Abtei lung V
E-113/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LLM. Tarig Hassan,
_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (2. Asylgesuch); Verfügung des
BFM vom
5. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-113/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am
5. Mai 2003 ihr Heimatland und stellte am 7. Mai 2003 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Weil sie keinerlei Dokumente zum Nach-
weis ihrer Identität zu den Akten reichte, trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM] mittels
Verfügung vom 17. Februar 2004 auf das Gesuch nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 16. März 2004 (Poststempel) trat die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
21. April 2004 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvor-
schusses nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin
ein zweites Asylgesuch und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die
Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin machte
in ihrem Gesuch geltend, seit dem Abschluss des ersten
Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, welche geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizu-
führen. Wie dem beigelegten Bestätigungsschreiben des Präsidenten
der schweizerischen Unterstützungsorganisation für die Coalition for
Unity and Democracy Party (KINIJIT/CUDP) entnommen werden
könne, sei die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Partei. Weiter sei
sie, wie aus dem Schreiben des Präsidenten hervorgehe, aktives
Mitglied der exilpolitischen Organisation Association des Ethiopiens en
Suisse (AES). Infolge ihrer Mitgliedschaft bei den obgenannten
Organisationen habe sie an diversen öffentlichen Veranstaltungen und
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen.
Zum Beleg wurden mehrere Fotos zu den Akten gereicht. Sie sei aber
nicht einfach ein eher passives Mitglied mit untergeordnetem Profil,
sondern als aktives und oppositionelles Mitglied der äthiopischen
Gemeinde in der Schweiz bekannt. Durch besagtes exilpolitisches
Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachflucht-
gründe, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebieten
würden, hätten doch besagte Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei
einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit hoher Wahrscheinlich-
Seite 2
E-113/2008
keit eine politische Verfolgung zur Folge. Vor dem geschilderten
Hintergrund würden ausserdem Gründe zur Annahme bestehen, dass
ein "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) für eine von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasste verbotene Behandlung
gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine
Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, was aufgrund des
Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschen-
rechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei.
C.
Am 26. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört. Auf die Frage, weshalb sie dem Nicht-
eintretensentscheid vom 17. Februar 2004 keine Folge geleistet hätte,
gab sie zu Protokoll, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren
könne. Sie habe in (...) gelebt. Aufgrund der Unruhen habe sie das
Land verlassen müssen. Sie sei Mitglied der KINIJIT und informiere
andere Parteimitglieder über bevorstehende Sitzungen und
Demonstrationen. Von letzteren, an welchen sie auch teilnehme, seien
Fotos ins Internet gestellt worden. Weiter gab die Beschwerdeführerin
zu Protokoll, dass in Äthiopien aus politischen Gründen Leute auf der
Strasse sterben würden und dass sie selber gesucht werde.
Ausserdem hätte sie niemanden in ihrem Heimatland. Auf die Frage
nach ihren Bemühungen, Identitätspapiere und Dokumente einzu-
reichen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie solche nicht
beschaffen könne.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 fest, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Demzufolge wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Seite 3
E-113/2008
E.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
wegen Fürsorgebedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Januar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre
Bedürftigkeit zu belegen; ausserdem wurde der Vorinstanz die
Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Die Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Januar 2008 durch die Gemeinde
Fällanden ging beim Gericht am 14. Januar 2008 ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Seite 4
E-113/2008
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe
Seite 5
E-113/2008
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b
und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin
zwar augenscheinlich exilpolitisch betätigt hätte; die von ihr einge-
reichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der
Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden
würden, von denen anschliessend – oftmals gestellte – Gruppenauf-
nahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es
unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen
Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen
zuordnen könne. Das BFM führte weiter aus, dass es angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht möglich wäre, jede einzelne Person zu überwachen. Die
äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifi-
zierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die
Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert hätte. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch
abzuweisen sei. Infolgedessen könne auch der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus
den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, welche den
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen
Seite 6
E-113/2008
liessen. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland habe
die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 26. November 2007
beim BFM im Vergleich zur kantonalen Anhörung anlässlich des ersten
Asylverfahrens widersprüchliche, ausweichende sowie unsubstanziier-
te Angaben gemacht. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
einerseits entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin über ein
genügendes politisches Profil verfüge, um bei einer Rückkehr einem
konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Andererseits
widerspreche die Begründung des BFM betreffend die Überwachung
der Diaspora den tatsächlichen Begebenheiten und der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses gehe davon aus,
dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt
seien und dass sie als zu verfolgende Gegner der Regierung
angesehen würden. Die dazu angelegten Datenbanken würden nicht
nur Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora
enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der
Oppositionsparteien erfassen. Des Weiteren sei der äthiopische
Sicherheitsdienst entgegen der Behauptung der Vorinstanz sowohl
personell als auch technisch in der Lage, die zahlreichen regime-
kritischen Personen in der Diaspora zu überwachen. Somit sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom äthiopischen
Sicherheitsdienst erfasst und ihr sodann Verfolgungsmassnahmen wie
Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen drohen würden. Vor dem
geschilderten Hintergrund bestünden daher Gründe zur Annahme,
dass ein "real risk" im Sinne der Praxis des EGMR für eine von Art. 3
EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei. Auch verbiete
Art. 3 FoK eine Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, was
aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den
notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen
sei. Infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Dieser sei
aufgrund einer konkreten Gefährdung überdies auch unzumutbar.
Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten
in Äthiopien bedürfe es begünstigender individueller Umstände, damit
zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden
Situation ausgesetzt seien. Äthiopien sei nach wie vor ein Land,
Seite 7
E-113/2008
welches nicht nach rechtstaatlichen Prinzipien funktioniere und in
welchem demokratische Grundrechte brutal beschnitten würden.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Begründung der
Vorinstanz hinsichtlich der Überwachung der äthiopischen Exilkreise
würde der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen.
Dazu sei Folgendes ausgeführt: Im in der Beschwerde zitierten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007
hatte das Bundesverwaltungsgericht einzig darüber zu befinden, ob
das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit der Begründung der Aussichtslosigkeit zu Recht
abgewiesen hatte. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts nur solche Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Im Gegensatz
dazu erfordert die Asylgewährung, dass die Behörde das Vorhanden-
sein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Der Vorinstanz ist daher
bezugnehmend auf ihre Vernehmlassung vom 25. Januar 2008
beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid
vorliegend nur bedingt herangezogen werden kann. Nach konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkei-
ten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht
wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu
rechnen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007
vom 6. März 2008). Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass
äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht
werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich
Seite 8
E-113/2008
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und
glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den Kundge-
bungen, an welchen die Beschwerdeführerin nachweislich teilnahm,
war sie eine unter vielen und ging damit in der Masse der
Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden
Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der
Folge registriert wurde. Dies nicht zuletzt, weil sie gemäss den
anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der kantonalen Anhörung zu
Protokoll gegebenen Angaben vor ihrer Ausreise aus ihrem
Heimatland politisch nicht aktiv gewesen ist. Des Weiteren
bezeichnete sie sich bei der Anhörung des BFM als bloss einfaches
Mitglied der KINIJIT/CUDP. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet
der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen
Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich
identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche
Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte es
auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die
exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter
Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzu-
klären. Selbst wenn ihre exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen
Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte,
erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität ihres
Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
Seite 9
E-113/2008
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Seite 10
E-113/2008
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht
davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als
unzulässig erscheinen lassen würde.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie
Seite 11
E-113/2008
nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht
zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter
Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 22). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und
Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten
Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die
Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein
sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute
erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer
grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie leidet an keinen
aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es der jungen
Frau zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
um so selber ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
Seite 12
E-113/2008
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-113/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
Seite 14