Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1131/2011
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______,
Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Belarus am 2.
Dezember 2010 verliess, im Laderaum eines Lastkraftwagens durch
unbekannte Länder reiste und am 4. Dezember 2010 in die Schweiz
gelangt ist und am 8. Dezember 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachgesucht hat,
dass er sich am 10. Dezember 2010 die Venen am (…) Arm geöffnet hat
und notfallmässig ins Krankenhaus überstellen worden ist,
dass er im Transitzentrum Altstätten am 14. Dezember 2010 summarisch
zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist,
dass das BFM ihn unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufgefordert
hat, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 aus dem
Transitzentrum verschwunden und erst am 22. Dezember 2010 wieder in
die zugewiesene Unterkunft zurückgekommen ist,
dass die ursprünglich auf den 23. Dezember 2010 angesetzte
Herkunftsabklärung (Lingua-Analyse) am 6. Januar 2011 stattgefunden
hat und zwei vom BFM beauftragte Spezialisten unabhängig voneinander
am 17. Januar 2011 übereinstimmend den Schluss zogen, der
Beschwerdeführer sei in Belarus sozialisiert worden,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den
Beschwerdeführer wegen zweifachen Ladendiebstahls am (…) Januar
2011 zu Bussen verurteilt hat,
dass dieser am 27. Januar 2011 vom BFM zu den Asylgründen angehört
worden ist,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
gemacht hat, seit einigen Jahren Mitglied der Partei "Gegen
Lukaschenko" zu sein,
dass er nach der polizeilichen Auflösung einer Demonstration der
Opposition am (…) 2006 verhaftet, aufs Polizeirevier gebracht und
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anschliessend vom städtischen Gericht wegen Schlagens eines
Polizisten zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er die drei Jahre vom (…) 2006 bis (…) 2009 abgesessen habe und
man ihn im Gefängnis beschimpft, bedroht und geschlagen habe,
dass er nach der Entlassung stets polizeilich überwacht und ihm schwere
Nachteile angedroht worden seien,
dass seine Mutter seinetwegen die Arbeitsstelle verloren habe und er den
Lebensunterhalt habe illegal verdienen müssen,
dass die Polizei ihm den (…) Inlandpass zwei Monate vor seiner Ausreise
abgenommen habe, angeblich zwecks Überprüfung,
dass er keine anderen Ausreisegründe habe,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011, gleichentags eröffnet,
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und den Vollzug angeordnet
hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführt, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren
Gründe vorgebracht, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen
offensichtlich unglaubhaft seien,
dass er Widersprüchliches über Örtlichkeiten, zeitliche Abläufe und den
Grund der Wegnahme für den Verlust des Passes angegeben und
wiederholt vage und widersprüchliche Angaben zu den Möglichkeiten der
Beschaffung von Dokumenten gemacht habe,
dass er im Verlauf des Verfahrens nicht plausible Sicherheitsbedenken
und Schutzbehauptungen gegen die sofortige Beschaffung von
Dokumenten vorgebracht respektive nachgeschoben habe,
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dass er über bestehende Kontaktmöglichkeiten zur Heimat
Widersprüchliches angegeben habe, was am Willen zur Offenlegung der
Identität zweifeln lasse,
dass insbesondere die angegebenen Reisemodalitäten, sein
Aufenthaltsort vor Gesuchseinreichung und die geltend gemachten
Abrechnungsmodalitäten mit dem Fahrer des Lastkraftwagens
unglaubhaft seien,
dass aufgrund der Umstände davon auszugehen sei, er verschleiere
bewusst die Modalitäten der Aus- und Herreise sowie seine Identität,
dass sein Sachvortrag eine Vielzahl von Widersprüchen (wie Anzahl und
Grösse der Demonstrationen, Vertretung im Gerichtsverfahren, finanzielle
Verhältnisse, verurteilte Parteimitglieder, letzte Kontaktnahme mit der
Polizei) sowie schematische und knappe Schilderungen enthalte, sein
Verhalten beim Darstellen einschneidender Vorkommnisse sehr
unverbindlich, plakativ und meist emotionslos gewesen sei und typische
Realkennzeichen fehlen würden, weshalb die Vorbringen nicht geglaubt
würden,
dass sein politisches Wissen, seine Angaben zur politischen Gruppierung
"Gegen Lukaschenko" und zum Gerichtsprozess sehr vage und dürftig
ausgefallen seien und ihm daher nicht zu glauben sei, dass er sich auf
persönlich Erlebtes gestützt habe und im angegebenen Umfang politisch
aktiv gewesen sei,
dass er wichtige Ausreisegründe (wie die […]) nachgeschoben habe,
dass somit auf Grund der Anhörungen weder die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Zumutbarkeit sowohl aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland als auch angesichts seines (…) Alters, seiner guten
Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) und seines intakten familiären
und sozialen Beziehungsnetzes in Belarus gegeben sei,
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dass begangene Suizidversuche die Asylbehörden nicht veranlassen
würden, vom Vollzug der Wegweisung nach Belarus Abstand zu nehmen,
dass er mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls
psychotherapeutischen Massnahmen vor einer konkreten Gefahr
ernsthafter Selbstschädigung geschützt werden könne und bei allfälligem
Bedarf den Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe beim BFM stellen
könne,
dass die medizinischen Strukturen in Belarus einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegenstehen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2011
(Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung des BFM vom
9. Februar 2011 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen
Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wird,
dass mit der Beschwerde Fotokopien eines von (…) datierenden
Militärausweises und einer Haftentlassungsbestätigung aus dem Jahr (…)
eingereicht worden sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält,
die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE)
2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente
handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E.
6), und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz
fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer zwar zwei Kopien von Dokumenten
(Militärdokument, Haftentlassungsschein) auf Beschwerdeebene
nachgereicht hat, diese aber nicht die erforderliche Qualität eines
authentischen Reise- oder Identitätspapieres aufweisen und das BFM in
der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher und überzeugender
Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen zu den bisherigen
Erlebnissen und zum Verlauf der Reise davon auszugehen ist, er habe
für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- und Identitätspapiere
verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalte,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht,
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dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung
betreffenden Sachverhalts keine überzeugenden Realkennzeichen
aufweist,
dass die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereignisse, zu Zeitpunkt, zu Art
und Inhalt der Kontakte mit Personen der Polizei, Gerichten und
Parteimitgliedern, zu Aufenthaltsorten, zur politischen Rolle und Funktion
in diversen Punkten vage und widersprüchlich ausgefallen sind und die
Antworten ausweichend und unsubstanziiert erfolgten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich unglaubhaft und haltlos zu
bezeichnen sind und sich dessen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die Richtigkeit des in der
Verfügung vom 9. Februar 2011 dargestellten Sachverhalts implizite zu
bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen und korrekten
Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen,
dass deshalb mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde
und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann, weil auch die eingereichten Beweismittelkopien daran
nichts ändern,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten
Ausnahmetatbestände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden
darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers
abzustellen ist, er stamme aus Belarus,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
auf die korrekte Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung
abgestellt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: