B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-113/2012
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
angeblich Kosovo,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).
E-113/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 – nach eigenen Angaben aus
E._______ stammende, der Ethnie der Roma angehörende kosovarische
Staatsangehörige – suchten zusammen mit ihren Enkelkindern (Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4) am 11. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2010
fanden im EVZ summarische Befragungen und am 27. Juli 2011 direkte
Anhörungen durch das BFM statt.
B.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche
vor, dass sie im Jahre 1999 ihren Herkunftsort E._______ verlassen hät-
ten, nachdem sie nach Ausbruch des Kriegs in Kosovo von Leuten der
UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) verletzt worden seien und daraufhin
bis ins Jahr 2007 in G._______, Montenegro, gelebt hätten. Im Jahre
2007 seien sie nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch eingereicht
hätten. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs durch die fran-
zösischen Behörden seien sie nach Montenegro zurückgekehrt. Schliess-
lich hätten sie sich aufgrund ihrer prekären Lebensbedingungen in Mon-
tenegro zur erneuten Ausreise entschlossen. Zudem sei eine Rückkehr
nach Kosovo nicht möglich, weil die allgemeine Situation für die Roma
dort sehr schlecht und ihr Haus in E._______ zerstört worden sei. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt am 22. August 1997; ei-
nen Parteiausweis des Beschwerdeführers 1 der Romavereinigung (…),
ausgestellt am 24. Juni 1996; eine Bescheinigung derselben Vereinigung
vom 13. Oktober 1999 (inklusive Übersetzung); einen Bericht des Kan-
tonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011 betreffend die Beschwerde-
führerin 2 sowie eine Daten-CD von Dr. med. (…), H._______, vom
21. Januar 2011, betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine Bestäti-
gung des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 26. Mai 2011
betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die Beschwerdeführen-
den 3 und 4 an seine Eltern zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 stellte das BFM fest,
dass eine amtsinterne Analyse der von der Beschwerdeführerin 2 einge-
reichte Identitätskarte ergeben habe, dass es sich dabei um eine Totalfäl-
schung handle und demnach die angebliche Herkunft der Beschwerde-
führenden aus E._______ nicht belegt sei, und gab den Beschwerdefüh-
E-113/2012
Seite 3
renden Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 hielten die Beschwerdeführenden
an der Echtheit des Identitätsdokuments sowie ihrer Herkunft aus
E._______ fest und reichten eine Bestätigung der Vereinigung (…) vom
14. November 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 – eröffnet am 5. Januar 2012 − trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Stellungnahme
der Beschwerdeführenden vom 17. November 2011 sei nicht geeignet,
das Ergebnis der Dokumentenanalyse, wonach es sich bei der von der
Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereichten Identitätskarte um eine
Fälschung handle, in Frage zu stellen. Demnach stehe fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über
ihre Identität getäuscht und damit ihre Verpflichtung zur vollständigen Of-
fenlegung ihrer Identität (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzt hätten. Somit
erübrige es sich, auf ihre Vorbringen weiter einzugehen und insbesondere
könne auf eine eingehende Würdigung der von ihnen eingereichten Mit-
gliedskarte und Bestätigungsschreiben einer Roma-Vereinigung verzich-
tet werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Asylverfahren des
Sohnes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden und dessen
Ehefrau deren behauptete Herkunft aus E._______ als unglaubhaft er-
achtet worden sei. Im Weiteren sei es nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die Asylsu-
chenden ihre Herkunft zu verschleiern suchten und keine eindeutigen
Hinweise auf ihre Staatsangehörigkeit bestehen würden. Es würden na-
mentlich keine Hinweise auf eine drohende gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vor-
liegen, und es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Proble-
me der Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung des Asylgesuchs be-
standen hätten und sie in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelt wor-
den sei.
E-113/2012
Seite 4
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2012 (Poststempel:
7. Januar 2012) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die
Verfügung des Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch
einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie eine Geburtsurkunde des Be-
schwerdeführers 1, ausgestellt am 6. Januar 2012 (in Kopie), Mitglieds-
karten der (…), ausgestellt im Jahre 2010, sowie eine Kopie des Bestäti-
gungsschreibens vom 13. November 2011 ein. Zur Begründung stellten
sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie ihre Her-
kunft aus Kosovo mit den neu vorliegenden Dokumenten, welche im Ori-
ginal nachgereicht würden, belegen könnten, weshalb auf ihr Asylgesuch
einzutreten sei. Ferner sei der Wegweisungsvollzug nach Kosovo, wo sie
vor 14 Jahren ausgereist seien, als unzumutbar zu erachten, insbesonde-
re aufgrund der fehlenden Unterkunft und Unterstützung durch ein sozia-
les Netz in der Heimat, der Diskriminierung der Roma in Kosovo sowie
der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2. Zudem seien
die fortgeschrittene Integration der Enkelkinder in der Schweiz und die
mangelhafte Schulinfrastruktur in Kosovo zu berücksichtigen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 forderte der Instruktionsrich-
ter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine
schriftliche Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall.
H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die geforderte Vollmacht sowie zwei Bestätigungs-
schreiben von Dr. med. (…), H._______ vom 11. Januar 2012 und der
Volksschule Kanton I._______ vom 10. Januar 2012 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ei-
ne Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original, ausgestellt am
E-113/2012
Seite 5
16. Januar 2012, eine Kopie einer Identitätskarte des Beschwerdeführers
1, ausgestellt am 17. November 1977, und einen Bericht der Gesellschaft
für bedrohte Völker über die Situation der Roma in Kosovo vom August
1999 zu den Akten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ins-
besondere führte sie aus, dass die von den Beschwerdeführenden auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keine Identitätsdokumente
im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) und daher nicht geeignet seien, die von ihnen vor-
gebrachte Identität zu belegen. Namentlich sei die Gültigkeit der in Kopie
eingereichten, im Jahre 1977 ausgestellten Identitätskarte des Beschwer-
deführers abgelaufen, und diese könne zudem keine Auskunft über seine
aktuelle Staatsangehörigkeit geben.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 wurde den Beschwerde-
führenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung eingeräumt.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2012 (Poststempel)
führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich um die Beschaffung
kosovarischer Identitätskarten bemühen würden, und sie ersuchten um
Gewährung einer Frist zur Einreichung derselben sowie um Zustellung
der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-113/2012
Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehe Erwägun-
gen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des
Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der
Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst gemäss Art. 1 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) die Identitätsmerkmale des Namens, Vornamens, der Staatsan-
gehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, Geburtsorts und des Ge-
E-113/2012
Seite 7
schlechts.
4.2. Der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis-
regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Entspre-
chend hat die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ein Asylsuchen-
der im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität täuscht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2575/2008 vom 15. Mai
2008; EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177, EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b
S. 188). Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (beziehungs-
weise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Täu-
schung über die Identität überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen,
wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die
behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 128 III 271 ff., E. 2a-b, mit
weiteren Hinweisen). Es kann nur dann vom Vorliegen einer Identitäts-
täuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-Bestimmung ausge-
gangen werden, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel
− beispielsweise Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle LINGUA, sicher-
gestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen der
asylsuchenden Person − ohne vernünftigen Zweifel feststeht. In diesem
Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Asylgesetz
vorgesehenen Nichteintretens-Bestimmungen gemäss konstanter Praxis
der ARK restriktiv zu interpretieren sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a
S. 177 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Das Bundesamt begründete seinen Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu
den Akten gereichten Identitätskarte mit Ausstellungsdatum vom 22. Au-
gust 1997 um eine Totalfälschung handle. Nachdem die Beschwerdefüh-
renden weder im Rahmen des ihnen im erstinstanzlichen Verfahren hier-
zu eingeräumten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene stich-
haltige Argumente vorgebracht haben, welche das eindeutige Ergebnis
der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen vermögen, teilt das Gericht
die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz. Aus dem Umstand, dass
ein gefälschtes Identitätspapier eingereicht wurde, kann jedoch nicht oh-
ne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass auch die in diesem Do-
kument enthaltenen Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin nicht
der Wahrheit entsprechen, zumal sich aus den Akten keine weiteren kon-
kreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie gegenüber den schweizeri-
schen Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität und Herkunft ge-
E-113/2012
Seite 8
macht hätte. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Aussagen in beiden Be-
fragungen widerspruchsfrei und stimmen mit den entsprechenden Anga-
ben des Beschwerdeführers 1 überein. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass die von ihnen zu Protokoll gegebenen Angaben zu ihren Sprach-
kenntnissen (Muttersprache: Rom, gute Kenntnisse der serbischen und
mittlere beziehungsweise gute Kenntnisse der albanischen Sprache) im
Einklang mit der behaupteten Herkunft aus Kosovo stehen. Im Weiteren
lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf falsche Identitäts-
angaben hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sowie der beiden Enkel-
kinder entnehmen. Zwar hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass
die auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente des Be-
schwerdeführers 1 (Geburtsschein im Original, Identitätskarte in Kopie)
den Anforderungen von Art. 1a Bst. c AsylV1 nicht entsprechen und dem-
nach nicht geeignet sind, seine Identität zu belegen. Daraus kann aber
nicht per se auf eine Täuschung über die Identität geschlossen werden,
zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei diesen Do-
kumenten um Fälschungen handelt. Entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz vermag auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von
Art. 8 AsylG einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG nicht zu rechtfertigen. Das Verhalten von Personen, die im
Asylverfahren keine Identitätspapiere einreichen, wird in erster Linie mit
dem Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktio-
niert. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegen-
über nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbele-
gender Dokumente zusätzlich feststeht, dass die asylsuchende Person
die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4e S. 180). Diese Voraussetzung ist indessen vor-
liegend nicht erfüllt. Eine andere Einschätzung vermag auch der Um-
stand, dass im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2
sowie dessen Ehefrau die von diesen ebenfalls behauptete Herkunft aus
E._______ Kosovo beziehungsweise J._______ Montenegro als un-
glaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht (…)
vom 16. September 2010), nicht zu rechtfertigen. In jenem Verfahren fäll-
te das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG und beurteilte demnach den Sachverhalt gemäss anderen
Kriterien und einem anderen Beweismassstab, als denjenigen, die im vor-
liegenden Verfahren zur Anwendung kommen.
5.2. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Aktenlage zwar, dass die Identität
der Beschwerdeführenden nicht erstellt ist und gewisse Zweifel an ihren
diesbezüglichen Angaben angebracht sind. Hingegen ist es der Vorins-
tanz nicht gelungen, einen den oben genannten Anforderungen genügen-
E-113/2012
Seite 9
den Nachweis einer Täuschung über die Identität durch die Beschwerde-
führenden zu erbringen. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.
5.3. Obwohl das Gericht an die Begründung der vorinstanzlichen Verfü-
gung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann dieser Mangel vor-
liegend nicht durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden.
Einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG steht der Um-
stand entgegen, dass eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob ein
Eintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden trotz unterlasse-
ner Einreichung von Identitätspapieren gemäss den Kriterien von Art. 32
Abs. 3 AsylG gerechtfertigt ist, aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht
möglich ist. Der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG (grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) kann ebenfalls nicht he-
rangezogen werden. Bezüglich der beiden Verfahrenspflichten von Asyl-
suchenden, ihre Identität offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG)
und an der Empfangsstelle die Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) kommt den zwei Nichteintretens-Tatbeständen von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG der Charakter einer spezialgesetzlichen
Regelung zu, welche die Anwendung der allgemeinen Norm von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG ausschliesst (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4g S. 181,
mit weiteren Hinweisen).
6.
Schliesslich werden die in der Eingabe vom 24. Februar 2012 gestellten
Anträge um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Identitätspapie-
ren sowie um Zustellung der im Beschwerdeverfahren zu den Akten ge-
gebenen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original abgewie-
sen. Eine allfällige Nachreichung beweistauglicher Identitätsdokumente
ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, wes-
halb die in Aussicht gestellte Beschaffung derselben nicht abzuwarten ist.
Zudem ist die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene vorgelegte
Geburtsurkunde zuhanden des BFM einzuziehen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen
und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes
vom 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
E-113/2012
Seite 10
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.− ist zurückzuerstat-
ten.
9.
Sodann ist der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Abklärungen des Gerichts fordert
indessen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seine Tätig-
keit im vorliegenden Verfahren kein Honorar, weshalb ihnen keine Kosten
in zu entschädigendem Umfang erwachsen sind. Demnach ist den Be-
schwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-113/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 3. Ja-
nuar 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichte Ge-
burtsurkunde wird zuhanden des BFM eingezogen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerde-
führenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.− wird durch das Bun-
desverwaltungsgericht zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: