B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-113/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
E-113/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2016 aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 16. und 17. Dezem-
ber 2016 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 23. Dezember 2016
wurde das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat
gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei
Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet) reichten die Beschwerdeführenden unter Bei-
lage von Ausdrucken aus dem Internet zum Thema Drogen in Kolumbien,
von Unterlagen betreffend einer Anzeige der Schwester der Beschwerde-
führerin in Kolumbien, einer Kopie der Identitätskarte dieser Schwester, ei-
nes Schreibens vom 14. November 2012 der Airport Services Longport be-
treffend Visum des Beschwerdeführers und einer Kopie des Visums der
Beschwerdeführerin sowie einer Seite ihres Reisepasses beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid
des SEM aufzuheben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde-
schrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Am 6. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung
der Beschwerde in deutsche Sprache in Auftrag.
E-113/2017
Seite 3
E.
Die Übersetzung wurde mit Telefax vom 7. Januar 2017 der Kantonspolizei
Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, dem Bundesverwaltungsgericht über-
mittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantra-
gen, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, nehmen sie eine Erweiterung
des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist in-
soweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für
E-113/2017
Seite 4
welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen
können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e
keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass beide Beschwerdefüh-
renden ein gültiges Visum eines Drittstaats besitzen (Visum USA Be-
schwerdeführer gültig bis 14. November 2022, Visum USA Beschwerde-
führerin gültig bis 31. März 2024), in den sie weiterreisen und in dem sie
um Schutz nachsuchen können. Ebenso trifft zu, dass die USA dem Proto-
koll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und sich somit
zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots
verpflichten (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der
Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind,
Art. 2–34 FK anzuwenden). Ferner verfügen die USA über ein funktionie-
rendes Rechtssystem und sind die amerikanischen Behörden schutzfähig
und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen
Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese
Regelvermutung umzustossen; die eingereichten Beweismittel ändern am
Beweisergebnis nichts. Sofern die Beschwerdeführenden – wie angege-
ben – tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an
die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die – entgegen der Rüge auf Beschwerde-
ebene – das rechtliche Gehör zu den USA gewährt sowie zutreffend ge-
würdigt hat und schliesslich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. d und Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
E-113/2017
Seite 5
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
AuG – zutreffend nur für die USA geprüft – ist nicht zu beanstanden, mithin
kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser
Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden – beispielsweise der
Beschwerdeführer habe sein Visum nur zum Zweck seiner Arbeit erhalten,
die Schweiz sei eins der sichersten Länder der Welt, sie seien hingegen in
den USA nicht sicher vor den Leuten der Farc, zumal der Zugang in die
USA für Kolumbianer einfach sei, es sei bereits in Kolumbien nach ihnen
gefragt worden – sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in die
USA als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten,
sind die USA ein Rechtsstaat, in dem sich die Beschwerdeführenden an
die entsprechenden Stellen wenden können.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bean-
standen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
Es wurde eine Übersetzung der Beschwerde aus der spanischen in die
deutsche Sprache eingeholt. Dem Antrag, die Begründung der Beschwer-
deschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist mit-
hin entsprochen worden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
E-113/2017
Seite 6
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-113/2017
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: