B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-113/2020
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 3. August 2017 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. April 2019 (Eingang beim SEM am 3. April 2019)
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die
Schweiz zwecks Familienzusammenführung für seine Frau B._______.
Dazu reichte er eine Heiratsurkunde und einen Taufschein seiner Frau im
Original, eine Kopie des «Proof of Registration» seiner Frau des UNHCR
in Äthiopien sowie fünf Fotos seiner Frau, welche sie unter anderem im
Militärdienst zeigen, ein.
B.b Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM dem Beschwer-
deführer einen Fragekatalog zu und forderte ihn auf, zu den Umständen
seiner Beziehung zu B._______ Stellung zu nehmen.
B.c Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 Stellung. Dabei reichte er Fotos der
Hochzeit, zwei Passfotos der Ehefrau, eine Kopie seines schweizerischen
Reiseausweises für Flüchtlinge mit Ein- und Ausreisestempel nach Äthio-
pien sowie Auszüge seiner ausgehenden Telefonanrufe von Oktober bis
November 2019 an seine Frau ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (eröffnet am 7. Dezember 2019)
lehnte das SEM die Bewilligung um Einreise von B._______ in die Schweiz
und das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, die Verfügung vom 6. Dezember 2019 sei aufzu-
heben und der Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ zu bewilli-
gen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuord-
nen.
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Mit der Rechtsmitteleingabe reichte er weitere Fotos ihrer Hochzeit in Erit-
rea, Fotos, welche seine Frau im Militärdienst zeigen sowie Fotos, welche
die Frau schwanger zeigen, ein.
E.
Am 16. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands wurde abgewiesen.
F.
Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestäti-
gung zu den Akten.
G.
Mit Bericht vom 28. Januar 2020 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung
dem SEM mit, dass ein Geburtszertifikat und eine «Student Report Card»
lautend auf B._______ im Postverkehr sichergestellt worden seien. Die ein-
gezogenen Dokumente seien dem Beschwerdeführer aus dem Sudan zu-
geschickt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur-
den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be-
finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem
Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden
und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl
dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor ab-
gebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im
Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbe-
standenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe
für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018
VI/6 E. 5.2).
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3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonde-
ren Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände
sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn
das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er-
kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie
zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Gesuchs um Familien-
zusammenführung geltend, er habe im (…) 2012 seine Ehefrau B._______
in Eritrea geheiratet. Nach der Heirat habe er einen Monat mit ihr zusam-
mengelebt und habe danach in den Militärdienst zurückkehren müssen. Im
Jahr 2014 habe er Eritrea illegal verlassen. Seine Frau habe ihrerseits
Ende 2015 versucht, Eritrea illegal zu verlassen, sei dabei jedoch erwischt
und in der Folge inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe sie Mili-
tärdienst leisten müssen. Im (…) 2019 sei ihr schliesslich die Ausreise aus
Eritrea gelungen. Sie befinde sich seither in einem Flüchtlingslager in Äthi-
opien.
Kurz vor seiner zweiten Anhörung im Juli 2017 (bei welcher er gesagt hatte,
er sehe sich nun als ledige Person und betrachte sich nicht mehr als ver-
heiratet) habe er von seinem Bruder erfahren, dass seine Frau bei der Haft-
entlassung schwanger gewesen sei. Er sei deswegen an der Anhörung
äusserst niedergeschlagen und traurig gewesen, was auch die Hilfswerk-
vertretung am Ende der Anhörung festgehalten habe. Erst im Oktober 2018
habe er von einer Kollegin seiner Frau erfahren, dass es sich dabei um
eine falsche Information gehandelt habe. Sein Bruder habe ihn gezielt
falsch informiert, um die Zerrüttung der Ehe zu provozieren. Nun wünsche
er sich, wieder mit seiner Frau zusammenleben zu können. Erst nach ihrer
Ausreise aus Eritrea habe er mit ihr wieder in Kontakt treten können. Seit-
her telefoniere er regelmässig mit ihr. Während ihrer Inhaftierung und des
Militärdienstes sei es ihnen objektiv nicht möglich gewesen, in Kontakt zu
treten.
In seiner Stellungnahme zum Fragebogen des SEM vom 2. Dezember
2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe sich im Juli 2019
während eines Monats bei seiner Frau in Äthiopien aufgehalten. Sie sei bei
dem Besuch schwanger geworden und sie würden im Frühling 2020 ihr
erstes gemeinsames Kind erwarten.
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4.2 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respek-
tive noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch zur Wiederauf-
nahme von bereits abgerochenen familiären Beziehungen herangezogen
werden könnten. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer ge-
genwärtig mit einer sich in Äthiopien befindenden Frau eine Beziehung
führe. Aus den Akten gehe indes klar hervor, dass er die Beziehung mit
seiner Ehefrau B._______ aus eigenem Willen abgebrochen habe und nun
eine Wiederaufnahme der Beziehung wünsche. Somit seien die Voraus-
setzungen für einen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Dass
der Abbruch der Beziehung auf einer Falschaussage des Bruders beruht
habe, vermöge daran nichts zu ändern. Überdies habe er die Beweggründe
des Bruders, seine Ehe zerrütten zu wollen, nicht zu substantiieren ver-
mocht. Der Umstand, dass er nun Vater werde, ändere nichts an der Er-
kenntnis, dass es sich um eine Wiederaufnahme einer Beziehung handle,
die zuvor abgebrochen worden sei. Im Weiteren habe er keine Identitäts-
dokumente von B._______ eingereicht. Die Aussage, sie habe diese auf
der Flucht verloren, sei als eine Schutzbehauptung zu betrachten. Hinzu-
kommend habe er nur qualitativ schlechte Hochzeitsfotos eingereicht, so
dass die Personen auf den Fotos nicht eindeutig erkennbar seien. Hinsicht-
lich der eingereichten Geburtsurkunde (recte Taufschein) bestünden zu-
dem Unstimmigkeiten. Er habe somit die Identität seiner Partnerin (in Äthi-
opien) nicht glaubhaft darlegen können und es bestünden Zweifel, ob es
sich bei der Person, welche er nachziehen wolle, um seine Ehefrau
B._______ handle. Nach dem Gesagten könne die Einreise nicht bewilligt
werden und das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG sei abzulehnen.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er
und seine Frau in Eritrea nicht freiwillig auf ein Zusammenleben verzichtet
hätten, sondern dies durch äussere Umstände, namentlich seinen Militär-
dienst und die Haft, bedingt gewesen sei. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus
Eritrea habe somit eine Familiengemeinschaft bestanden. Die Beziehung
zu seiner Frau habe er nach seiner Ausreise nicht aus eigenem Willen ab-
gebrochen. Zunächst habe sich seine Frau in Haft und im Militärdienst be-
funden, weshalb er keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können. Danach
habe sein Bruder ihn gezielt falsch informiert, dass seine Frau von einem
anderen Mann schwanger sei. Er gehe davon aus, die Beweggründe des
Bruders hätten mit seinem Anschluss an die [religiöse Gemeinschaft] in der
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Schweiz zu tun. Der Abbruch der ehelichen Beziehung habe somit auf ei-
nem Willensmangel beruht. Seit der Ausreise seiner Frau aus Eritrea sei er
nun in regelmässigem Kontakt mit ihr und er habe sie im Juli 2019 in Äthi-
opien besucht. Sie sei bei dem Besuch schwanger geworden. Auch unter
Berücksichtigung des Kindeswohls sowie gemäss Art. 8 EMRK sei der Fa-
miliennachzug zu bewilligen.
Zum Vorwurf des SEM, die Identität seiner Partnerin in Äthiopien stehe
nicht fest, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem SEM das Original
der Geburtsurkunde (recte Taufschein) sowie eine Bestätigung ihrer Re-
gistrierung beim UNHCR in Äthiopien eingereicht habe. Im Übrigen würden
viele Flüchtlinge während Fluchtversuchen Identitätspapiere verlieren und
dies könne nicht als Schutzbehauptung betrachtet werden.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht
keine Zweifel an der Identität der nachzuziehenden Person ergeben. An-
hand der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass es sich bei
der nachzuziehenden Person in Äthiopien um die Ehefrau des Beschwer-
deführers, B._______, handelt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vor-
instanz überzeugen nicht. Mit der Heiratsurkunde, dem Taufschein, dem
(nachträglich eingereichten) Geburtszertifikat, dem «Proof of Registration»
des UNHCR Äthiopien sowie den eingereichten Fotos wurde die Identität
der nachzuziehenden Person hinreichend belegt. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens zur Identität seiner Ehe-
frau B._______ stimmen mit den vorgelegten Unterlagen überein. Der pau-
schale Vorwurf des SEM, es handle sich um eine Schutzbehauptung, dass
die Ehefrau die Identitätskarte verloren habe, ist angesichts der übrigen
eingereichten Dokumente nicht nachvollziehbar.
5.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Eritrea eine Familiengemeinschaft bestanden hat
und ob die Familie durch die Flucht getrennt wurde beziehungsweise ob
für das Getrenntleben vor der Flucht aus der Heimat zwingende Gründe
vorgelegen haben und gleichwohl von einer vorbestandenen Familienge-
meinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG ausgegangen werden kann.
An der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der nachzuziehenden
Person B._______ bestehen keine Zweifel. Der Beschwerdeführer hat von
Beginn seines Asylverfahrens an angegeben, er habe am (…) 2012 eine
Frau namens B._______ in dem Ort C._______ in Eritrea geheiratet (SEM
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Seite 8
Akte A4, Ziff. 1.14). Die eingereichte Heiratsurkunde bestätigt seine Aus-
sagen und auch die eingereichten Hochzeitsfotos untermauern die Glaub-
haftigkeit der Eheschliessung. Vom Bestehen einer gültigen Ehe – nach
dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff.
IPRG [SR 291]) – kann somit ausgegangen werden. Nach der Eheschlies-
sung im (…) 2012 lebten die Eheleute während einem Monat in einem ge-
meinsamen Haushalt. Anschliessend lebten sie bis zur Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Eritrea im August 2014 getrennt. Fraglich ist, ob bei
diesem Sachverhalt noch von einer Trennung durch die Flucht ausgegan-
gen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die
bereits vor der Flucht getrennt wurden, dennoch von einer vorbestandenen
Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben
vorliegen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E.5.2 mit Verweis auf Urteil des BVGer
D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind
zwingende Gründe für die Trennung vor der Flucht des Beschwerdeführers
aus Eritrea ersichtlich, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum
im Militärdienst und in Haft befand. Faktisch war es den Eheleuten somit
vor der Flucht nicht möglich, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.
Als weiteres Kriterium wird praxisgemäss eine glaubhaft gemachte und
nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung wäh-
rend der Trennung bis zur Flucht vorausgesetzt. Aus den Akten lassen sich
keine Rückschlüsse ziehen, ob die Eheleute während des Getrenntlebens
im Heimatstaat die eheliche Verbindung aufrechterhalten und im Rahmen
ihrer Möglichkeiten Kontakt gepflegt haben. Somit lässt sich nicht ab-
schliessend beurteilen, ob eine vorbestandene Familiengemeinschaft zum
Zeitpunkt der Flucht im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bejaht werden kann.
Diese Frage kann jedoch letztlich offen blieben, da – wie nachfolgend auf-
gezeigt – nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea besondere
Umstände hinzugekommen sind, welche gemäss Art. 51 Abs.1 und 4 AsylG
eine Familienzusammenführung ausschliessen.
5.3 Das SEM stützt sich in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen
auf das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung im Rah-
men seines Asylverfahrens angemerkt, er habe erfahren, dass seine Frau
bei der Haftentlassung schwanger gewesen sei. Er sehe sich nun als ledige
Person (SEM Akte A17, F63). Da das Familienasyl nicht zur Wiederauf-
nahme von beendeten Beziehungen diene, seien gemäss Ansicht des
SEM die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Hierzu
ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht hinreichend
mit dieser Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So
hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf
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Seite 9
hingewiesen, dass er diese Information von seinem Bruder erst kurz vor
der Anhörung erhalten habe und die fragliche Äusserung somit in einem
aufgebrachten Zustand erfolgt sei. Diese Einschätzung teilte die Hilfswerk-
vertretung und gab am Ende der entsprechenden Anhörung an, sie ver-
mute, der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen gewesen, da er einige
Wochen zuvor von der Schwangerschaft erfahren habe (SEM Akte A17,
letzte Seite). Vor diesem Hintergrund wäre das SEM angehalten gewesen,
zumindest weitere Nachfragen zu stellen beziehungsweise diese Aussa-
gen in einen Kontext zu stellen. Ob die Tatsache, dass sich der Beschwer-
deführer zum damaligen Zeitpunkt als nicht in einer Ehegemeinschaft ge-
sehen hat, für sich alleine genommen – wie vom SEM angenommen – für
die Bejahung eines besonderen Umstands im Sinne des Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG, welcher einer Familienzusammenführung entgegensteht, ge-
nügt, ist angesichts folgender Erwägungen allerdings nicht entscheidend.
5.4 Um eine Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG be-
jahen zu können, wird eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkenn-
bare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch nach der Flucht
vorausgesetzt. Wurde das Eheleben nach der Flucht während einer länge-
ren Zeit und ohne nachvollziehbare Gründe nicht mehr gelebt, ist dies als
ein besonderer Umstand, welcher gegen eine Wiedervereinigung der Ehe-
leute spricht, zu werten (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1). Vorliegend hatten die
Eheleute seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im August
2014 bis zur Ausreise seiner Ehefrau im Januar 2019 keinen Kontakt.
Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass seine Frau Ende 2015 bei einem Fluchtversuch aus Eritrea
erwischt worden und bis Ende 2016 in Haft gewesen sei. Danach sei sie
bis zu ihrer Ausreise im Januar 2019 im Militärdienst gewesen. Objektiv
gesehen war es den Eheleuten somit tatsächlich von Ende 2015 bis Januar
2019 kaum möglich, in regelmässigem Kontakt zu stehen und es sind
nachvollziehbare Gründe für den Kontaktunterbruch in diesem Zeitraum
ersichtlich.
Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2014 bis zur Inhaftie-
rung seiner Ehefrau Ende 2015 bestand zwischen den Eheleuten jedoch
ebenfalls kein Kontakt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ausge-
führt, er sei damals in einem Camp in Äthiopien gewesen und habe weder
ein Handy besessen noch Internet gehabt (SEM Akte […]5/17, F11). Auf
die Nachfrage des SEM, was er in diesem Zeitraum zur Aufrechterhaltung
des Kontaktes zu seiner Frau unternommen habe, gab er an, sie hätten
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Seite 10
keinen Kontakt gehabt, er habe sich jedoch bei Personen, welche aus der-
selben Gegend in Eritrea stammen würden und neu im Camp angekom-
men seien, nach seiner Frau erkundigt (SEM Akte […]5/17, F12). Auch
wenn dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden könnte, dass es für
ihn im Flüchtlingslager in Äthiopien schwierig gewesen sein dürfte, Kontakt
nach Eritrea aufzunehmen, wird nicht deutlich, weshalb es ihm später nicht
möglich gewesen wäre. In der Befragung zur Person im Rahmen seines
Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich etwa
einen Monat in einem Flüchtlingslager in D._______ in Äthiopien aufgehal-
ten, danach habe er während etwa sieben Monaten in Addis Abeba gear-
beitet, bevor er im Juni 2015 in die Schweiz gereist sei (SEM Akte A4, Ziff.
5.02). Weshalb er in Addis Abeba oder nach Ankunft in der Schweiz nicht
in der Lage gewesen wäre, seine Frau zu kontaktieren, leuchtet nicht ein.
Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf die Kontaktaufnahme ins Heimat-
land an, er habe, als er in Äthiopien angekommen sei, nicht mit seiner Fa-
milie in Kontakt treten können (SEM Akte A17, F53). Zu den Gründen äus-
serte er sich nicht weiter. Auch später habe er keinen Kontakt mit seiner
eritreischen Familie gehabt, sondern lediglich über einen Bruder, der sich
in Äthiopien aufhalte, erfahren, wie es seiner Familie gehe (SEM Akte A15,
F31f). Zugleich gab er jedoch an, gelegentlich seine Familienmitglieder an-
zurufen (SEM Akte A17, F8). Auch mit seiner Schwester in Asmara und der
Familie seiner Ehefrau habe er telefonieren können (SEM Akte […]5/17,
F22 und F24; Beschwerdeschrift S. 4). Ferner gelang es ihm im Mai 2016,
seine Identitätskarte im Original dem SEM einzureichen, welche sich ge-
mäss seinen Aussagen zuvor in Eritrea befunden habe (SEM Akte A4, Ziff.
4.03). Demnach war es dem Beschwerdeführer möglich, mit Personen in
Eritrea in Kontakt zu treten. Obwohl das Gericht anerkennt, dass es allen-
falls beschwerlich sein kann, mit Personen in Eritrea regelmässigen Kon-
takt aufrechtzuerhalten, leuchtet vorliegend nicht ein, inwiefern es dem Be-
schwerdeführer, zumindest als er sich in Addis Abeba und danach in der
Schweiz aufgehalten hat, nicht möglich war, mit seiner Frau in Kontakt zu
bleiben. Weshalb er vor der Inhaftierung seiner Ehefrau nicht versucht hat,
mit ihr in Eritrea Kontakt aufzunehmen, bleibt unklar und wurde nicht weiter
begründet. Nach dem oben Gesagten war kein Wille zur Aufrechterhaltung
der ehelichen Verbindung nach seiner Flucht erkennbar. Die Eheleute ha-
ben ohne nachvollziehbaren Grund während längerer Zeit nicht zu erken-
nen gegeben, dass sie die Familiengemeinschaft während der Trennung
fortsetzen möchten, weshalb besondere Umstände im Sinne des Art. 51
Abs. 1 AsylG vorliegen, welche gegen das Familienasyl sprechen. Unge-
achtet dessen, dass die Ehe rechtlich noch besteht, die Eheleute derzeit
wieder einen regelmässigen Kontakt pflegen und ein gemeinsames Kind
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Seite 11
erwarten, sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Wie das SEM in
seiner Verfügung korrekt aufgeführt hat, dient das Familienasyl nicht zur
Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung (vgl. BVGE
2012/32 E.5.4.2).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch
um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Fami-
lienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.
6. In der Beschwerde wird ferner die Ansicht vertreten, dass im Sinne des
Kindeswohls des gemeinsamen Kindes sowie gestützt auf Art. 8 EMRK der
Familiennachzug zu bewilligen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers,
mit dem (noch ungeborenen) Kind zusammenleben zu können, ist zwar
verständlich. Es bleibt jedoch anzumerken, dass Art. 8 EMRK nicht ergän-
zend angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familien-
asyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2; D-150/2016 vom 25. Oktober
2017 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Frage nach
einem allfälligen Anspruch auf einen Aufenthalt des (noch ungeborenen
Kindes) des Beschwerdeführers in der Schweiz wäre im Rahmen eines
ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beurteilen, in dem
wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen wäre, weshalb an dieser Stelle
weitere Ausführungen in Bezug auf das Kindeswohl und Art. 8 EMRK un-
terbleiben können. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den dafür
zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familien-
nachzug für seine Frau und das gemeinsame Kind gestützt auf Art. 44 AIG
(SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
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Seite 12
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 16. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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