehen,
teilweise mit einer orangen Leuchtweste, einem Megaphon oder einer
Flagge in der ersten Reihe der Teilnehmenden. Obwohl er auf gewissen
Aufnahmen mit oranger Leuchtweste zu sehen ist und in diesem Sinne
hervortritt, dass er gemäss eigenen Angaben für die Sicherheit der an der
Demonstration anwesenden Personen zuständig gewesen sei, ist nicht da-
von auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktionen der Kategorie von Per-
sonen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnte.
Das Gericht kommt mit dem SEM zur Überzeugung, dass er nicht zur Ziel-
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Seite 10
gruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Aus-
land gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal
die angeblichen Vorfluchtgründe nicht glaubhaft geworden sind und der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den Behörden demnach nicht be-
kannt gewesen ist. Die Anzahl der öffentlichen Anlässe, an welchen der
Beschwerdeführer teilgenommen hat, ist leicht überschaubar und seine
persönliche Rolle und Verantwortlichkeit ist weiterhin als zu gering einzu-
stufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Der letzte genannte
Anlass, an dem er teilgenommen habe, hat im Oktober 2017 stattgefunden
(vgl. Beschwerde S.5). Insgesamt übersteigt sein exilpolitisches Engage-
ment die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Davon, dass er
eine treibende Kraft in den exilpolitischen Aktivitäten sei (Beschwerde
S.5f), kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Rede sein.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben des
europäischen Regionalbüros der OLF vom 19. September 2016 und das
Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] vom 30. Oktober 2017 nichts zu
ändern. Das OLF-Schreiben wurde bereits im Laufe des ersten Asylverfah-
rens eingereicht und im Urteil E-5730/2016 gewürdigt (a.a.O, E. 5.3). Wie
das OLF-Schreiben ist auch das Schreiben der [exilpolitische Vereinigung]
allgemein gehalten und lässt nicht auf ein ausserordentliches exilpoliti-
sches Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Oromo Gemein-
schaft in der Schweiz schliessen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für
die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art
und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagier-
ter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist.
Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen
Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht und ihm bei
einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies ist seit
der unter E. 6.2 aufgeführten aktuellen politischen Lage und der Wahl Abiy
Ahmeds zum Premierminister, wie der Beschwerdeführer selbst Angehöri-
ger der Oromo, umso weniger zu befürchten.
6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Mehrfachgesuch zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt.
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Seite 11
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise
die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E 7.3 und D-
6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen
E-1129/2019
Seite 13
sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend fi-
nanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Seine Ehefrau sowie auch Eltern und Ge-
schwister leben in Äthiopien. Die Familie des Beschwerdeführers hat ge-
mäss eigenen Angaben Ackerland und eine (…)plantage und er hat dort
gearbeitet und daneben auch Handel betrieben. Er kann somit ein soziales
Beziehungsnetz aufweisen und verfügt über eine solide Grundlage für eine
wirtschaftliche Integration. Die Wegweisung wurde bereits im Urteil E-
5730/2016 als zumutbar erachtet.
In der Beschwerde wird neu vorgebracht, dass eine Wegweisung nach
Äthiopien aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde einen
Arztbericht, datiert auf den 15. Februar 2019, eingereicht. In dem Bericht
wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch starke Rücken-
schmerzen im Alltag eingeschränkt sei. Er leide an einer [Rückenprobleme]
mit (…) und teilweise an [Krankheit] und es seien ihm Medikamente ver-
schrieben worden. Aus dem Arztbericht geht nicht hervor, dass er neben
der Einnahme von Medikamenten auf eine zusätzliche medizinische Be-
handlung angewiesen wäre. Die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
einträchtigungen stehen somit der Zumutbarkeit einer Wegweisung nicht
entgegen.
Es sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach
es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, in seinen Heimatstaat zu-
rückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: